BGH Urteil vom 13.02.2004 – V ZR 217/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. Februar 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Der Einhaltung der in Gesetzen oder Rechtsverordnungen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegten Grenz- oder Richtwerte kommt Indizwirkung dahin zu, daß eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Es ist dann Sache des Beeinträchtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese Indizwirkung erschüttern.
Bei einer von einer Mobilfunksendeanlage ausgehenden Beeinträchtigung durch elektromagnetische Felder, die die Grenzwerte der 26. BImSchV einhalten, muß der Beeinträchtigte zur Erschütterung der Indizwirkung darlegen - und gegebenenfalls beweisen -, daß ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung besteht.
BGH, Urt. v. 13. Februar 2004 - V ZR 217/03 - OLG Frankfurt a.M.
LG Hanau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2003 wird auf Kosten
der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte zu 1 betreibt seit 1999 auf dem Kirchturm der Jakobuskir-
che in B. eine Mobilfunksendeanlage. Den Standort nutzt sie aufgrund
eines auf 20 Jahre befristeten Mietvertrages mit der Beklagten zu 2, der ein
außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt ist, daß der Betrieb
der Sendeanlage Gesundheitsgefahren herbeiführt.
Die Klägerin betreibt in einer Entfernung von 100 m zu der Anlage eine
psychotherapeutische Praxis.
Die für Mobilfunkanlagen geltenden Grenzwerte nach § 2 in Verbindung
mit Anhang 1 der 26. BImSchV vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) wer-
den eingehalten.
Die Klägerin verlangt gleichwohl von der Beklagten zu 1, den Betrieb der
Sendeanlage zu unterlassen, und von der Beklagten zu 2, den Betrieb durch
die Beklagte zu 1 nicht zu ermöglichen. Sie behauptet, von dem Betrieb der
Anlage gehe für sie eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, vor der sie die
Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV nicht schütze. Diese Werte seien
nämlich zu hoch. Außerdem - so ihre Ansicht - erfasse die Verordnung nur die
sogenannten thermischen Wirkungen, nicht aber die athermischen, die u.a. zu
einer Steigerung des Krebsrisikos führten, die Möglichkeit einer Blutbildverän-
derung einschlössen und negative Auswirkungen auf das Immunsystem sowie
Kopfschmerzen, Gehör- und Konzentrationsstörungen zur Folge hätten.
Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der
von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre
Unterlassungsanträge weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung
des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den von der
Sendeanlage der Beklagten zu 1 ausgehenden elektromagnetischen Feldern
zwar um Einwirkungen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB, jedoch um sol-
che, die die Klägerin zu dulden habe, weil sie nur zu unwesentlichen Beein-
trächtigungen führten. Das folge gemäß der Regel des § 906 Abs. 1 Satz 2
BGB daraus, daß sie unter den Grenzwerten blieben, die zum Schutze vor
schädlichen Umwelteinwirkungen elektromagnetischer Felder festgesetzt wor-
den seien (§§ 1 Abs. 1 Satz 2, 2 Nr. 2 der 26. BImSchV, Anhang 1). Diese
Grenzwerte, die an sich auf thermische Auswirkungen von Hoch- und Nieder-
frequenzanlagen ausgerichtet seien, gälten auch für athermische Wirkungen
elektromagnetischer Felder. Daß die Beeinträchtigungen trotz Unterschreitens
dieser Grenzwerte infolge besonderer Umstände als wesentlich einzustufen
seien, könne nicht festgestellt werden. Nach dem gegenwärtigen Stand der
Wissenschaft sei es nicht nachweisbar, daß durch athermische Effekte elek-
tromagnetischer Felder Gesundheitsgefahren ausgelöst würden, und wenn ja,
unter welchen Bedingungen und mit welchen, möglicherweise die Schwelle zur
Wesentlichkeit überschreitenden Folgen. Daher sei auch eine Beweiserhebung
über diese Fragen durch eine sachverständige Begutachtung nicht geboten.
Sie könne nur das bereits bekannte Ergebnis haben, daß eine die Gesundheit
gefährdende Beeinträchtigung nicht ausschließbar, aber auch nicht nachweis-
bar sei.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
Der Klägerin steht der nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend ge-
machte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil sie nach § 906 Abs. 1 Satz 1
BGB die von der Mobilfunkanlage der Beklagten zu 1 ausgehenden elektroma-
gnetischen Felder dulden muß.
1. Immissionen durch elektromagnetische Felder werden als "ähnliche
von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen" von § 906 Abs. 1
Satz 1 BGB erfaßt (Fritz, BB 1995, 2122, 2123 f.; Staudinger/Roth, BGB [2001],
§ 906 Rdn. 173). Sie sind daher, wie jede andere Zufügung unwägbarer Stoffe,
von dem Eigentümer des von den Auswirkungen betroffenen Grundstücks zu
dulden, wenn sie zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung
führen. Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt - wie das Berufungsge-
richt nicht verkannt hat - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofes von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab
und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater
Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (Senat, BGHZ 120, 239, 255;
121, 248, 255; 146, 261, 264). Bei der von dem Tatrichter dazu anzustellenden
Bewertung ist allerdings § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beachten. Danach liegt
eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel vor, wenn die in Gesetzen
oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den nach
diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschrit-
ten werden. So ist das Berufungsgericht verfahren. Rechtsfehler sind ihm dabei
entgegen der Auffassung der Revision nicht unterlaufen.
Zutreffend ist insbesondere die Annahme, die in der 26. BImSchV fest-
gelegten Grenzwerte berücksichtigten sowohl die thermischen wie die athermi-
schen Effekte elektromagnetischer Felder. Die Verordnung unterscheidet nicht
zwischen diesen beiden Auswirkungen, sondern stellt Anforderungen zum
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein-
wirkungen durch elektromagnetische Felder generell (§ 1 Abs. 1 der Verord-
nung). Dies bestätigt die von dem Berufungsgericht zitierte Empfehlung der
Strahlenschutzkommission vom 13./14. September 2001, die erkennen läßt,
daß ihr Augenmerk seit jeher den thermisch bedingten Reaktionen wie auch
den athermischen Reaktionen galt. Da die Arbeit und die Ergebnisse der
Strahlenschutzkommission Grundlage für die 26. BImSchV waren, liegt es na-
he, daß der Verordnungsgeber - wie die Kommission - beide Gesichtspunkte im
Auge hatte und regeln wollte. Daß sich die festgelegten Grenzwerte nur an den
thermischen Auswirkungen orientieren, beruht - wie die Empfehlungen der
Strahlenschutzkommission deutlich machen - darauf, daß thermisch bedingte
Reaktionen bei geringeren Feldstärken eintreten als nachgewiesene athermi-
sche Reaktionen. Der Verordnungsgeber konnte sich daher auf die Bestim-
mung von Grenzwerten beschränken, die an thermischen Reaktionen anknüp-
fen; nachweisbare athermische Reaktionen waren so in jedem Fall miterfaßt.
Soweit die Revision meint, aus der amtlichen Begründung der Verordnung er-
gebe sich, daß allein thermische Auswirkungen Gegenstand der Regelung sei-
en, mißversteht sie die dort enthaltenen Ausführungen (BR-Drucks. 393/96,
S. 15). Sie stellen, im Einklang mit den Empfehlungen der Strahlenschutzkom-
mission, darauf ab, daß "dominanter Effekt der Hochfrequenzfelder ... die Er-
wärmung des Gewebes" ist, der sogenannte thermische Effekt. Darauf beruht,
wie dargelegt, die Grenzwertbestimmung, sie schließt aber den Schutz vor
athermischen Wirkungen nicht aus.
Richtig ist - worauf die Revision hinweist -, daß die 26. BImSchV keine
Vorsorgekomponente enthält (vgl. Stellungnahme des Wirtschaftsausschusses,
BR-Drucks. 393/1/96, S. 5; siehe auch BVerfG NJW 2002, 1638, 1639; Kut-
scheidt, NJW 1997, 2481, 2484). Von nichts anderem geht aber auch das Be-
rufungsgericht aus. Wenn es gleichwohl meint, die Verordnung habe auch
"Vorsorge" gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische
Felder getroffen, soweit es um athermische Effekte geht, bedeutet das nicht,
daß ein Vorsorge- (d.h. Sicherheits-) Faktor eingerechnet sei, sondern daß die
Verordnung auch Schutz vor athermischen Wirkungen gewährleisten soll. Im
übrigen bliebe ein etwaiger Irrtum des Berufungsgerichts auf das Ergebnis oh-
ne Einfluß. Denn die Berücksichtigung einer Vorsorgekomponente ist für die
Frage, ob die Verordnung auch vor schädlichen athermischen Wirkungen
schützen will, ohne Belang.
2. Fehl geht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die
Darlegungs- und Beweislast verkannt, wenn es davon ausgegangen sei, der
Klägerin obliege die Darlegung konkreter Anhaltspunkte dafür, daß trotz Ein-
haltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung vorliege.
Richtig daran ist, daß grundsätzlich der Störer darlegen und beweisen
muß, daß sich eine Beeinträchtigung nur als unwesentlich darstellt (Senat,
BGHZ 120, 239, 257). Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung,
wenn nach der Regel des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB von einer unwesentlichen
Beeinträchtigung auszugehen ist, weil - wie hier - ein entsprechender Grenz-
oder Richtwert nicht überschritten ist. Allerdings kehrt sich in solch einem Fall
entgegen einer zum Teil vertretenen Auffassung (vgl. Begründung zu § 906
Abs. 1 Satz 2 BGB, BT-Drucks. 12/7425, S. 88, Staudinger/Roth, BGB [1996],
Rdn. 178; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 906 Rdn. 20; Baumgär-
tel/Laumen, Handbuch des Beweisrechts, 2. Aufl., § 906 Rdn. 7; Fritz, NJW
1996, 573, 574) die Beweislast nicht um. Vor der Neufassung des § 906 Abs. 1
BGB durch das Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994
(BGBl. I S. 2457) entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß
in technischen Regelungswerken festgelegte Grenz- oder Richtwerte bei der
Frage, ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist oder nicht, nicht schematisch
angewendet werden können, sondern nur eine Entscheidungshilfe für den
Richter in der Weise bieten, daß bei einer Überschreitung der einschlägigen
Richtwerte grundsätzlich von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen
ist. Dies entbindet den Tatrichter aber nicht von der Verpflichtung, die Umstän-
de des Einzelfalls zu würdigen und unter Berücksichtigung des Empfindens
eines verständigen Menschen zu entscheiden, ob trotz Überschreitens der
Grenzwerte möglicherweise doch von einer unwesentlichen Beeinträchtigung
auszugehen ist (BGHZ 111, 63, 66 ff. m.w.N.). Daran hat sich durch die Einfüh-
rung des Regeltatbestandes in § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB nichts geändert. Der
Gesetzgeber wollte den dem Tatrichter zugewiesenen einzelfallbezogenen Be-
urteilungsspielraum nicht einengen (vgl. BT-Drucks. 12/7425, S. 28). Hätte er
eine Beweislastumkehr zu Lasten des Beeinträchtigten vornehmen wollen,
hätte im übrigen eine andere Formulierung näher gelegen als die Aufstellung
einer Regel, wonach bei Einhaltung der Grenz- oder Richtwerte von einer un-
wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen sei (vgl. Marburger, Festschrift
Ritter, 1997, 901, 905, 913). Der Senat ist daher auch nach der Änderung des
§ 906 Abs. 1 BGB weiterhin davon ausgegangen, daß den in Satz 2 und 3 der
Norm genannten Grenz- oder Richtwerten nur die Bedeutung zukommt, daß
einem Überschreiten der Werte Indizwirkung für das Vorliegen einer wesentli-
chen Beeinträchtigung zukommt und ein Einhalten oder Unterschreiten der
Grenz- oder Richtwerte die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziert
(vgl. BGHZ 148, 261, 264 f.). Eine solche indizielle Bedeutung hat der Tatrich-
ter zu beachten. Er kann im Rahmen seines Beurteilungsspielraums von dem
Regelfall abweichen, wenn dies besondere Umstände des Einzelfalls gebieten.
Darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen sind solche die Indizwirkung er-
schütternde Umstände von demjenigen, der trotz Einhaltung der Grenzwerte
eine wesentliche Beeinträchtigung geltend macht. Er muß allerdings nur diese
Umstände darlegen und beweisen, um dem Tatbestand des § 906 Abs. 1
Satz 2 BGB die Indizwirkung zu nehmen. Er muß nicht nachweisen, daß die
Beeinträchtigung wesentlich ist (ebenso, wenngleich zum Teil mißverständlich
von "Gegenbeweis" sprechend, Marburger aaO S. 917; Staudinger/Roth, BGB
[2001], § 906 Rdn. 202; siehe auch Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl.,
§ 906 Rdn. 17).
Das steht - entgegen der Auffassung der Revision - nicht im Wider-
rufungsgericht nicht die Feststellung getroffen, daß eine Gesundheitsgefähr-
dung der Klägerin ausgeschlossen ist. Sie trägt demnach das Risiko einer Ge-
fährdung. Das ist aber nicht systemwidrig. Der Gesetzgeber hat in § 906 Abs. 1
Satz 2 BGB eine Risikoverschiebung vorgenommen und im Ergebnis eine Dul-
dungspflicht für den Fall statuiert, daß eine wesentliche Beeinträchtigung zwar
nicht ausgeschlossen ist, daß sie aber wegen der Einhaltung einschlägiger
Grenzwerte in der Regel nicht gegeben sein wird und der von den Immissionen
Betroffene die hiervon ausgehende Indizwirkung nicht hat erschüttern können.
Darin besteht - abweichend von den Vorstellungen der Revision - die Wertung.
Was die Revision der Sache nach bekämpft, ist im Grunde nicht diese, sondern
die in den Grenzwerten der 26. BImSchV zum Ausdruck gekommene Wertung.
Diese ist aber von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG NJW
2002, 1638) und daher bindend. Sie kann nicht auf dem Umweg des privaten
Immissionsschutzes wieder in Frage gestellt werden. Eine eigene generelle
Risikobewertung steht dem Tatrichter gerade nicht zu, nur eine einzelfallbezo-
gene Beurteilung bei Vorliegen entsprechender Umstände. Das Verfahren des
Berufungsgerichts war daher entgegen der Auffassung der Revision insoweit
nicht fehlerhaft.
3. Gemessen daran ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegan-
gen, daß der Vortrag der Klägerin den Anforderungen an die Erschütterung der
von dem Regelfall ausgehenden Indizwirkung nicht genügt. Sie hat weder dar-
gelegt, daß ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in
der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte besteht noch daß ein fundierter Ver-
dacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unter-
halb dieser Werte erhoben werden kann. Wissenschaft und Forschung ist - wie
das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - bislang nicht der Nach-
weis gelungen, daß athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal
unterhalb der durch die Verordnung gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen
Schäden führen.
Nicht berechtigt ist die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrens-
rüge, daß das Berufungsgericht den Beweisanträgen der Klägerin auf Einho-
lung von Sachverständigengutachten zu den gesundheitlichen Folgen der Ein-
wirkung elektromagnetischer Felder durch athermische Effekte nicht nachge-
gangen sei.
Sieht man einmal davon ab, daß die Klägerin an den von der Revision
angegebenen Stellen ganz überwiegend nicht die Einholung eines Sachver-
ständigengutachtens beantragt hat, sondern die Vernehmung sachverständiger
Zeugen zu den von ihnen in der Wissenschaft bekannten Ansichten, so hat das
Berufungsgericht jedenfalls eine Beweiserhebung durch Einholung von Sach-
verständigengutachten zu Recht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts (NJW 2002, 1638, 1639 f.) abgelehnt. Das Beweismit-
tel ist nämlich - derzeit - ungeeignet.
a) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts geht die Klägerin selbst davon aus, daß es in Wissenschaft
und Forschung bislang nicht gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, daß
athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die
26. BImSchV gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen kön-
nen. Das deckt sich mit den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission vom
13./14. September 2001 und liegt auch der Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der 26. BImSchV zugrunde (NJW
2002, 1638, 1639). Ein Sachverständigengutachten zu der Frage der gesund-
heitlichen Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern kann nur diesen
Stand der Forschung wiedergeben und ist daher nicht geeignet, neue Erkennt-
nisse zu vermitteln. Daß die Klägerin auf neue Forschungsansätze hingewie-
sen hätte, die eine andere Sicht der Dinge vermitteln könnten, zeigt die Revisi-
on nicht auf. Soweit sie auf neuere Studien verweist, die nach Erlaß des Beru-
fungsurteils herausgekommen sind, handelt es sich um keinen Sachvortrag,
der der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Zudem legt sie nicht
dar, daß diese Studien geeignet sind, den bisherigen Stand der Forschung zu
revidieren, und daß sie im konkreten Fall eine gesundheitliche Beeinträchti-
gung durch athermische Wirkungen zu beweisen geeignet sind. Daß - wie die
Revision zusammenfaßt - Schäden möglich sind, also nicht ausgeschlossen
werden können, entspricht auch bisherigen Erkenntnissen. Daß aber unter den
durch die 26. BImSchV gesetzten Grenzen im konkreten Fall ein Gefährdungs-
potential vorhanden ist, das nach neuestem Stand der Forschung als eine we-
sentliche Beeinträchtigung eingestuft werden müßte, wird nicht einmal im An-
satz erkennbar.
Ebensowenig führen die Rügen der Revision zum Erfolg, das Beru-
fungsgericht habe sich nicht mit allen von der Klägerin in das Verfahren ein-
geführten gutachtlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt. Es wird nicht
dargelegt, daß diesen Stellungnahmen wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis-
se zu entnehmen sind, wonach im konkreten Fall durch den Betrieb der Mobil-
funksendeanlage eine Gesundheitsgefährdung der Klägerin zu gewärtigen ist
oder auch nur der ernsthafte Verdacht einer solchen Gefährdung besteht.
Angesichts dessen verlangt die Durchsetzung des Justizgewährungsge-
bots keine Beweisaufnahme, die doch wiederum nur den bestehenden Zustand
der Ungewißheit, eine wissenschaftlich nicht verläßlich explorierte komplexe
Gefährdungslage, spiegeln könnte. Es bleibt allein Sache des Verordnungsge-
bers, die Entwicklung zu beobachten und etwaigen neuen Erkenntnissen durch
engere oder weitere Grenzen Rechnung zu tragen (BVerfG NJW 2002, 1638,
1639).
b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision
nicht aus einer anderen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW
2001, 1482, 1483) zu einem mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren
Fall. Richtig daran ist, daß es dort - wie hier - um einen Anspruch auf Unterlas-
sung des Betriebs einer Mobilfunkanlage ging. Die dortigen Kläger hatten ge-
gen zwei sie beschwerende Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsver-
fahren Verfassungsbeschwerde erhoben, die das Bundesverfassungsgericht im
Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen hat. Dieser Grundsatz verlange eine Erschöp-
fung des Instanzenzugs im Hauptsacheverfahren mit der gebotenen Sachver-
haltsaufklärung. Eine möglicherweise auf ungesicherten tatsächlichen Grund-
lagen beruhende Entscheidung im Eilverfahren genüge nicht. Diese allgemein
gehaltenen Erwägungen lassen nicht erkennen, daß das Bundesverfassungs-
gericht eine Sachaufklärung in dem hier interessierenden Punkt durch sach-
verständige Begutachtung für erforderlich hält. Das Gegenteil wird deutlich,
wenn es in der Entscheidung ausdrücklich heißt, daß in "rechtlicher Hinsicht"
zu klären sei, ob die von Mobilfunkanlagen ausgehenden Strahlungen Beson-
derheiten aufwiesen, die bei einer Beurteilung der von § 906 Abs. 1 BGB er-
faßten Beeinträchtigungen und den bei der Entscheidung über die Duldungs-
pflicht maßgebenden Wertungen folgenreich würden. Um eine rechtliche Ein-
schätzung durch die Fachgerichte ging es dem Bundesverfassungsgericht,
Konsequenzen in dem von der Revision geltend gemachten Sinn lassen sich
daraus nicht ziehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Stresemann