Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.02.2004 – IX ZR 350/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 12. Februar 2004

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. August 2000 wird nicht

angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 91.646

(= 179.244 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Das Berufungsurteil wurde wirksam verkündet. Enthält das Protokoll die

Feststellung, es sei "ein Urteil des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts verkün-

det" worden, so wird auch dann, wenn die ihm beigefügte Anlage mit der Ur-

teilsformel erst geraume Zeit nach der Sitzung hergestellt worden ist, dadurch

Beweis erbracht (§ 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 ZPO), daß das Urteil auf der Grund-

lage einer schriftlich fixierten Urteilsformel verkündet worden ist (BGH, Urt. v.

16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83, NJW 1985, 1782, 1783). Dementsprechend

wird auch im vorliegenden Fall durch das Protokoll nebst Anlage bewiesen,

daß das Urteil bei der Verkündung in vollständiger Form vorgelegen hat. Daß

die Anlage in den Akten - rein stofflich betrachtet - nicht diejenige gewesen

sein kann, die dem Gericht bei der Verkündung vorgelegen hat, schadet nichts.

Dies folgt bereits aus der in § 160a Abs. 2 ZPO vorgesehenen Möglichkeit, ein

Protokoll mit der Beweiskraft nach § 165 ZPO nachträglich herzustellen (BGH,

Urt. v. 11. Oktober 1994 - XI ZR 72/94, NJW 1994, 3358). Es entspricht dem

Gesetz, daß das Originalurteil mit den Unterschriften der Richter und dem vom

Urkundsbeamten unterschriebenen Verkündungsvermerk zum "Retent" - das

heißt den Sammelakten des Gerichts - genommen und dafür eine beglaubigte

Abschrift in die Gerichtsakten eingeheftet wird (§ 544 Abs. 2 ZPO a.F. = § 541

Abs. 2 ZPO n.F.; vgl. § 4 Nr. 7 AktO). Im übrigen hat das Berufungsgericht

einen Schadensersatzanspruch des Klägers rechtlich bedenkenfrei abgelehnt.

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak