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BGH Urteil vom 12.11.2003 – 2 StR 354/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 354/03

URTEIL

vom

12. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Novem-

ber 2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h. c. Detter,

Dr. Bode,

die Richterinnen am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Roggenbuck,

Staatsanwalt in der Verhandlung,

Bundesanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Hanau vom 2. April 2003 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung

aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

I.

Dem Angeklagten lag zur Last, in der Nacht des 26. August 2002 in

Maintal-Bischofsheim die Nebenklägerin Sch. vergewaltigt zu haben.

Nach der Anklage soll der Angeklagte gegen 2.00 Uhr aus seinem Pkw BMW

heraus die Nebenklägerin auf der Goethestraße unter dem Vorwand angespro-

chen haben, die Schillerstraße zu suchen. Als sie sich daraufhin seinem Fahr-

zeug genähert und in Richtung Schillerstraße gedreht habe, um ihm die Fahrt-

richtung zu zeigen, sei er aus dem Wagen ausgestiegen, habe sie am Arm

festgehalten, ihr den Mund zugehalten und sie in den Fond des Wagens ge-

stoßen. Sodann sei der Angeklagte mit ihr zu einem nahegelegenen Parkplatz

gefahren. Dort habe er auf der Rückbank des Fahrzeugs mit der Nebenklägerin

den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß vollzogen, wobei

er sie an ihren Armen festgehalten habe.

Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten und angegeben, die Ne-

benklägerin sei freiwillig in seinen Pkw eingestiegen und der Geschlechtsver-

kehr sei einvernehmlich durchgeführt worden. Das Landgericht hat diese Ein-

lassung für nicht zu widerlegen gehalten. Der Aussage der Nebenklägerin

Sch. habe nicht gefolgt werden können, weil sie in einem wesentlichen

Detail – daß sie dem Angeklagten nichts über sich erzählt habe – bewußt

falsch sei und es keine Indizien für die Richtigkeit ihrer Aussage gebe, die au-

ßerhalb der Aussage selbst lägen. Auch seien weitere von der Geschädigten

geschilderte Details, wie beispielsweise, daß sie nicht bemerkt haben wolle,

daß der Angeklagte ausgestiegen sei und die hintere Fahrzeugtür der Fahrer-

seite geöffnet habe, nicht nachvollziehbar.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrü-

ge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe

es ist, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklag-

ten zu verschaffen. Kann er vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht

überwinden, muß er den Angeklagten freisprechen (st. Rspr.). Das Revisions-

gericht hat eine solche Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen. Es kann sie

nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Be-

weiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweis-

mittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze

aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine

Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat.

Wenn Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im wesentli-

chen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteils-

gründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entschei-

dung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen

hat. Das gilt besonders, wenn sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils

herausstellt. Dann muß der Tatrichter jedenfalls regelmäßig außerhalb der

Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen,

der Zeugenaussage im übrigen dennoch zu glauben (BGHSt 44, 153, 158; 44,

256, 257).

Die Strafkammer hat diese Anforderungen bei ihrer Beweiswürdigung

zugrunde gelegt. Die Urteilsausführungen lassen jedoch besorgen, daß die

Strafkammer verkannt haben könnte, daß es sich bei mehreren im Urteil dar-

gestellten Umständen durchaus um Indizien außerhalb der Zeugenaussage

handelt, die in eine Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeit der Aussage der

Nebenklägerin einzubeziehen gewesen wären. Zu den außerhalb der Zeugen-

aussage liegenden gewichtigen Indizien zählen die Ereignisse und Umstände

nach dem Vorfall, die von anderen Zeugen glaubhaft bestätigt worden sind

(vgl. auch BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23). Dazu zählt hier, daß die

Nebenklägerin unmittelbar nach dem Vorfall in ihrer Wohnung ins Bad ging und

weinte, daß sie nicht über den Vorfall reden wollte, daß sie duschte, daß sie

bei der Unterhaltung mit der Polizeibeamtin S. , der sie als erster Person

etwas über die Tat und den Täter erzählte, Weinkrämpfe bekam und daß sie in

dieser Nacht dem Zeugen Sp. eine SMS schickte, wonach sie Hilfe benötige

und ihm zu einem späteren Zeitpunkt bei einem Telefonat, bei dem sie ziemlich

verstört war, von dem Vorfall berichtete. Des weiteren wäre zu berücksichtigen

gewesen, daß die Nebenklägerin anschließend eine Woche krankgeschrieben

war, später an Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten und Angstzu-

ständen im Dunkeln litt sowie Therapiegespräche bei der Opferschutzorgani-

sation Hanauer Hilfe in Anspruch nahm. Dies alles sind Umstände, die auf ei-

nen erzwungenen Geschlechtsverkehr hindeuten können. Die Strafkammer hat

diese Umstände zwar teilweise auf UA Seite 25 erwogen. Die ausdrückliche

Feststellung UA Seite 12, daß es außerhalb der Aussage der Zeugin keine In-

dizien für die Richtigkeit ihrer Darstellung gebe sowie die entsprechenden

Feststellungen zu einzelnen Indizien, beispielsweise UA Seite 21 letzter Absatz

und Seite 24 zweiter Absatz, deuten jedoch darauf hin, daß die Strafkammer

diese Umstände bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht berück-

sichtigt hat.

Desgleichen ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß das aussa-

gepsychologische Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. K. , welches

nach ihrer Überzeugung den wissenschaftlichen und von der höchstrichterli-

chen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an Glaubwürdigkeitsgut-

achten genügt, kein Indiz außerhalb der Aussage der Nebenklägerin selbst sei,

weil sich das Gutachten gerade auch ausschließlich mit dieser Zeugenaussage

befasse (UA Seite 23 letzter Absatz). Dem kann so nicht gefolgt werden. Auch

der 1. Strafsenat, auf dessen Rechtsprechung sich das Landgericht beruft, hat

die Verwertung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens als zusätzliches Indiz für die

Glaubhaftigkeit einer Aussage nicht ausgeschlossen (vgl. BGHSt 44, 256,

257). Mit ihrer Bewertung hat die Strafkammer die Funktion des Glaubwürdig-

keitsgutachtens verkannt. Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, darüber

zu befinden, ob die zu begutachtende Aussage wahr ist oder nicht; dies ist dem

Tatrichter vorbehalten. Der Sachverständige soll vielmehr dem Gericht die

Sachkunde vermitteln, mit deren Hilfe es die Tatsachen feststellen kann, die für

die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlich sind. Ausgehend von ihrem

falschen Ansatzpunkt hat sich die Strafkammer hier mit den von der Sachver-

ständigen aufgezeigten Kriterien, die für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussa-

ge der Nebenklägerin sprechen, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dies wä-

re hier aber erforderlich gewesen, zumal ein Motiv der Nebenklägerin für eine

den Angeklagten absichtlich fälschlich belastende Aussage nicht erkennbar

geworden ist.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck