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BGH Beschluss vom 17.02.2004 – IX ZR 435/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 435/00

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 17. Februar 2004

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2000 wird nicht angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 235.194,27 (460.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die unter an-

derem von dem Kläger zu 2 als Mitglied der aufgelösten Gesellschaft bürgerli-

chen Rechts erhobene Gebührenklage hat die Verjährung der urkundlich be-

legten eindeutig bezeichneten Gebührenforderung gemäß § 209 Abs. 1 BGB

a.F. unterbrochen.

Kreft Fischer Ganter

Kayser Vill