Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.02.2004 – 3 StR 448/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2004 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Osnabrück vom 7. August 2003 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-

tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Sachrüge beanstandet, das

Landgericht habe den in den Ermittlungsakten enthaltenen Aktenvermerk des

Polizeibeamten K. über eine Wahllichtbildervorlage nicht zum Gegen-

stand der Hauptverhandlung gemacht, und darin eine Aufklärungsrüge (§ 244

Abs. 2 StPO) zu sehen sein könnte, wäre diese schon unzulässig, weil die Re-

vision den Aktenvermerk nicht vollständig mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Sie wäre indes auch unbegründet; denn der Polizeibeamte K. wurde

nach dem Vortrag der Revision in der Hauptverhandlung als Zeuge vernom-

men. Im Rahmen dieser Vernehmung kann der Aktenvermerk durch Vorhalt in

die Hauptverhandlung eingeführt worden sein. Dem entgegenstehende Fest-

stellungen sind dem Revisionsgericht wegen des grundlegenden Verbots der

Rekonstruktion der Hauptverhandlung verwehrt (vgl. BGH NStZ 1997, 296;

NStZ-RR 1998, 17).

Winkler Miebach von Lienen

Becker Hubert