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BGH Beschluss vom 17.02.2004 – 4 StR 580/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Februar 2004 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Zweibrücken vom 10. September 2003 mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben
a) im Ausspruch über die im Fall 5 der Urteilsgründe verhängte
Einzelstrafe,
b) im Gesamtstrafenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung sowie wegen weiterer vier Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt und eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung
einer Fahrerlaubnis angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-
klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
Die wegen schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5 der Urteilsgründe)
verhängte Einzelstrafe hat keinen Bestand, weil das Landgericht sie rechts-
fehlerhaft dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250
Abs. 2 Nr. 1 StGB entnommen hat. Das Landgericht hat verkannt, daß als
"Waffe" oder "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne dieser Vorschrift nur
solche Tatmittel in Betracht kommen, die, jedenfalls in ihrer konkreten Anwen-
dung, objektiv geeignet sind, erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl.
BGHSt 44, 103 f.; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 250 Rdn. 3 a und
b). Dies ist bei einer nicht funktionsfähigen Schreckschußpistole, wie sie der
Angeklagte zur Tatbegehung benutzt hat, nicht der Fall, soweit sich deren Be-
nutzung - wie hier - darin erschöpft, die Existenz einer scharfen Schußwaffe
vorzutäuschen (vgl. BGH StV 1998, 486 f.). In diesem Fall ist § 250 Abs. 1 Nr.
1 Buchst. b StGB anwendbar, der eine geringere Mindeststrafdrohung hat.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Bemessung der Ein-
zelfreiheitsstrafe auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht und hebt daher die
betroffene Einzelstrafe, die zugleich die Einsatzstrafe ist, auf. Dies entzieht
auch dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage.
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Ernemann Sost-Scheible