BGH Beschluss vom 12.02.2004 – IX ZR 346/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 12. Februar 2004
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. August
2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 140.035,33
(273.885,30 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO
a.F.). Die Rüge, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft einen Beweis
nicht erhoben, ist nicht durchgreifend; von einer näheren Begründung wird ab-
gesehen (§ 565a ZPO a.F.). Der Beklagte verhält sich nicht treuwidrig, wenn er
sich auf die Versäumung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 19 Abs. 1
Satz 2 BNotO) beruft. Den von dem Kläger zitierten Schriftsatzstellen ist nicht
zu entnehmen, daß der Beklagte es übernommen hatte, Ansprüche des Klä-
gers gegen den Käufer "durchzusetzen". Selbst wenn der Beklagte bei dem
Kläger ein gegenteiliges Vertrauen geweckt haben sollte, wäre ein solches
nicht mehr gerechtfertigt gewesen, nachdem der Käufer auch den ihm zuletzt
mitgeteilten Zahlungstermin "27. Januar 1995" verstreichen ließ und der Kläger
daraufhin im Februar 1995 auf Empfehlung des Beklagten den Rechtsanwalt
F.
mandatierte.
Kreft
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak