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BGH Beschluss vom 12.02.2004 – IX ZR 346/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 12. Februar 2004

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. August

2000 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 140.035,33

(273.885,30 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO

a.F.). Die Rüge, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft einen Beweis

nicht erhoben, ist nicht durchgreifend; von einer näheren Begründung wird ab-

gesehen (§ 565a ZPO a.F.). Der Beklagte verhält sich nicht treuwidrig, wenn er

sich auf die Versäumung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 19 Abs. 1

Satz 2 BNotO) beruft. Den von dem Kläger zitierten Schriftsatzstellen ist nicht

zu entnehmen, daß der Beklagte es übernommen hatte, Ansprüche des Klä-

gers gegen den Käufer "durchzusetzen". Selbst wenn der Beklagte bei dem

Kläger ein gegenteiliges Vertrauen geweckt haben sollte, wäre ein solches

nicht mehr gerechtfertigt gewesen, nachdem der Käufer auch den ihm zuletzt

mitgeteilten Zahlungstermin "27. Januar 1995" verstreichen ließ und der Kläger

daraufhin im Februar 1995 auf Empfehlung des Beklagten den Rechtsanwalt

F.

mandatierte.

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak