BGH Beschluss vom 12.02.2004 – IX ZR 328/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 12. Februar 2004
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2000 wird nicht ange-
nommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 73.498,21
(143.750 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO
a.F.).
Insbesondere hatte die Kaufpreisforderung keinen kapitalersetzenden
Charakter. Allenfalls ihre zeitweise Stundung durch die Lieferantin konnte ein
"Darlehen" im Sinne des § 32 a GmbHG sein, nicht aber der Verkauf als sol-
cher. Da die Gemeinschuldnerin den Kaufpreis schuldete, kann ihr die Kauf-
preisforderung nicht als (haftendes) "Eigenkapital" zugeführt worden sein. Ent-
sprechendes gilt dann für die Besicherung der Kaufpreisforderung.
Kreft
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak