BGH Urteil vom 10.02.2004 – X ZR 55/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 10. Februar 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 10. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis
und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 23. November 1999 verkündete Urteil
des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird
auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des unter anderem mit Wirkung
für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 667 931,
das auf einer Anmeldung vom 29. April 1993 beruht, mit der eine
US-amerikanische Priorität vom 10. November 1992 in Anspruch genommen
worden ist. Patentanspruch 1 des in der Verfahrenssprache Deutsch erteilten
und am 25. September 1996 veröffentlichten Streitpatents lautet (ohne Bezugs-
zeichen):
"Verfahren zur Herstellung einer Kolben-Zylinder-Einheit, mit min-
destens einer Zylinderinnenfläche und mindestens einem in der Zy-
linderinnenfläche gleitend geführten Kolben, wobei an mindestens
einer zylindrischen Oberfläche ein Dichtring angelegt wird und
Dichtring und Oberfläche relativ zueinander verschiebbar angeord-
net werden und wobei die Enden jeder Zylinderinnenfläche mit me-
chanischen Mitteln abgedichtet werden, wobei mindestens die zy-
lindrischen Oberflächen, gegen die ein Dichtring angelegt wird,
nach einer groben Vorbearbeitung mit Kunststoff beschichtet wer-
den, der durch Erwärmung vernetzt wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß als Kunststoff ein
dreidimensional vernetzender Duroplaststaub oder -pulver in einer
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)
(cid:14)(cid:22)(cid:18)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:11)(cid:27)
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:28)(cid:18)(cid:4)(cid:29)(cid:31)(cid:30)! (cid:13)"(cid:4)#
(cid:30)$(cid:18)(cid:4)(cid:29)(cid:11)%
Schichtdicke von bis zu 500
weitere Komponenten, von denen mindestens eine als mitvernet-
zende oder nicht mitvernetzende Komponente zur Verbesserung
der Trockenschmiereigenschaften beigegeben ist, aufgetragen und
mindestens das Duroplast anschließend durch Erwärmung vernetzt
wird."
Die Patentansprüche 2 bis 7 beinhalten unmittelbar oder mittelbar auf
Patentanspruch 1 zurückbezogene Unteransprüche. Die Ansprüche 8 und 9
betreffen eine Kolben-Zylinder-Einheit. Mit den Patentansprüchen 10 und 11 ist
schließlich Schutz für einen als Kolben-Zylinder-Einheit ausgebildeten Gruben-
stempel erteilt.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Streitpatent sei durch die deutsche
Offenlegungsschrift 40 15 084 (Offenlegungstag 14. November 1991) vorweg-
genommen, sein Gegenstand sei jedenfalls aber durch den Stand der Technik
nahegelegt. Das Bundespatentgericht hat der deshalb erhobenen Nichtigkeits-
klage stattgegeben und das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er verteidigt das
Streitpatent nur noch im Umfang folgender Patentansprüche und hilfsweise
nach Maßgabe einer Fassung, die aus den im folgenden kursiv wiedergegebe-
nen Angaben ersichtlich ist:
"1. Verfahren zur Herstellung einer Kolben-Zylinder-Einheit, mit
mindestens einer Zylinderinnenfläche und mindestens einem in
der Zylinderinnenfläche gleitend geführten Kolben, wobei an
mindestens einer zylindrischen Oberfläche ein Dichtring ange-
legt wird und Dichtring und Oberfläche relativ zueinander ver-
schiebbar angeordnet werden und wobei die Enden jeder Zylin-
derinnenfläche mit mechanischen Mitteln abgedichtet werden,
wobei mindestens die zylindrischen Oberflächen, gegen die ein
Dichtring angelegt wird, nach einer groben Vorbearbeitung mit
Kunststoff beschichtet werden, der durch Erwärmung vernetzt
wird, wobei als Kunststoff ein Duroplaststaub oder -pulver bei-
gegeben (hilfsweise: verwendet) wird, der weitere Komponen-
ten enthält und dabei mindestens eine zur Verbesserung der
Trockenschmiereigenschaft mitvernetzende oder nicht mitver-
netzende Komponente,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß als Kunststoff ein
dreidimensional vernetzender Duroplaststaub oder ein entspre-
chend vernetzendes -pulver in einer Schichtdicke von 250 bis
"(cid:4)(cid:10)(cid:22)&!(cid:12)(cid:15)(cid:18)(cid:11)(cid:30)’(cid:7)(")(cid:12)(cid:15)(cid:18)(cid:4)(cid:29)*(cid:10)(cid:15)(cid:29)(cid:13)%+%(cid:11)"
ß das Duroplast durch induktive
Erwärmung der beschichteten Teile dann von innen nach au-
ßen vernetzt wird.
2. Verfahren nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die zylindrische
Oberfläche der beschichteten (hilfsweise: zu beschichtenden)
Teile induktiv erwärmt, dann mit dreidimensional vernetzendem
Duroplaststaub oder -pulver beschichtet und induktiv erwärmt
(hilfsweise: weiter erwärmt) wird.
3. Verfahren nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die beschichteten
Teile induktiv auf 250 bis 300 ° erwärmt werden.
4. Grubenstempel in Form einer Kolben-Zylinder-Einheit mit min-
destens einem äußeren und einem darin verschieblich geführ-
ten inneren Zylinderrohr, wobei an der Innenfläche des äußeren
Zylinderrohres (5) Kolbendichtungen (3, 4) eines mit dem inne-
ren Ende des inneren Zylinderrohres (6) verbundenen Kolbens
(7) gleitend geführt sind, während an der Außenfläche des inne-
ren verschieblichen Zylinderrohres (6) mindestens eine Dich-
tung (4) anliegt, die über einen Bundring (8) mit dem oberen
Ende des äußeren Zylinderrohres (5) verbunden ist und wobei
(cid:0)
mindestens die innere zylindrische Oberfläche (1) des äußeren
Zylinderrohres (5) und die äußere zylindrische Oberfläche (2)
des inneren Zylinderrohres (6) von einem durch Erwärmung
vernetzten Duroplaststaub oder -pulver gebildet sind (hilfsweise
zusätzlich: wobei der Staub oder das Pulver weitere Kompo-
nenten enthält, von denen mindestens eine als mitvernetzende
oder nicht mitvernetzende Komponente zur Verbesserung der
Trockenschmiereigenschaften beigegeben ist),
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Schicht aus
Duroplaststaub oder -pulver eine Dicke von 250 bis 500
aufweist, von dreidimensional vernetzendem Duroplaststaub
oder -pulver gebildet ist und durch gezielte Erwärmung der
Oberfläche der beschichteten Teile von innen nach außen
durch induktive Erwärmung des Metalls vernetzt ist."
Der Beklagte beantragt, in diesem Umfang das angefochtene Urteil ab-
zuändern und die Nichtigkeitsklage insoweit abzuweisen.
Die Klägerin tritt diesem Begehren entgegen. Sie hält das Streitpatent
auch in der verteidigten Fassung für nicht patentfähig. Außerdem sei das Streit-
patent in dieser Fassung gegenüber der ursprünglichen in verschiedener Hin-
sicht unzulässig erweitert und auch nicht ausführbar.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-
achtens
des
Inhabers
des
Lehrstuhls
...
Prof. Dr. H. , das der Sachverständige in der mündlichen
Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
(cid:0)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Erfindung betrifft die Herstellung einer Kolben-Zylinder-Einheit, die
höher belastet und deshalb als hydraulisch betätigter Grubenstempel eingesetzt
werden kann. Solche Vorrichtungen haben mindestens einen zylindrischen Kol-
ben, der in mindestens einer zylindrischen Innenfläche (Rohr) gleitend geführt
wird, deren Enden mit mechanischen Mittel abgedichtet sind. Vorhanden ist
ferner ein Dichtring, der an mindestens einer zylindrischen Oberfläche anliegt;
Dichtring und Oberfläche sind dabei relativ zueinander verschiebbar angeord-
net. Hierdurch ergeben sich Probleme hinsichtlich des Reibwiderstands; gege-
benenfalls ist sogar ein Abrieb möglich.
Der Beklagte gibt an, daß es bei Grubenstempeln üblich gewesen sei,
die Oberflächen der zylindrischen Rohre mittels Chrombeschichtung zu schüt-
zen. Aus der Literatur waren aber auch schon Kunststoffbeschichtungen für
Kolben-Zylinder-Einheiten bekannt. Die Streitpatentschrift verweist auf ver-
schiedene vorveröffentlichte Schriften, die vorschlagen, die innere Zylinderflä-
che und die äußere zylindrische Oberfläche des verschiebbaren Kolbens mit
einer Kunststoffbeschichtung zu versehen. Hierzu können sowohl Thermoplaste
als auch Duroplaste verwendet werden. Die Beschichtung mit thermoplasti-
schem Kunststoff wird als in vielerlei Hinsicht nachteilig dargestellt und als für
den vorgesehenen Einsatzzweck unbrauchbar abgelehnt. Über die Beschich-
tung mit Duroplast wird angegeben, daß den bekannten Vorschlägen ein Auf-
trag in flüssiger Form, also unter Benutzung eines Lösungsmittels, zu entneh-
men sei. Bei den im Stand der Technik vorgeschlagenen Schichten von einer
Stärke von bis zu 4 oder sogar 5 mm sei die Aufbringung des zunächst noch
gelösten Kunststoffs jedoch außerordentlich schwierig, so daß eine solche Vor-
gehensweise völlig unrentabel sei, zumal bei derart dicker Kunststoffschicht zur
Herstellung der erforderlichen Maßgenauigkeit der ineinander gleitenden Teile
noch eine nachträgliche Kalibrierung vorgenommen werden müsse. Die not-
wendige Vernetzung des Kunststoffs erfordere bei Auftrag in flüssiger Form au-
ßerdem eine vollständige Verdampfung des Lösungsmittels, die bis zu mehrere
Monate in Anspruch nehmen könne. Bei einer solch langwierigen Vernetzung
sei ferner der die Haft- und Festigkeitseigenschaften der Beschichtung bestim-
mende Grad so niedrig, daß die Vorrichtung beim Einsatz als hydraulischer
Grubenstempel nicht befriedige. Würde man den flüssig aufgetragenen Du-
roplast hingegen durch Wärmezufuhr vernetzen, müßten in kurzer Zeit große
Ströme an Lösungsmittelgasen umweltverträglich bewältigt werden. Um die
Gleiteigenschaften der Kunststoffoberfläche zu verbessern, sei es zwar schon
bekannt gewesen, entsprechend wirkende Komponenten zuzusetzen; da diese
nach der in der Streitpatentschrift insoweit behandelten britischen Patentanmel-
dung 893 050 selbst nicht gelöst seien, sei aber auch hierdurch der störungs-
freie Auftrag behindert.
Die Streitpatentschrift leitet hieraus die Forderung ab, eine druckfeste
Kunststoffbeschichtung von Zylinderflächen zu erreichen, die den starken Rei-
bungsverschleiß der auf der Kunststoffbeschichtung gleitenden nicht metalli-
schen Dichtelemente vermeidet und die einen Betrieb mit Wasser ohne
Schmierzusätze als Hydraulikflüssigkeit erlaubt. Außerdem soll eine kalibrie-
rende Nachbearbeitung zur Fertigstellung ebenso wie eine erhöhte Umweltbe-
lastung bzw. ein erhöhter Aufwand bei der Vermeidung erhöhter Umweltbela-
stungen entfallen.
2. Der hierzu nach Patentanspruch 1 in der hauptsächlich verteidigten
Fassung gemachte Vorschlag für ein Verfahren zur Herstellung einer Kolben-
Zylinder-Einheit läßt sich wie folgt gliedern:
A. Die herzustellende Einheit hat
1. mindestens eine Zylinderinnenfläche,
a) wobei die Enden der Zylinderinnenflächen mit mechani-
schen Mitteln abgedichtet werden,
2. mindestens einen Kolben,
a) der in den Zylinderinnenflächen gleitend geführt ist,
3. einen Dichtring,
a) der an mindestens einer zylindrischen Oberfläche angelegt
und
b) zu der Oberfläche relativ verschiebbar angeordnet wird.
B. Die Herstellungsschritte sind:
1. Mindestens die zylindrischen Oberflächen, gegen die ein
Dichtring angelegt wird, werden grob vorbearbeitet.
2. Danach werden diese Oberflächen mit kunststoffhaltigem Pul-
ver beschichtet,
a) dem als Kunststoff ein Duroplaststaub oder -pulver beige-
geben wird,
der/das dreidimensional vernetzt,
b) und das weitere Komponenten enthält,
von denen eine eine mitvernetzende oder nicht mitver-
netzende Komponente zur Verbesserung der Trocken-
schmiereigenschaften ist.
c) Die Beschichtung mit Kunststoff geschieht, indem der drei-
dimensional vernetzende Duroplaststaub oder ein entspre-
chend vernetzendes -pulver in einer Schichtdicke von 250
(cid:0)-"(cid:4)(cid:10)(cid:22)&!(cid:12)(cid:15)(cid:18)(cid:11)(cid:30)’(cid:7)!"(cid:15)(cid:12)(cid:15)(cid:18))(cid:29)(cid:19)(cid:16).(cid:20)/(cid:7)!%10
bis 500
3. Der Kunststoff wird durch Erwärmung vernetzt, indem
a) die beschichteten Teile induktiv erwärmt werden
, ,
b) und das Duroplast nach dem Auftrag von innen nach außen
vernetzt wird.
Man mag angesichts der unklaren Zuordnung des Relativsatzes "der wei-
tere Komponenten enthält" darüber streiten, ob Patentanspruch 1 in der vertei-
digten Fassung ausdrücklich besagt, daß zur Beschichtung ausschließlich Ma-
terial in Pulver- oder Staubform verwendet wird. Im Gesamtzusammenhang der
Beschreibung des Streitpatents kann dieser Sinngehalt jedoch nicht zweifelhaft
sein, da der Vorschlag aus den bereits erwähnten Gründen Naßlack oder ande-
re Schichten ablehnt, die in gelöster Form aufgetragen werden, und in Sp. 5
Z. 20 ff. der Beschreibung des Streitpatents über die Vorteile der Erfindung an-
gegeben ist, daß patentgemäß die Verwendung von Lösungsmitteln für die Lö-
sung des Duroplasts vollständig vermieden sei. Bei der Pulverbeschichtung
kann hingegen - worauf die Beschreibung in Sp. 4 Z. 26 f. und Sp. 5 Z. 34 f.
weiter hinweist - Duroplast z.B. als Staub in geeigneter Mischung mit Zusätzen
unterschiedlicher Art, vor allen solchen, mit denen die Gleiteigenschaften der
Oberfläche der Kunststoffbeschichtung verbessert werden (Sp. 5 Z. 44 f.), leicht
aufgetragen sowie leicht und sehr weitgehend vernetzt werden. Als Folge der
induktiven Erwärmung legt sich nicht etwa eine Kunststoffschicht über die Rau-
higkeitsspitzen der zu beschichtenden metallischen Oberfläche nach Art einer
Decke; es werden vielmehr sämtliche durch die Rauhigkeit bedingten Hohlräu-
me (Rauhigkeitstäler) ausgefüllt; die Vernetzung erfolgt dementsprechend
räumlich strukturiert (Sp. 5 Z. 40 f.), weil die dreidimensionale Vernetzung, wel-
che die Verwendung von Duroplast gewährleistet, dafür sorgt, daß der Kunst-
stoff auch in den Rauhigkeitstälern verbleibt (Sp. 4 Z. 39 f.). Es entsteht so eine
innige, dauerhaft feste Verbindung, die Ablösungserscheinungen entgegen-
wirkt, die sonst infolge von Walkarbeit und Wandern von Gas unter die Kunst-
stoffschicht drohen (Sp. 4 Z. 43 ff.). Obwohl der Auftrag dünn gehalten wird,
damit die - wie es in Sp. 5 Z. 55 heißt - Elastizität der Beschichtung senkrecht
zur Oberfläche nicht zu groß wird, also die Beschichtung die erforderliche
Druckfestigkeit oder - wie es der gerichtliche Sachverständige genannt hat -
geringe Verformbarkeit hat, sorgt das dreifach vernetzte Duroplast außerdem
dafür, daß ein schädliches Diffundieren von Wasserdampf oder Sauerstoff
durch die Schicht unterbleibt (Sp. 4 Z. 58 ff.). Das macht beispielsweise eine
galvanische Behandlung der verwendeten Rohre, also etwa ein Verchromen
entbehrlich, wodurch es auch möglich ist, kalt gezogene Rohre aus hochfestem
Stahl ohne weitere Vorbehandlung zu beschichten (Sp. 6 Z. 33 ff.). Wird der
Duroplast in einer Dicke bis zu maximal 500
n, können Verlet-
(cid:0)2"(cid:4)(cid:10)(cid:22)&!(cid:12)(cid:15)(cid:18)(cid:11)(cid:30)’(cid:7)!"(cid:15)(cid:12)(cid:15)(cid:18)
zungen der Oberfläche beispielsweise durch Riefenbildung problemlos repariert
werden, weil die zylindrische Duroplastschicht sehr schnell und kostengünstig
ausgeschliffen werden kann (Sp. 5 Z. 49 ff.).
3. Es kann dahinstehen, ob Patentanspruch 1 in der hauptsächlich ver-
teidigten Fassung zulässig und gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der
Technik neu ist. Im Umfang des verteidigten Patentanspruchs 1 hat die Nichtig-
keitsklage Erfolg, weil diesem Patentanspruch jedenfalls eine erfinderische Tä-
tigkeit nicht zugrunde liegt. Sein Gegenstand war dem Fachmann durch die
deutsche Offenlegungsschrift 40 15 084 nahegelegt.
a) Maßgeblicher Fachmann ist hier ein diplomierter Ingenieur, der an ei-
ner Fachhochschule oder Universität (Hochschule) Maschinenbau oder auf ei-
nem verwandten Gebiet studiert hat und der in Konstruktion, Fertigung und/oder
Betrieb druckbeaufschlagter Kolben-Zylinder-Einheiten über eine mehrjährige
berufliche Praxis verfügt. Auf Grund seiner in der Ausbildung und der berufli-
chen Praxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist er sowohl zu einer
sachgerechten Problemanalyse befähigt als auch in der Lage, sich hieraus er-
gebende Fragen des Werkstoffs, insbesondere im Zusammenhang mit den Ei-
genschaften von Kunststoffen und ihrem Einsatz, der Hydraulik, der Reibungs-
lehre und der Elektrotechnik zu bewältigen. Soweit er hierzu nicht ohnehin auf
eigenes Wissen zurückgreifen kann, weiß er, sich die einschlägige Literatur zu
erschließen oder über einschlägig tätige Fachleute kundig zu machen. Dies
entnimmt der Senat den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen.
Hiernach besorgen Personen dieser Qualifikation üblicherweise die Entwicklung
von Neuerungen auf dem im Streitfall interessierenden Gebiet der Technik. Das
deckt sich mit den Feststellungen des sachkundig besetzten Bundespatentge-
richts.
b) Diesem Fachmann war zum Prioritätszeitpunkt durch die deutsche
Offenlegungsschrift 40 15 084 bekannt, eine Kolben-Zylinder-Einheit herzustel-
len, wie sie sich aus den Merkmalen der Merkmalsgruppe A und dem Merk-
mal B 1 ergibt. Die Vorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift soll fer-
ner nach einer der vorgeschlagenen Alternativen mit einer als Pulverlack be-
zeichneten Schicht versehen werden. Darunter versteht der Fachmann, wie der
gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, eine
Schicht aus lösungsmittelfreiem (trockenem) kunststoffhaltigen Pulver, das
durch Erwärmung vernetzt wird. Auch die Merkmale B 2 und B 3 kennzeichne-
ten mithin jeweils ihrem Obersatz nach das aus der deutschen Offenlegungs-
schrift bekannte Vorbild. Dies leugnet der Beklagte vergeblich unter Hinweis auf
die britische Patentschrift 893 050. Nach deren Lehre mag das als Kunststoff
vorgeschlagene Epoxydharz nur in gelöster Form aufgetragen werden. Eine
Beschränkung auf eine solche Beschichtung auch im Falle der durch die deut-
sche Offenlegungsschrift 40 15 084 offenbarten Vorgehensweise anzunehmen,
gibt diese Entgegenhaltung dem Fachmann jedoch keinen Anlaß. Da in dieser
deutschen Offenlegungsschrift als zweite Alternative ausdrücklich der Naßlack
auf Basis von Epoxydharz, also der Auftrag dieses Kunststoffs in gelöster Form,
genannt ist, bedeutet es vielmehr ein aus fachlicher Sicht geradezu vorgegebe-
nes Verständnis dieser Schrift, daß mit der als andere Alternative beanspruch-
ten Pulverlackbeschichtung eine lösungsmittelfreie Beschichtung vorgeschla-
gen wird, die als Kunststoff Epoxydharz in Pulver- oder Staubform enthält.
c) Das führt ferner zu der Feststellung, daß auch die Merkmale B 2 a und
b zum Prioritätszeitpunkt nichts Neues darstellten. Das nach der deutschen
Offenlegungsschrift als Kunststoff vorgeschlagene Epoxydharz ist ein Du-
roplast, das bei Härtung eine dreidimensionale Struktur erhält. Das hat der ge-
richtliche Sachverständige unter Hinweis auf bereits zum Prioritätszeitpunkt all-
gemein zugängliche Literatur unwidersprochen und überzeugend angegeben.
In der mündlichen Verhandlung hat er zwar einschränkend gemeint, sich vor-
stellen zu können, daß ein Duroplast wie Epoxydharz auch zu einer Vernetzung
in anderer Weise gebracht werden könne. Eine solche Möglichkeit nutzt der
Vorschlag nach der deutschen Offenlegungsschrift jedoch nicht. Dort geht es
wie beim Streitpatent um eine hochwertige Beschichtung, für die man - wie der
gerichtliche Sachverständige sich ausgedrückt hat - gerne zu Epoxydharz greift,
das dreidimensional vernetzt. Dementsprechend ist auch der Beklagte in sei-
nem der Nichtigkeitsklage widersprechenden Schriftsatz davon ausgegangen,
daß Epoxydharz dreidimensional vernetzt. Die Anweisung der deutschen Of-
fenlegungsschrift, für die Pulverbeschichtung Epoxydharz zu nehmen, bedeutet
deshalb, daß zur Herstellung einer Vorrichtung mit den bereits erörterten
Merkmalen vorbekannt war, eine Mischung, die ein dreidimensional vernetzen-
des Pulver oder einen solchen Staub jedenfalls aus einem der Gruppe der Du-
roplaste zuzurechnenden Harz in ausreichender Menge enthält, als Schicht
aufzutragen. Wie die das Merkmal B 2 a betreffende Erörterung mit dem ge-
richtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, ent-
spricht diese Beimengung eines solchen Materials dem Verständnis, das der
Fachmann trotz der vielleicht fachsprachlich etwas ungewöhnlichen Aus-
drucksweise ("beigeben") vom Patentanspruch hat. Das Vorhandensein weite-
rer Komponenten, wobei diese auch für die Verbesserung der Trocken-
schmiereigenschaften sorgen sollen (Merkmal B 2 b), ist schließlich - wie auch
der Beklagte nicht in Zweifel zieht - in der deutschen Offenlegungsschrift
mehrfach sogar ausdrücklich als zu diesem Lösungsvorschlag gehörend er-
wähnt.
d) Um den mit dem hauptsächlich verteidigten Patentanspruch 1 bean-
spruchten Gegenstand der Fachwelt zur Verfügung zu stellen, benötigte es mit-
hin noch der Erkenntnis der Schichtdicke gemäß Merkmal B 2 c und zum ande-
ren der speziellen Erwärmung nach Merkmal B 3 a, wobei die Erwärmung der
zylindrischen Teile zur Vernetzung des Kunststoffs der Beschichtung in Sp. 2
Z. 29 f. der deutschen Offenlegungsschrift ebenfalls bereits vorbeschrieben
war.
Die hierzu nötigen Schritte waren jedenfalls nahegelegt.
(1) Die deutsche Offenlegungsschrift belehrt den Fachmann im Hinblick
auf Merkmal B 2 c, den in Form von Epoxydharz vorgeschlagenen Duroplast in
ausreichender Dicke aufzutragen (z.B. Sp. 1 Z. 66 f.). In der Schrift ist auch an-
gegeben, worauf bei der Festlegung der Schichtdicke zu achten ist. Nach Sp. 1
Z. 46 und 55 ff. muß die Möglichkeit preisgünstiger Herstellung, die Elastizität
bzw. geringe Verformbarkeit, der Schutz gegen Korrosion und die Reparaturfä-
higkeit der beschichteten Teile berücksichtigt werden. Dieser Katalog bedeutete
dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt, daß er Versuche anstellen müsse, wel-
che Schichtdicke bzw. welcher Schichtdickenbereich im Einzelfall zu wählen
sei. Die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen hat dies bestätigt.
Danach erkannte der Fachmann, daß er auf Experimente angewiesen ist, um
sowohl die Materialauswahl
innerhalb der vorgeschlagenen Klasse der
Epoxydharze als auch das Maß der Stärke der Beschichtung anforderungsge-
mäß zu treffen. Eine Einschränkung der daher insoweit nahegelegten Versu-
che, die selbst im Fachkönnen des Fachmanns lagen und deshalb auch von
daher keine erfinderische Tätigkeit voraussetzten, ergab sich aus der deut-
schen Offenlegungsschrift nicht. In Sp. 3 Z. 15 ist zwar nur ein Bereich von 200
(cid:0)3(cid:12)(cid:15)(cid:18)(cid:4)(cid:29)(cid:11)"(cid:4)(cid:29)(cid:15)(cid:29)(cid:6)(cid:30)40657"(cid:15)(cid:14)8 (cid:15)(cid:20)9(cid:29)(cid:6)%(cid:15)(cid:18)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:30)$(cid:18)(cid:24)%(cid:15)(cid:18)(cid:4)(cid:29);:(cid:26)")<(cid:31) (cid:15)(cid:0)="(cid:4)(cid:29)(cid:15)(cid:29)?>$(cid:18)(cid:15)%(cid:15)(cid:5)(cid:15)<(cid:31) (cid:24)(cid:29)(cid:26)(cid:20)@<(cid:31) (cid:6)(cid:30)!(cid:1)(cid:28)%(cid:4)(cid:10))(cid:7)(<A ;(cid:18)(cid:4)(cid:29)(cid:6)(cid:30)(cid:9)(cid:14)(cid:31)B(cid:11)(cid:7)
bis 250
e-
chende Versuche sich auch den im verteidigten Patentanspruch 1 bean-
spruchten anschließenden Bereich von 250 bis 500
ösung der be-
(cid:0)3"(cid:4)#
(cid:14)C(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:7)ED
stehenden Probleme geeigneten zu erschließen. Zum einen ist schon die Be-
reichsangabe in Sp. 3 Z. 15 der deutschen Offenlegungsschrift nur beispielhaft
genannt. Zum anderen betont die deutsche Offenlegungsschrift wiederholt ge-
rade den Gesichtspunkt der Reparaturfähigkeit (vgl. Sp. 4 Z. 44 f., Sp. 6 Z. 6 f.).
Da die Riefenbildung, die auch in Sp. 2 Z. 13 erwähnt ist, wiederholt auftreten
kann, ließ dies es angezeigt sein, sich nicht mit einer Schicht zufriedenzugeben,
die zur Beseitigung entstandener Riefen nur einmal oder ganz wenige Male ab-
gedreht werden kann. Das forderte geradezu Versuche mit Schichtdicken über
(cid:0)F(cid:10)(cid:15)(cid:29)(cid:13)%G(cid:14)(cid:22)(cid:5)(cid:15)(cid:12))"(cid:4)(cid:7)=(cid:0)(cid:2)(cid:20)
(cid:30)H(cid:14)(cid:22)(cid:5)(cid:26)#@<(cid:31) (cid:13)(cid:18)I(cid:29)G A(cid:18)I(cid:7)("I(cid:10)(cid:13)(cid:14)(cid:6)(cid:1)J%(cid:4)(cid:20)
(cid:18)G%)(cid:18)(cid:15)(cid:10)(cid:31)(cid:30)!#/(cid:20)@<(cid:31)
(cid:0)K(cid:3)(cid:6)(cid:5)I(cid:7)((cid:12))(cid:18)(cid:15)(cid:14)(cid:22)<(cid:31) (cid:26)#@"(cid:11)(cid:12)(cid:15)(cid:18)(cid:4)(cid:29)L(cid:8)(cid:11)(cid:10)M (cid:11)"(cid:4)N(cid:13)(cid:18)(cid:4)(cid:29)(cid:15)(cid:1)POQ"(cid:4)(cid:29)(cid:15)(cid:29)M%(cid:15)(cid:18)(cid:15)(cid:14)(cid:31) (cid:13)"(cid:4)#9N
über diesem Maß liegen.
Eine Schichtdicke von 250 bis 500
nicht als Ausdruck einer erfinderischen Tätigkeit angesehen werden. Dieser
Vorschlag war, was das Maß 250
e-
"(cid:4)(cid:29))N(cid:13)(cid:18)1#@")(cid:29)(cid:13)(cid:12)(cid:11)(cid:30)4(cid:1).(cid:20)/(cid:29)-%(cid:15)(cid:18)(cid:4)(cid:7)R%(cid:11)(cid:18)(cid:4)(cid:10)(cid:6)(cid:30)(cid:9)(cid:14)(cid:22)<(cid:31) (cid:13)(cid:18))(cid:29)*SE&T&!(cid:18)(cid:4)(cid:29)(cid:15)#
gungsschrift ohnehin bereits enthalten, im übrigen aus den genannten Gründen
durch diese Schrift jedenfalls nahegelegt.
Diese Feststellung entspricht der Sicht des gerichtlichen Sachverständi-
gen. Auch er hat es angesichts der Hinweise in der deutschen Offenlegungs-
schrift, daß die Schichtdicke ausreichend groß sein müsse, um Reparaturen
nach Riefenbildung durchführen zu können, als für den Fachmann nicht allzu
schwierig angesehen, auf die mit der verteidigten Fassung des Patentan-
spruchs 1 beanspruchten Schichtdicken zu kommen. Ergänzend hat der ge-
richtliche Sachverständige darauf verwiesen, daß in der beruflichen Praxis, mit
der sich der Fachmann täglich konfrontiert sieht, ohnehin Erfahrungen mit
Schichtdicken vorliegen dürften, die Anlaß zu Überlegungen über die optimale
Schichtdicke boten.
(2) Was das Merkmal B 3 a betrifft, erwähnt die deutsche Offenlegungs-
schrift 40 15 084 zwar nicht, daß die Erwärmung der zylindrischen Teile induktiv
erfolgen solle. Die Schrift enthält aber auch keine Festlegung hinsichtlich der
Art der zu wählenden Erwärmung, insbesondere ist die nach Darstellung des
Beklagten damals übliche Erwärmung in einem Ofen nicht, schon gar nicht als
vorzugswürdig genannt. Nach dem Vorschlag der deutschen Offenlegungs-
schrift hatte der Fachmann also auf Grund eigener Auswahl für eine geeignete
Erwärmungsmethode zu sorgen. Da die induktive Erwärmung zum Prioritäts-
zeitpunkt ein bereits in vielen Bereichen der Technik eingesetztes Mittel war,
kann zwanglos angenommen werden, daß der nach Vorstehendem ohnehin zu
Versuchen angeregte Fachmann hierbei auch diese Möglichkeit in Betracht zog
und in seine Experimente mit einbezog. Die gegenteilige Argumentation des
(cid:0)
Beklagten, die - wie gesagt - davon ausgeht, daß die sogenannte Ofenerwär-
mung üblich gewesen sei, übersieht sowohl die Fähigkeit des maßgeblichen
Fachmanns, sich auch für andere in Betracht kommende Methoden zu interes-
sieren, als auch, daß diese einschließt, sich über solche anderen Methoden
Informationen zu beschaffen. Damit ist aber auch die Überzeugung gerechtfer-
tigt, daß der hier maßgebliche Fachmann bei der nach der deutschen Offenle-
gungsschrift notwendigen Auswahl gerade die Tauglichkeit der induktiven Er-
wärmung zu erkennen und nutzen wußte. Wie der gerichtliche Sachverständige
unter Hinweis auf allgemein zugängliche Literatur angegeben hat und ange-
sichts seiner Ausbildung und Berufserfahrung von dem Fachmann - wenn es
nicht ohnehin zu seinem präsenten Fachwissen gehörte - ohne weiteres jeden-
falls ermittelbar war, führt das induktive Verfahren nämlich zu einer selektiven
Erwärmung. Diese ist - wie auch aus der deutschen Offenlegungsschrift
1 675 571 hervorging (dort S. 6 oben) - auf die Oberfläche des betreffenden
Rohres beschränkt und läßt sich zudem gut aufrechterhalten. Nur die Oberflä-
che des Zylinders bildet damit den Ausgangspunkt für einen zudem dauernden
Wärmeeintrag in eine dort aufgebrachte oder aufzubringende Schicht. Handelt
es sich hierbei um verflüssigbares Material, wird es zuerst in dem oberflächen-
nahen Bereich der Schicht erweicht. So ist gewährleistet, daß Unebenheiten
(nach der Ausdrucksweise des Streitpatents: Rauhigkeitstäler) auf einer nur
grob vorbearbeiteten zylindrischen Oberfläche vollständig mit dem Material
ausgefüllt sind. Dies wiederum befördert die Verbindung mit der Oberfläche und
die spätere Haftfähigkeit der Schicht. Hieraus erklärt sich auch die Angabe des
gerichtlichen Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten, der Fach-
mann habe zum Prioritätszeitpunkt die induktive Erwärmung für den hier inter-
essierenden Einsatzfall als geradezu ideal erkannt. Die gerade insoweit in der
mündlichen Verhandlung geführte Diskussion hat durchgreifende Zweifel an der
Richtigkeit dieser Sicht des gerichtlichen Sachverständigen nicht ergeben. Die
Erwärmung in einem Ofen kann deshalb nicht als gleichsam vorgegebenes
Mittel der Wahl angesehen werden. Jedenfalls bei Einbringung eines bereits
beschichteten Rohres in den Ofen ergreift die Wärme die Schicht allseits, mit
der Folge, daß keine gezielte Beeinflussung der für die Hafteigenschaft verant-
wortlichen Erweichung gewährleistet ist. Gerade Versuche mit Ofenerwärmung
konnten so Ergebnisse haben, die nicht befriedigten und deshalb veranlaßten,
sich der induktiven Erwärmung als einer derjenigen Methoden, die nach der
insoweit unbezweifelten Darstellung des gerichtlichen Sachverständigen seit
vielen Jahren in die Technik eingeführt waren, zuzuwenden, deren Vorteile im
vorliegenden Fall zu erkennen und dann auch zu nutzen.
(3) Wegen der Benennung, wie die Vernetzung des Duroplastes erfolgen
soll, kann unter den hier gegebenen Umständen schließlich ebenfalls keine er-
finderische Tätigkeit angenommen werden, weil sich das betreffende Merk-
mal B 3 b von selbst ergibt, wenn die induktive Erwärmung nach Merkmal B 3 a
sachgerecht erfolgt. Es ist aus fachlicher Sicht eine Selbstverständlichkeit, daß
bei gattungsgemäßen Vorrichtungen die Kunststoffschicht vollständig erhärtet
sein muß. Jede zur Vernetzung gewählte Art der Erwärmung muß dies deshalb
garantieren. Dies berechtigt zu der Annahme, daß der Fachmann auch bei Nut-
zung der nahegelegten induktiven Erwärmung diese so gestaltete, daß der Du-
roplast über die gesamte Schichtdicke aushärtet. Dann aber ergibt sich zwangs-
läufig, daß der Duroplast von innen nach außen vernetzt. Dies entnimmt der
Senat den entsprechenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen,
die der Senat für überzeugend hält, obwohl der Sachverständige nicht auf eige-
ne Untersuchungen oder ihm sonstwie bekannte Untersuchungen verweisen
konnte. Denn wenn die induktive Erwärmung über die Oberfläche des Zylinders
zunächst das dieser benachbarte Material erweicht, leuchtet auch ohne ent-
sprechende Belege ein, daß - wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt
hat - auch dort die Vernetzung beginnt. Weiter außen befindliches Material der
Beschichtung wird erst später erweicht und vernetzt. Der Hinweis des gerichtli-
chen Sachverständigen, daß als Folge des Vernetzungsvorgangs innerhalb der
Kunststoffschicht zusätzliche Wärme erzeugt wird, ändert nichts daran, daß
damit Merkmal B 3 b neben Merkmal B 3 a keine eigene Bedeutung hat. Diese
eigene Wärmedynamik der Beschichtung läßt allenfalls daran zweifeln, ob die
Schichten jeweils nacheinander im Sinne einer strikten Trennung aushärten.
Das aber ist im hier interessierenden Zusammenhang bedeutungslos. Denn
weder der Formulierung des Merkmals B 3 b in dem verteidigten Patentan-
spruch 1 noch den Angaben in der Beschreibung des Streitpatents kann ent-
nommen werden, daß der Anweisung, den Duroplast von innen nach außen zu
vernetzen, nur genügt ist, wenn die Vernetzung gleichsam streng schrittweise
von innen nach außen verläuft. Sie muß deshalb lediglich innen beginnen und
irgendwie auch die äußeren Bereiche erreichen. Das ist aber bereits bei sach-
gerechter induktiver Erwärmung der beschichteten Teile gewährleistet. Auch
der gerichtliche Sachverständige hat
im Ergebnis
in dem Verfahrens-
schritt B 3 b eine eigenständige Relevanz neben der durch Merkmal B 3 a aus-
gedrückten Vorgehensweise nicht zu erkennen vermocht.
4. Im Umfang der mit der hauptsächlich verteidigten Fassung bean-
spruchten Patentansprüche 2 und 3 kann das Rechtsmittel ebenfalls keinen
Erfolg haben. Auch insoweit fehlt jedenfalls die erforderliche erfinderische Tä-
tigkeit. Auf eine über die bisherigen Darlegungen hinausgehende Begründung
hierfür verzichtet der Senat, weil der Beklagte auf entsprechende Frage des
Senats erklärt hat, hiermit beanspruche er lediglich zweckmäßige Ausführungen
der Erfindung nach Patentanspruch 1.
5. Mit dem als Patentanspruch 4 hauptsächlich verteidigten Nebenan-
spruch ist eine verfahrensgemäß hergestellte Vorrichtung beansprucht. Deren
Merkmale lassen sich wie folgt gliedern:
1. Grubenstempel
2. in Form einer Kolben-Zylinder-Einheit
mit
3. mindestens einem äußeren Zylinderrohr,
4. einem inneren Zylinderrohr,
a) das in dem äußeren verschieblich geführt ist,
5. einem Kolben,
a) der mit dem inneren Ende des inneren Zylinderrohrs verbun-
den ist und
b) Dichtungen hat,
die an der Innenfläche des äußeren Zylinderrohrs gleitend
geführt sind,
6. mindestens einer Dichtung,
a) die an der Außenfläche des inneren Zylinderrohrs anliegt und
b) über einen Bundring mit dem oberen Ende des äußeren Zylin-
derrohrs verbunden ist.
7. Mindestens
a) die innere Zylinderfläche des äußeren Zylinderrohrs und
b) die äußere Zylinderoberfläche des inneren Zylinderrohrs
werden von einem Duroplaststaub oder -pulver gebildet,
c) der/das dreidimensional vernetzt,
d) durch Erwärmung vernetzt ist,
e) wobei die Vernetzung durch gezielte Erwärmung der Oberflä-
che der beschichteten Teile mittels induktiver Erwärmung des
Metalls von innen nach außen erfolgt ist,
und
,
f) als Schicht eine Dicke von 250 bis 500
(cid:0)U"(cid:4)(cid:10)A&V(cid:16)(cid:19)(cid:18)1(cid:20)@(cid:14)W(cid:30)40
Diese Merkmalskombination weist gegenüber der durch den hauptsäch-
lich verteidigten Patentanspruch 1 beanspruchten keine Eigenheiten auf, die es
rechtfertigten, die Auffindbarkeit anders als beim erteilten Patentanspruch 1 zu
beurteilen. Die zu dessen Lehre gemachten Ausführungen gelten vielmehr auch
für die mit Nebenanspruch 4 in der hauptsächlich verteidigten Fassung bean-
spruchte Vorrichtung. Das Streitpatent kann deshalb auch im Umfang des ver-
teidigten Patentanspruchs 4 jedenfalls mangels einer erfinderischen Tätigkeit
keinen Bestand haben.
6. Die vorstehenden Ausführungen verbieten auch, dem Begehren des
Beklagten nach Maßgabe des hilfsweise verteidigten Patentanspruchsatzes
stattzugeben. Die hilfsweise verteidigte Fassung beschränkt sich in einer Kon-
kretisierung ohne eigenständigen Wert; mit ihr ist keine Gestaltung bean-
sprucht, die eine andere als die dargelegte Sicht hinsichtlich der Patentfähigkeit
rechtfertigte.
7. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 2 PatG.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf