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BGH Beschluss vom 12.02.2004 – V ZR 240/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Februar 2004 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,

Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Der als Erinnerung zu behandelnde Widerspruch der Kläger ge-

gen den Kostenansatz vom 18. Dezember 2003 wird zurückge-

wiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht

erstattet.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Gründe

Der Widerspruch der Kläger gegen den Kostenansatz vom

18. Dezember 2003 ist als Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG zulässig, aber

nicht begründet.

Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1955 des Kostenverzeichnisses ist an-

gefallen. Sie entsteht für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nicht-

zulassung der Revision, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen oder

als unbegründet zurückgewiesen wird. Das ist hier geschehen. Die Kläger ha-

ben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese Beschwerde ist von dem

Senat mit Beschluß vom 12. Dezember 2003 als unzulässig verworfen worden,

weil sie innerhalb der Begründungsfrist nicht begründet worden ist. Von der

Möglichkeit, die Nichtzulassungsbeschwerde gerichtsgebührenfrei zurückzu-

nehmen, haben die Kläger keinen Gebrauch gemacht. Eine solche Erklärung

kann auch nicht in der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Kläger gese-

hen werden, er lege das Mandat nieder. Denn diese Erklärung besagt nur, daß

er die Kläger nicht weiter vertrete, und läßt einen Rückschluß weder auf die

Motive einer solchen Erklärung noch auf ihre Folgen für das Verfahren zu.

Deshalb kommt auch eine Niederschlagung von Kosten nicht in Betracht.

Die anzusetzende Gebühr beträgt nach § 11 GKG in Verbindung mit

Nr. 1955 des Kostenverzeichnisses und der Tabelle nach § 11 Abs. 2 GKG das

Zweifache von 340

(cid:1)(cid:3)(cid:2)

(cid:4)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:2)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6

GKG.

Wenzel Tropf Lemke

Gaier Schmidt-Räntsch

(cid:0) (cid:16)