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BGH Beschluss vom 17.02.2004 – 4 StR 574/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Februar 2004 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Münster - Strafkammer bei dem Amtsge-
richt Bocholt - vom 30. September 2003 im Maßre-
gelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-
brauchs eines Kindes in fünf Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs eines
Kindes in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an-
geordnet.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen
Rechts rügt, ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat. Der Maßregelausspruch hat hingegen keinen Bestand.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus nach § 63 StGB setzt voraus, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten
zur Tatzeit aufgrund eines positiv festgestellten, länger andauernden geistigen
Defekts zumindest erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB war (st.
Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385 f.). Dies belegt das angefochtene Urteil
nicht.
Das Landgericht hat, dem Gutachten des angehörten Sachverständigen
folgend, angenommen, daß bei dem Angeklagten eine schwere seelische Ab-
artigkeit - und zwar eine Pädophilie mit sadistischen Zügen sowie eine poly-
morphe Persönlichkeitsstörung - vorgelegen habe, die zwar nicht zum Aus-
schluß, wohl aber zu einer erheblichen Verminderung seiner Einsichtsfähigkeit
geführt habe.
Auf dieser Grundlage kommt eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht
in Betracht, weil die Schuld des Angeklagten dann nicht im Sinne des § 21
StGB gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Ein-
sichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingese-
hen hat (vgl. BGHSt 21, 27 f.; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6 m.w.N.).
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Maßregelaus-
spruchs. Über diesen ist umfassend neu zu befinden. Der Senat hebt die zuge-
hörigen Feststellungen ebenfalls auf. Dazu zählen auch die der Schuldfähig-
keitsbeurteilung zugrunde liegenden Feststellungen. Der neue Tatrichter wird
insbesondere genaue Feststellungen zum Schweregrad und zur Verfestigung
der sexuellen Devianz zu treffen und diese im Urteil - für das Revisionsgericht
nachvollziehbar - darzulegen haben. Er wird sich ferner mit der Frage befassen
müssen, ob der Zustand des Angeklagten möglicherweise zu einer erheblichen
Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Dies ist, wenn für die Be-
urteilung der Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präfe-
renz im Vordergrund steht, nur dann der Fall, wenn diese den Täter in seiner
Persönlichkeit so nachhaltig verändert hat, daß er zur Bekämpfung seiner Trie-
be nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt (vgl. BGHR StGB § 21 seeli-
sche Abartigkeit 33, 37 und § 63 Zustand 23). Daher ist nicht jedes abweichen-
de Sexualverhalten, auch nicht eine Devianz in Form einer Pädophilie, ohne
weiteres gleichzusetzen mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im
Sinne der §§ 20, 21 StGB. Die Steuerungsfähigkeit kann allerdings dann be-
einträchtigt sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen
Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung,
zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankli-
che Einengung auf diese Praktiken auszeichnet (vgl. Nedopil, Forensische
Psychiatrie 2. Aufl., S. 168).
Der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung läßt
den Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils unberührt, weil ei-
ne vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit hier von vorneherein ausschei-
det
und der Angeklagte durch die fehlerhafte Annahme der Voraussetzungen des
§ 21 StGB bei der Strafzumessung nicht beschwert ist.
Tepperwien Kuckein Athing
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