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BGH Beschluss vom 17.02.2004 – 5 StR 529/03

5. Strafsenat

5 StR 441/03 5 StR 529/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 17. Februar 2004 in den Strafsachen gegen

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2004 be-

schlossen:

1. Die Verfahren 5 StR 441/03 und 5 StR 529/03 werden

zur gemeinsamen Entscheidung im Revisionsverfahren

verbunden.

2. Auf die Revisionen des Angeklagten werden gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

a) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Novem-

ber 2002 im Gesamtstrafausspruch,

b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Ju-

ni 2003 im Strafausspruch.

3. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung werden die Sachen zu neu-

er Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

sten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Mit Urteil vom 6. November 2002 hat das Landgericht gegen den An-

geklagten wegen Betruges eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren (wegen

Verfahrensverzögerung anstelle von zwei Jahren und sechs Monaten) ver-

hängt und ihm unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des

Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2002, dessen Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und sechs Monaten entfiel, zu einer neuen Gesamtstrafe von drei

Jahren und vier Monaten verurteilt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten ist zum

Schuldspruch und zum Einzelstrafausspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2

StPO), hat jedoch zum Gesamtstrafausspruch Erfolg.

Die Höhe der Gesamtstrafe kommt der Summe aus Einzelstrafe und

bisheriger Gesamtstrafe nahe. Diese beträchtliche Höhe hat das Landgericht

nicht nachvollziehbar begründet. Das gilt jedenfalls vor dem Hintergrund des

erheblichen Zeitabstandes seit Tatbegehung und angesichts der Tatsache,

daß es hinsichtlich einer weiteren Verurteilung wegen vollständiger Erledi-

gung der Vollstreckung nicht mehr zur sonst nach § 55 StGB gebotenen Ein-

beziehung kommen konnte. Der zur Begründung vom Landgericht für eine

Versagung eines „Härteausgleichs“ gegebene Hinweis auf § 53 Abs. 2 Satz 2

StGB ist angesichts des Umstandes, daß in die Gesamtstrafe auch Einzel-

geldstrafen aus der anderen Vorverurteilung einbezogen worden sind, kaum

überzeugend.

II.

Im abgetrennten Verfahren hat das Landgericht den Angeklagten mit

Urteil vom 23. Juni 2003 wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe

von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist zum Schuld-

spruch ebenfalls unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes zur Aufhe-

bung des Strafausspruchs.

Das Landgericht hat die gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 1 StGB

vorgeschriebene doppelte Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB

außer acht gelassen (vgl. BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2), weil der An-

geklagte, den die Treuepflicht aus der Bevollmächtigung durch die Zeugin

K nicht traf, auch nach dem Gewicht seines Tatbeitrags insoweit

nur als Gehilfe anzusehen ist. Es liegt nahe, daß sich die fehlerhafte Straf-

rahmenbestimmung auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat. Im übri-

gen bleibt unverständlich, weshalb das Landgericht in dieser noch weit spä-

ter abgeurteilten Sache anders als im ersten Urteil keinen Abschlag von der

Strafe wegen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 MRK) vorgenommen hat

(vgl. BGH NStZ 2003, 601; BGH wistra 2002, 420, 421).

III.

In beiden Sachen bedarf es keiner Aufhebung von Urteilsfeststellun-

gen. Das neue Tatgericht wird die Verfahren wieder zu verbinden haben und

die Einzelstrafe wegen Beihilfe zur Untreue sowie eine einheitliche Gesamt-

strafe auf der Grundlage der bisherigen – ergänzbar allenfalls durch nicht

widersprechende – Feststellungen und unter Beachtung des § 358 Abs. 2

Satz 1 StPO festzusetzen haben.

Basdorf Häger Gerhardt

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