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BGH Beschluss vom 17.02.2004 – 5 StR 585/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 17. Februar 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2004
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 6. Juni 2003 gemäß § 349
Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß in allen Fäl-
len die Verurteilung wegen tateinheitlich begange-
nen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen
entfällt,
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Zu neuer Straffestsetzung – auch zur Entscheidung
über die Kosten des Rechtsmittels – wird die Sache an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs
eines Kindes in zwölf Fällen, jeweils tateinheitlich mit sexuellen Mißbrauch
einer Schutzbefohlenen, in einem Fall auch tateinheitlich mit sexueller Nöti-
gung zu vier Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die
Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor
ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
Hinsichtlich der tateinheitlich abgeurteilten Vergehen nach § 174
Abs. 1 Nr. 1 StGB ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Die deshalb gebo-
tene Schuldspruchreduzierung zieht die Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen
und des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Zu alldem hat der Generalbun-
desanwalt ausgeführt:
„Die Taten wurden in der Zeit von Sommer 1995 bis Ende des Jah-
res 1996 begangen. Eine verjährungsunterbrechende Handlung, die
polizeiliche Vernehmung des (damals) Beschuldigten (vgl. § 78
Abs. 1 Nr. 1 StGB), erfolgte erst am 15. Mai 2002 (Bl. 20 d. A.),
nachdem am 20. März 2002 gegen ihn Strafanzeige erstattet worden
war (UA S. 13). Zu diesem Zeitpunkt war die fünfjährige Verjäh-
rungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen.
Es läßt sich nicht sicher ausschließen, daß der Strafausspruch von
dem Rechtsfehler betroffen ist. Das Landgericht hebt ausdrücklich
(vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) als strafschärfend hervor, ‚daß der
Angeklagte neben dem Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs von
Kindern auch noch jeweils den Tatbestand des sexuellen Miß-
brauchs von Schutzbefohlenen erfüllte‘ (UA S. 18).
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neu zur Ent-
scheidung berufene Tatrichter kann ergänzende treffen, die nicht in
Widerspruch zu den bisherigen stehen.“
Dem folgt der Senat. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. Fe-
bruar 2004 hat vorgelegen.
Basdorf Häger Gerhardt
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