Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.02.2004 – XI ZR 217/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,

Dr. Wassermann und Dr. Appl

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Teilurteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandes-

gerichts in Saarbrücken vom 20. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil

die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die

Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht

erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere entbehrt die auf

Art. 3 und 103 GG gestützte Rüge, die Zuordnung der für das Grund-

stück E. verwendeten Mittel zu den Kreditverträgen vom 15. De-

zember 1994 über 140.000 DM und 100.000 DM durch das Berufungs-

gericht stehe in Widerspruch zum Vorbringen der Parteien, jeder

Grundlage. Bereits in der Klageschrift (GA I 7, 107) hat die Klägerin

selbst die Zuordnung vorgenommen. Von einer näheren Begründung im

übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

118.119,54

Nobbe

Bungeroth

Müller

Wassermann

Appl

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