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BGH Beschluss vom 17.02.2004 – 5 StR 585/03

5. Strafsenat

5 StR 585/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 17. Februar 2004 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2004

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dresden vom 6. Juni 2003 gemäß § 349

Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß in allen Fäl-

len die Verurteilung wegen tateinheitlich begange-

nen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen

entfällt,

b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Zu neuer Straffestsetzung – auch zur Entscheidung

über die Kosten des Rechtsmittels – wird die Sache an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs

eines Kindes in zwölf Fällen, jeweils tateinheitlich mit sexuellen Mißbrauch

einer Schutzbefohlenen, in einem Fall auch tateinheitlich mit sexueller Nöti-

gung zu vier Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die

Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor

ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO.

Hinsichtlich der tateinheitlich abgeurteilten Vergehen nach § 174

Abs. 1 Nr. 1 StGB ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Die deshalb gebo-

tene Schuldspruchreduzierung zieht die Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen

und des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Zu alldem hat der Generalbun-

desanwalt ausgeführt:

„Die Taten wurden in der Zeit von Sommer 1995 bis Ende des Jah-

res 1996 begangen. Eine verjährungsunterbrechende Handlung, die

polizeiliche Vernehmung des (damals) Beschuldigten (vgl. § 78

Abs. 1 Nr. 1 StGB), erfolgte erst am 15. Mai 2002 (Bl. 20 d. A.),

nachdem am 20. März 2002 gegen ihn Strafanzeige erstattet worden

war (UA S. 13). Zu diesem Zeitpunkt war die fünfjährige Verjäh-

rungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen.

Es läßt sich nicht sicher ausschließen, daß der Strafausspruch von

dem Rechtsfehler betroffen ist. Das Landgericht hebt ausdrücklich

(vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) als strafschärfend hervor, ‚daß der

Angeklagte neben dem Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs von

Kindern auch noch jeweils den Tatbestand des sexuellen Miß-

brauchs von Schutzbefohlenen erfüllte‘ (UA S. 18).

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neu zur Ent-

scheidung berufene Tatrichter kann ergänzende treffen, die nicht in

Widerspruch zu den bisherigen stehen.“

Dem folgt der Senat. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. Fe-

bruar 2004 hat vorgelegen.

Basdorf Häger Gerhardt

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