BGH Beschluss vom 12.02.2004 – IX ZB 305/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 305/03
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2004
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 12. Februar 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der
13. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 5. September 2003
wird als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 707,10
festgesetzt.
Gründe
Rechtsbeschwerden können nach § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 ZPO
wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
eingelegt werden (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002,
2181; seither ständig). Das gilt auch für die im vorliegenden Fall erhobene
Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe für das land-
gerichtliche Berufungsverfahren. Diese Rechtsbeschwerde war außerdem
durch das Berufungsgericht nicht zugelassen und mithin gemäß § 574 Abs. 1
Nr. 2 ZPO unstatthaft.
Insoweit besteht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführerin
auch keine Gesetzeslücke. Denn die Rechtsbeschwerde darf in Verfahren über
die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohnehin nur wegen solcher Fragen zu-
gelassen werden, die das Verfahren selbst oder die persönlichen Vorausset-
zungen der Bewilligung betreffen (BGH, Beschl. v. 21. November 2002 - V ZB
40/02, NJW 2003, 1126). Ein solcher Fall lag hier nicht vor.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak