Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.02.2004 – IV ZR 132/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die

Richterin Dr. Kessal-Wulf

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom

25. April 2003 wird

zurückgewiesen. Die geltend gemachten

Zulassungsgründe sind nicht entscheidungserheblich. Ein Anspruch der

Klägerin auf Verschaffung der Grundschulden besteht deshalb nicht

mehr, weil die besicherten Verbindlichkeiten wegen Wegfalls der

Anspruchsgegnerin (GmbH) erloschen sind (vgl. BGHZ 74, 212, 215).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 102.258,37

Terno

Dr. Schlichting

Seiffert

Wendt

Dr. Kessal-Wulf