Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 10.02.2004 – VI ZR 110/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO kann das Gericht

berücksichtigen, daß sich die beklagte Partei durch Zahlung des mit der Klage gefor-

derten Betrags und Erklärung zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits in die

Rolle des Unterlegenen begeben hat (Anschluß an BAG, Urteil vom 2. November

1959 - 2 AZR 479/56 - AP Nr. 7 zu § 91a ZPO).

BGH, Beschluß vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - LG Bremen

AG Bremerhaven

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-

richsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Streitwert: 1.756,80

Gründe

Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt,

nachdem die Beklagten die geltend gemachte Forderung beglichen und sich mit

Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 durch ihre Prozeßbevollmächtigten zweiter

Instanz gegenüber dem erkennenden Senat zur Übernahme der Kosten des

Rechtsstreits bereit erklärt haben.

Die im selben Schriftsatz enthaltene Erledigungserklärung der Beklagten

war wirksam. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zweiter Instanz sind

zwar grundsätzlich mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof nicht po-

stulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO), doch ergeht die Entscheidung im

Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht

dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266).

Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und

Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des

Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeits-

entscheidung (§ 91a Abs. 1 ZPO) ist zu berücksichtigen, daß sich die Beklagten

durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erklärung, die

Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, freiwillig in die Rolle der Unterlege-

nen begeben haben (vgl. BAG, Urteil vom 2. November 1959 - 2 AZR 479/56 -

AP Nr. 7 zu § 91a ZPO). Hiernach hat der erkennende Senat nicht mehr zu

prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklä-

rung begründet war oder nicht (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Juni 1985

- II ZR 248/84 - MDR 1985, 914).

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll