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BGH Beschluss vom 12.02.2004 – 3 StR 408/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 2004 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 11. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird für den Fall der zweiten Be-
schaffungsfahrt im Juni 2002 (Einfuhr von 3.000 Gramm Ha-
schisch) eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Für den Fall der zweiten Beschaffungsfahrt im Juni 2002 hat das Landgericht
eine Einzelstrafe nicht festgesetzt. Zwar beschwert dies den Angeklagten nicht;
die gleichwohl gebotene Festsetzung (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafaus-
spruch 10) hat der Senat dadurch nachgeholt, daß er in Übereinstimmung mit
dem Antrag des Generalbundesanwaltes im Strafrahmen des vom Landgericht
angenommenen minder schweren Falles des § 30 Abs. 2 BtMG auf das ge-
setzliche Mindestmaß erkannt hat (§ 354 Abs. 1 StPO). Das Verschlechte-
rungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; vgl.
BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 m. w. N.). Auswirkun-
gen auf die Gesamtstrafe sind sicher auszuschließen. Einer Aufhebung der
Gesamtstrafe bedarf es daher unter den Umständen des gegebenen Falles
nicht (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2).
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Hubert