BGH Beschluss vom 12.02.2004 – V ZR 240/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Februar 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Der als Erinnerung zu behandelnde Widerspruch der Kläger ge-
gen den Kostenansatz vom 18. Dezember 2003 wird zurückge-
wiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht
erstattet.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Gründe
Der Widerspruch der Kläger gegen den Kostenansatz vom
18. Dezember 2003 ist als Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG zulässig, aber
nicht begründet.
Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1955 des Kostenverzeichnisses ist an-
gefallen. Sie entsteht für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen oder
als unbegründet zurückgewiesen wird. Das ist hier geschehen. Die Kläger ha-
ben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese Beschwerde ist von dem
Senat mit Beschluß vom 12. Dezember 2003 als unzulässig verworfen worden,
weil sie innerhalb der Begründungsfrist nicht begründet worden ist. Von der
Möglichkeit, die Nichtzulassungsbeschwerde gerichtsgebührenfrei zurückzu-
nehmen, haben die Kläger keinen Gebrauch gemacht. Eine solche Erklärung
kann auch nicht in der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Kläger gese-
hen werden, er lege das Mandat nieder. Denn diese Erklärung besagt nur, daß
er die Kläger nicht weiter vertrete, und läßt einen Rückschluß weder auf die
Motive einer solchen Erklärung noch auf ihre Folgen für das Verfahren zu.
Deshalb kommt auch eine Niederschlagung von Kosten nicht in Betracht.
Die anzusetzende Gebühr beträgt nach § 11 GKG in Verbindung mit
Nr. 1955 des Kostenverzeichnisses und der Tabelle nach § 11 Abs. 2 GKG das
Zweifache von 340
(cid:1)(cid:3)(cid:2)
(cid:4)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:2)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6
GKG.
Wenzel Tropf Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch
(cid:0) (cid:16)