Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.02.2004 – IX ZR 328/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 12. Februar 2004

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2000 wird nicht ange-

nommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 73.498,21

(143.750 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO

a.F.).

Insbesondere hatte die Kaufpreisforderung keinen kapitalersetzenden

Charakter. Allenfalls ihre zeitweise Stundung durch die Lieferantin konnte ein

"Darlehen" im Sinne des § 32 a GmbHG sein, nicht aber der Verkauf als sol-

cher. Da die Gemeinschuldnerin den Kaufpreis schuldete, kann ihr die Kauf-

preisforderung nicht als (haftendes) "Eigenkapital" zugeführt worden sein. Ent-

sprechendes gilt dann für die Besicherung der Kaufpreisforderung.

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak