Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.02.2004 – IX ZB 305/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 305/03

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2004

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 12. Februar 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der

13. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 5. September 2003

wird als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 707,10

festgesetzt.

Gründe

Rechtsbeschwerden können nach § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 ZPO

wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

eingelegt werden (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002,

2181; seither ständig). Das gilt auch für die im vorliegenden Fall erhobene

Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe für das land-

gerichtliche Berufungsverfahren. Diese Rechtsbeschwerde war außerdem

durch das Berufungsgericht nicht zugelassen und mithin gemäß § 574 Abs. 1

Nr. 2 ZPO unstatthaft.

Insoweit besteht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführerin

auch keine Gesetzeslücke. Denn die Rechtsbeschwerde darf in Verfahren über

die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohnehin nur wegen solcher Fragen zu-

gelassen werden, die das Verfahren selbst oder die persönlichen Vorausset-

zungen der Bewilligung betreffen (BGH, Beschl. v. 21. November 2002 - V ZB

40/02, NJW 2003, 1126). Ein solcher Fall lag hier nicht vor.

Kreft Ganter Raebel

Kayser Cierniak