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BGH Beschluss vom 17.02.2004 – 1 StR 33/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine
vollautomatische Selbstladewaffe u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bamberg vom 28. Oktober 2003 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich be-
gangenen "Führens einer vollautomatischen Selbstladewaffe"
(Verbrechen nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG) entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten, die im übrigen unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO ist, führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs.
1. Das Landgericht hat die vom Frühjahr 2001 bis Ende Februar 2003
erfolgte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die umgearbeitete Pistole der
Marke "Glock" zutreffend als Verbrechen nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG in der
vor dem 1. April 2003 geltenden Fassung gewertet. Auf Rechtsirrtum beruht
jedoch seine Auffassung, das Führen dieser Waffe am 25. Februar 2003 habe
diesen Verbrechenstatbestand ein weiteres Mal erfüllt.
Das Führen einer Waffe ist bei den in § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG ge-
nannten Formen der verbotenen Tätigkeiten nicht enthalten. Das bedeutet zwar
nicht - wovon die Strafkammer im Ansatz zu Recht auch ausgeht -, daß es von
dieser Vorschrift nicht erfaßt wird. Es fällt vielmehr unter das allgemeine Merk-
mal "sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt" (BGH NStZ 1985, 221 un-
ter Hinweis auf § 4 Abs. 4 WaffG aF).
Die Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht - abgesehen davon, daß
das Landgericht dann nicht wegen "Führens", sondern wiederum wegen Aus-
übung der tatsächlichen Gewalt hätte verurteilen müssen - die Annahme, das
Führen der Waffe stelle hier eine weitere Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB
dar. Der Angeklagte hatte die Pistole zwei Jahre unerlaubt im Besitz und er-
füllte insoweit bereits das Merkmal der Ausübung der tatsächlichen Gewalt. In
den Gesamtzeitraum dieser Dauerstraftat fiel das festgestellte einmalige Füh-
ren der Waffe am 25. Februar 2003. Darin lag keine neue Verletzung der Vor-
schriften des Waffengesetzes, sondern lediglich eine besonders gefährliche
Manifestation des Willens zur Gewaltausübung (vgl. BGH, Beschl. v.
15. Oktober 1980 - 3 StR 342/80).
2. Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des
Strafausspruchs. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei
richtiger Rechtsanwendung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Das Tat-
gericht hat die Strafe fehlerfrei dem unverändert gebliebenen Strafrahmen des
§ 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG entnommen. Dem Umstand, daß der Angeklagte die
Waffe auch geführt, mithin die tatsächliche Gewalt über sie auch außerhalb
seines befriedeten Besitztums ausgeübt hat, kommt unabhängig von einer
nochmaligen Erfüllung dieser Strafbestimmung eine straferschwerende Wir-
kung zu, weil dieser Gesichtspunkt die Tatschuld erhöht.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit