BGH Beschluss vom 11.02.2004 – IV ZR 132/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die
Richterin Dr. Kessal-Wulf
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom
25. April 2003 wird
zurückgewiesen. Die geltend gemachten
Zulassungsgründe sind nicht entscheidungserheblich. Ein Anspruch der
Klägerin auf Verschaffung der Grundschulden besteht deshalb nicht
mehr, weil die besicherten Verbindlichkeiten wegen Wegfalls der
Anspruchsgegnerin (GmbH) erloschen sind (vgl. BGHZ 74, 212, 215).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 102.258,37
Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf