Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.02.2004 – 2 StR 378/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 378/03

URTEIL

vom

11. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h. c. Detter,

Dr. Bode,

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer

als beisitzende Richter

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 11. Juni 2003 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zum

Nachteil der Nebenklägerin unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Straf-

befehl des Amtsgerichts Köln vom 31. Juli 2002 - 582 Cs 118 Js 242/02

(63/02) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Wochen ver-

urteilt. Von dem Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung zu ihrem Nachteil hat

es ihn freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen seine Verurteilung. Er

rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet insbesondere die Be-

weiswürdigung des Tatrichters.

Die auf die Sachrüge hin gebotene umfassende Überprüfung des ange-

fochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-

ben. Einer Erörterung bedarf hier nur die Frage, ob das landgerichtliche Urteil

den Anforderungen der Rechtsprechung zur Beweiswürdigung gerecht wird.

Dies ist vorliegend der Fall.

II.

1. Das Landgericht hat unter anderem folgende Feststellungen getrof-

fen:

Die am 10. September 1987 geborene Nebenklägerin L. ist

Tochter der Halbschwester der Mutter des Angeklagten. Am 25. Mai 2002, als

sich L. auf Besuch bei der Familie des Angeklagten aufhielt, nahm die-

ser sie abends im Auto mit, um bei einer Tankstelle Bier zu holen. Der Ange-

klagte bot ihr an, auf einem nahegelegenen Parkplatz unter seiner Anleitung

mit dem Pkw zu fahren, wobei sie sich auf seinen Schoß zu setzen hatte. Der

Angeklagte wollte dann gegen den Willen des Mädchens mit diesem den Ge-

schlechtsverkehr ausüben, wobei er es festhielt. Es gelang ihm aber nicht, sei-

nen Penis in die enge Scheide des Mädchens, das zuvor noch keinen Ge-

schlechtsverkehr ausgeübt hatte, einzuführen. Deshalb packte er sie an den

Haaren, zog ihren Kopf herüber und zwang sie zum Oralverkehr, bei dem sie

seine Samenflüssigkeit herunterschlucken mußte. Als sie beide später in die

Wohnung des Angeklagten kamen, schliefen die anderen Familienmitglieder

bereits. Der Angeklagte forderte das Mädchen auf zu duschen und dann zu ihm

ins Wohnzimmer zu kommen. Dort verlangte er von ihr, ihm nochmal "einen zu

blasen", worauf das Mädchen erneut den Oralverkehr ausübte. Während des

Oralverkehrs erschien die Ehefrau des Angeklagten und begann laut zu

schreien, worauf es zu einem Streit zwischen den beiden kam. Am nächsten

Tag brachte der Angeklagte die Nebenklägerin nach Hause, wobei er drohte,

daß ihr und ihrer Familie etwas Schlimmes passieren werde, falls sie etwas

sagen sollte.

Da nicht sicher festzustellen war, daß die Geschädigte gegen den Oralverkehr

im Wohnzimmer Widerstand leistete, den der Angeklagte mit Gewalt hätte

überwinden müssen, hat das Landgericht ihn insoweit freigesprochen.

Die Nebenklägerin berichtete zu Hause ihrer Mutter und einer weiteren

Zeugin von den Geschehnissen. Eine Strafanzeige wollte sie nicht erstatten.

Die Ehefrau des Angeklagten bestätigte gegenüber den Zeuginnen den von ihr

wahrgenommenen Oralverkehr im Wohnzimmer, erklärte aber nach Rückspra-

che mit dem Angeklagten, daß alle sexuellen Handlungen auf Initiative der Ge-

schädigten und freiwillig stattgefunden hätten. Die Ehefrau des Angeklagten

bat, von einer Strafanzeige Abstand zu nehmen. Die Geschädigte wollte trotz

Drängens ihrer Mutter keine Strafanzeige erstatten, obwohl es sie empörte,

daß der Angeklagte sie als Initiatorin der sexuellen Handlungen hinstellte. Der

Angeklagte erstattete am 31. Mai 2002 "Selbstanzeige", in der er alle sexuellen

Handlungen als freiwillig bezeichnete.

Am 2. Juni 2002 erstattete die Mutter der Geschädigten Anzeige gegen

den Angeklagten, nachdem ihre Tochter jetzt damit einverstanden war. Die Ne-

benklägerin wurde an diesem Tage polizeilich vernommen. Am 4. Juli 2002

erzählte die Geschädigte der sachverständigen Zeugin W. -E. , einer

Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, daß der Angeklagte sie auf dem

Parkplatz und im Wohnzimmer zum Oralverkehr gezwungen habe. Die sach-

verständige Zeugin gewann den Eindruck, daß bei der Geschädigten eine

echte Traumatisierung gegeben sei und schrieb sie für die Schule krank.

Auch nach dem Eindruck der sachverständigen Zeugin I. , einer Kin-

der- und Jugendtherapeutin, die L. am 3. September 2002 aufsuchte,

bestand bei dieser eine echte Traumatisierung wegen des Tatgeschehens. Am

30. August 2002 wurde die Nebenklägerin von der Sachverständigen V. , ei-

ner Diplompsychologin, aussagepsychologisch exploriert. Dort gab die Ge-

schädigte - wie schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung - über das sexuelle

Geschehen hinaus an, daß der Angeklagte die Türknöpfe seines Autos durch

Drücken des Knopfes auf der Fahrerseite verriegelt habe. Tatsächlich verfügte

der Pkw des Angeklagten nicht über eine Zentralverriegelung. Hinsichtlich des

Geschehens in der Wohnung gab die Nebenklägerin an, der Angeklagte habe

sie auch mit einem Messer bedroht.

2. Der Angeklagte, der bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben

hatte, das Mädchen habe von ihm entjungfert werden wollen, hat sich in der

Hauptverhandlung nicht eingelassen.

Das Landgericht stützt sich bei seiner Verurteilung in erster Linie auf die

Aussage der Nebenklägerin und das gesamte Ergebnis der sonstigen Beweis-

aufnahme. Die Kammer zieht, soweit es um die sexuellen Handlungen an sich

geht, heran, daß der Angeklagte bei seiner polizeilichen Beschuldigtenver-

nehmung diese eingeräumt hat. Die Kammer legt sodann die allgemeine und

spezielle Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin dar. Hierbei prüft sie eine Reihe

von Realkennzeichen wie Vielaktigkeit, Detaillierungsgrad, Schilderung von

Eigenempfindungen usw. Die Kammer sieht, daß einzelne Inkonstanzen auf-

getreten sind, insbesondere auch, daß die Angaben zur Zentralverriegelung

unzutreffend sind. Gleichwohl ist sie - beraten durch die psychologische Sach-

verständige V. - der Auffassung, daß die Aussage glaubhaft sei. Hinsichtlich

des Herunterdrückens der Türknöpfe könne ein Irrtum durch nachträgliche Er-

innerungsverschiebungen vorliegen, zumal da sie auf eine entsprechende Fra-

ge reagiert habe. Die Zeugin habe den Anstoß der Sachverständigen lediglich

im Sinne einer Schlußfolgerung, nicht aber im Sinne einer zuverlässigen Erin-

nerung aufgegriffen ("Ja, habe ich mir so gedacht ..."; UA S. 64). Eine bewußte

Falschaussage schließt die Kammer aus, insbesondere auch, daß das Opfer

sich nur einer Erwartungshaltung der Verwandtschaft gebeugt habe.

Die Kammer stellt vor allem auf weitere Zeugenaussagen ab, die über-

einstimmend bekundeten, daß L. einen durch das fragliche Tatgeschehen

belasteten Eindruck machte. Insbesondere haben die sachverständigen Zeu-

ginnen W. -E. und I. glaubhaft bekundet, daß nach ihrem Ein-

druck eine echte Traumatisierung der Geschädigten infolge des damals von ihr

geschilderten Tatgeschehens vorlag (UA S. 44/45 i.V.m. S. 68).

Die Kammer prüft auch, ob ihrer Überzeugung von der Glaubwürdigkeit

des Tatopfers bezüglich des Tatvorwurfs im Auto entgegenstehen könnte, daß

es hinsichtlich des Tatvorwurfs im Wohnzimmer zu keiner Verurteilung kam,

und verneint dies. Zum einen sieht die Kammer, daß das sexuelle Geschehen

auch insoweit vom Angeklagten selbst eingeräumt und von seiner Ehefrau

bestätigt wurde. Zum anderen erkennt sie, daß die Geschädigte - zwar nicht in

der Hauptverhandlung, wohl aber bei der Sachverständigen V. - unter Befra-

gungsdruck eine zusätzliche Bedrohung mit dem Messer erfunden hat. Die na-

heliegende Erklärung für die unzutreffende Mehrbelastung des Angeklagten

hinsichtlich der Drohung mit dem Messer sieht die Kammer in einem Bestreben

der Geschädigten nach Selbstentlastung (UA S. 75). Denn anders als beim

Vorfall im Pkw habe sie sich in der Wohnung nicht in einer aussichtslosen Lage

befunden. Ein weiterer Rechtfertigungsdruck sei insoweit auch dadurch ent-

standen, daß es dem Angeklagten hier möglicherweise auch ohne Anwendung

von körperlicher Gewalt gelungen sein könnte, das Mädchen erneut zum Oral-

verkehr zu veranlassen. Im Hinblick darauf vermochte die Kammer jedenfalls

nicht sicher auszuschließen, daß die Geschädigte der weiteren Aufforderung

des Angeklagten, ihn erneut oral zu befriedigen, keinen Widerstand mehr ent-

gegensetzte und daß dementsprechend der von ihr geschilderte Gewalteinsatz

durch Ziehen und Festhalten ihres Kopfes sowie die Mehrbelastung hinsichtlich

der Drohung mit dem Messer lediglich zur Selbstentlastung vorgetragen wor-

den sind (UA S. 76, 77). Die Kammer sah sich auch nicht in der Lage, die Vor-

aussetzungen des § 182 StGB festzustellen (UA S. 104). Die Kammer hat

gleichwohl keine Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des Opfers zu

der Tat im Auto, da es hier an Anhaltspunkten fehlt, die ein Selbstbelastungs-

bestreben der Geschädigten nahelegen würden. Die Geschädigte habe hier in

der Hauptverhandlung zurückhaltend und ohne jeden Belastungseifer bekundet

und naheliegende Mehrbelastungsmöglichkeiten ausgelassen. Die Kammer hat

weiter verschiedene Alternativhypothesen (erfundene oder unbewußte Falsch-

aussage, Übertragungstheorie, unbewußte Erwartungshaltung der Verwandt-

schaft usw.) nach Vernehmung mehrerer Zeugen ausgeschlossen.

III.

Diese Beweiswürdigung des Tatrichters ist rechtlich nicht zu beanstan-

den. Seine Schlußfolgerungen sind nachvollziehbar und möglich, zwingend

brauchen sie nicht zu sein.

1. Die Beweiswürdigung widerspricht - anders als der Generalbundes-

anwalt meint - nicht den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen für

Fälle, in denen Aussage gegen Aussage steht (vgl. u.a. BGHSt 44, 153 f.,

256 f.; BGH NStZ 2000, 496 f., 551 f.).

Jedenfalls liegen hier ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe wichti-

ge Gründe außerhalb der Aussage des Opfers vor.

Der Angeklagte selbst hatte vor der Hauptverhandlung die sexuellen

Handlungen eingeräumt, wie von glaubhaften Zeugen bekundet wurde. Hier-

durch wird die Angabe des Opfers zu den sexuellen Handlungen selbst bestä-

tigt. Die Behauptung des Angeklagten, das Geschehen sei auf Initiative des

Mädchens erfolgt, hat die Kammer mit tragfähiger Begründung als lebensfremd

erachtet.

Der Tatrichter durfte auch das Glaubwürdigkeitsgutachten der Sachver-

ständigen V. als zusätzliches Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage anse-

hen (vgl. auch Senatsurteil vom 12. November 2003 - 2 StR 354/03). Dies gilt

hier schon deshalb, weil die Sachverständige selbst außerhalb der Aussage

des Opfers liegende Umstände zur Begutachtung herangezogen hat und dazu

auch zeugenschaftlich vernommen wurde (UA S. 62, 93).

Vor allem aber hat das Landgericht zutreffend auf die Aussage von wei-

teren Zeugen abgestellt, insbesondere auch auf sachverständige Zeugen, die

eine Traumatisierung des Opfers gerade durch das Tatgeschehen festgestellt

haben. Dies alles sind wichtige Gründe außerhalb der Aussage des Opfers, die

der Tatrichter zu seiner Überzeugungsbildung heranziehen durfte.

2. Der Tatrichter hat hier weiter ausführlich dargelegt, warum er bezüg-

lich der Tat im Auto den Angaben der Geschädigten gefolgt ist und warum es

hinsichtlich des Vorfalls in der Wohnung nicht zu einer Verurteilung gekommen

ist, wobei in letzterem Fall die Kammer nur zugunsten des Angeklagten nicht

sicher ausschließen konnte (UA S. 21, 76), daß das Mädchen keinen Wider-

stand leistete, den der Angeklagte mit Gewalt überwinden mußte. Sie hat sich

auch ausdrücklich damit auseinandergesetzt, daß das Opfer nicht einem Er-

wartungsdruck der Familie erlegen ist. Das Landgericht hat hierbei zum einen

darauf abgestellt, daß weitere Zeugen glaubhaft bekundet haben, daß die

Strafanzeige in der freien Entscheidung der Nebenklägerin stand und auch erst

eine Woche später nach Einholung der Zustimmung des Mädchens erstattet

wurde. Zum anderen hat es ausgeführt, daß es zur Selbstentlastung über die

bloße Schilderung gegenüber der Familie hinaus nicht notwendig gewesen sei,

den Angeklagten mit einem Strafverfahren zu überziehen.

Den Bestand des Urteils gefährdet auch nicht, daß der Tatrichter die

Erwägungen, die er zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 182 StGB

am Ende des Urteils ausgeführt hat, nicht ausdrücklich bei seinen Überlegun-

gen zur Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin erwähnt hat. Denn inhaltlich ist

er bei seiner Beweiswürdigung gerade davon ausgegangen, daß für den Vorfall

in der Wohnung die Angaben nicht geeignet sind, eine Verurteilung darauf zu

stützen. Demgemäß hat er bereits auf UA S. 77 in seine Würdigung einbezo-

gen, daß er in dem besagten Umfang nicht von der Glaubhaftigkeit der Bekun-

dungen der Geschädigten überzeugt ist, was zum Freispruch des Angeklagten

hinsichtlich der zweiten ihm vorgeworfenen Tat führte. Darin enthalten ist, daß

die Kammer keine Zwangslage der Geschädigten festzustellen vermochte.

Deshalb hat sie betont, daß bei dem zweiten Vorwurf ein Bestreben zur Selbst-

entlastung durch unzutreffende Mehrbelastung des Angeklagten bestand (UA

S. 75, 76).

Die fehlende Fähigkeit des Tatopfers zur sexuellen Selbstbestimmung

hat die Kammer schon mit dem Hinweis auf den bei der Tat im Auto geleisteten

Widerstand verneint. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung hiermit an ande-

rer Stelle des Urteils war danach nicht geboten.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer