Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.02.2004 – IX ZR 340/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 12. Februar 2004

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. August 2000 wird nicht

angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 211.643,63

(= 413.938,98 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO

a.F.).

Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Abwägung das Mitverschul-

den der Klägerin als derart schwerwiegend angesehen, daß ein etwaiges Ver-

schulden des Beklagten dahinter zurücktritt. Dies läßt keine Rechtsfehler er-

kennen. Nach dem Vortrag der Klägerin kann auch von einem deklaratorischen

Schuldanerkenntnis des Beklagten nicht ausgegangen werden.

Das Berufungsgericht hat schließlich auch, wie die Ermittlungen des Se-

nats ergeben haben, in ordnungsgemäßer Besetzung entschieden.

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak