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BGH Beschluss vom 18.02.2004 – 1 StR 296/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 296/03

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Verfallsbeteiligten wird das Urteil des

Landgerichts Mannheim vom 31. Januar 2003 - ohne Fest-

stellungen - aufgehoben, soweit gegen die Nebenbeteiligte

der Verfall in Höhe von 193.312,77

dnet wurde.

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:2)(cid:9)

Die weitergehende Revision der Nebenbeteiligten wird ver-

worfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Am 31.

Januar 2003

verurteilte das Landgericht Mannheim

R. wegen eines und S. wegen mehrerer Verstöße gegen

das Außenwirtschaftsgesetz (§ 34 Abs. 4). Zudem hat die Strafkammer gegen

S.

und

gegen

die Verfallsbeteiligte,

die Bu. GmbH,

gemäß §§ 73 ff. StGB den Verfall angeordnet, hinsichtlich der Bu.

(cid:0)(cid:8)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:9)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:5)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:20)

(cid:13)(cid:25)(cid:17)(cid:26)(cid:9)(cid:27)(cid:5)(cid:8)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:13)(cid:30) !(cid:9)#"(cid:4)$(cid:18)(cid:17)%(cid:20)&(cid:3)(cid:21)’((cid:13)!(cid:7)!)*(cid:5)+(cid:20)

(cid:17),(cid:5)(cid:8)(cid:13)

GmbH in Höhe von 193.312,77

(cid:10)(cid:12)(cid:11)

S. und R. betrifft. Die Revision der Verfallsbeteiligten

führt

zur Aufhebung der Verfallsanordnung gegen sie, da die Strafkammer zur steu-

erlichen Behandlung des von der Bu. GmbH "Erlangten" keine Fest

stellungen getroffen und diesen Aspekt dementsprechend in die Prüfung der

Härteregelung des § 73c StGB nicht einbezogen hat (vgl. BGHSt 47, 260

[264]).

II.

In diesem Zusammenhang geht es nur noch um folgenden Sachverhalt:

S.

vermittelte

zusammen

mit

A. , einem gebürtigen Iraner mit amerikanischem Paß und Geschäfts-

sitz in Amman, entgegen einem vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen be-

schlossenen und auch in der Bundesrepublik Deutschland umgesetzten Total-

embargo, den Export von zur Waffenherstellung geeigneten Bohrwerkzeugen

- mit Zubehörteilen -, die von der Verfallsbeteiligten, der Bu. GmbH, mit

Sitz in K. , produziert bzw. zugekauft worden waren. Die Geräte wurden

im wesentlichen im Juli und September 1999 nach Amman in die "Zerka

Freezone" geliefert und von dort aus in den Irak verbracht. Einen kleinen Teil

der für den Irak bestimmten Gesamtlieferung hatte A. nach Gesprä-

chen bei der Bu. GmbH am 27. April 1999 gleich selbst mitgenommen

und als Handgepäck via Flughafen Frankfurt ausgeführt. (Rechnungsbetrag:

6.768,60 DM brutto, die A. sofort bezahlte).

Das tatsächliche Ziel der Werkzeuge, den Irak, nannten S. und

A. ihren Gesprächspartnern

von

der Bu. GmbH

nicht

aus-

drücklich. Als Käufer trat allein A. in Erscheinung. Geliefert werden

sollte nach

Jordanien. Der Vertriebsleiter der Bu. GmbH, R.,

sowie deren kaufmännischer Leiter und Vertreter des Geschäftsführers,

D. , rechneten jedoch damit, daß die Geräte in den Irak verbracht wer-

den. Kontrollmechanismen, um unerlaubte Exportgeschäfte tunlichst zu unter-

binden, hatte der Geschäftsführer der Bu. GmbH, Dr. W. , nicht

veranlaßt. Er hielt sich zudem wenig in K. auf, da er zugleich Prokurist

und Produktionsleiter der B. GmbH

(ihr gehörte die Bu. GmbH

zu 100 %) war und deshalb 95 % seiner Arbeitszeit in H. , dem Unterneh-

menssitz der B. GmbH, verbrachte. D. leitete die Geschäfte der

Bu. GmbH deshalb weitgehend selbständig.

Aber selbst der Transport nach Jordanien wurde verschleiert. Als Emp-

fänger der ersten Teillieferung vom 27. April 1999, die A. mitnahm,

wurde in der Rechnung und der Ausfuhranmeldung die "Bi. ", Ki. , - ein

von

S.

gegründetes

Unternehmen -

ausgewiesen.

Für

die

weiteren

Lieferungen

gab

D. seinem

Vertriebsleiter

R.

we-

gen der Nähe Jordaniens zum Irak die Anweisung, "daß das Geschäft als In-

landsgeschäft zu behandeln sei". Dazwischengeschaltet wurde deshalb die

Al. -GmbH in M. , ein im Irakgeschäft erfahrenes Unternehmen eines

Ri. ,

bei

dem

früher

auch

S.

beschäftigt

war.

Die

Bu. GmbH

richtete

ihre Rechnungen vom 11. Juli, 30. Juli und

27. September 1999, in der Gesamthöhe von 371.318,32 DM - einschließlich

Mehrwertsteuer -, deshalb an die Al. -GmbH, die

ihrerseits A.

(Re. Cooperation, Amman, Jordanien) 401.000,-- DM jedenfalls in Rechnung

stellte. (In den von der Al. -GmbH abgegebenen Ausfuhranmeldungen wurde

der Transport

in die Freihandelszone verschwiegen.) Die Al. -GmbH

bezahlte diese Rechnungen. Der Bu. GmbH

flossen somit

insgesamt

378.086,92 DM zu. Dementsprechend ordnete die Strafkammer den Verfall von

192.312,77

(cid:0)-(cid:1)

III.

Die revisionsrechtliche Überprüfung der Verfallsanordnung erstreckt sich

nicht auf die

rechtskräftigen Schuldsprüche gegen S. und R. und

die

Feststellungen

hierzu;

die Bu. GmbH war

am Verfah-

ren gegen beide beteiligt (§ 437 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die gleichwohl vom Se-

nat vorgenommene materiellrechtliche Durchsicht ergab allerdings insoweit

auch keine Rechtsfehler.

Zu Recht ging das Landgericht bei der Festsetzung des Verfallsbetrags

vom "Bruttoprinzip" (vgl. BGH NStZ 1994, 123; BGHSt 47, 369 ff. m.w.N.) aus.

Der Senat hält daran fest, daß dies auch bei der Anordnung des Verfalls gegen

einen Drittbegünstigten verfassungskonform ist (vgl. BGHSt 47, 369 [372]). Die

Bundesrepublik Deutschland war und ist gehalten, mit effektiven Maßnahmen

Embargoverstößen entgegenzuwirken, zumal bei Kriegswaffen bzw. Geräten,

die zu deren Herstellung geeignet sind (vgl. zum Irakembargo: Nr. 5 in der UN-

Resolution Nr. 661 vom 6. August 1990: "Der Sicherheitsrat fordert alle Staaten

.... auf, streng in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Resolution zu

handeln."). Der Androhung und dann auch konsequenten Anordnung des Ver-

falls des aus solchen verbotenen Geschäften "Erlangten" nach dem Bruttoprin-

zip auch beim Drittbegünstigten kommt dabei große Bedeutung zu. Nur so

kann das Bewußtsein dafür geschärft werden, daß sich derartige Geschäfte

nicht lohnen, Aufwendungen hierfür nutzlos sind und es deshalb auch wirt-

(cid:10)

schaftlicher ist, wirksame Kontrollmechanismen zur Verhinderung solcher

Straftaten einzurichten (vgl. BGHSt 47, 369 [372]).

Die Strafkammer hat eine unbillige Härte wegen "Gutgläubigkeit" (vgl.

BGHSt 47, 369 [376]) der Entscheidungsträger der Bu. GmbH rechts-

fehlerfrei verneint. Frei von Rechtsfehlern ist auch, daß die Strafkammer vor

dem Hintergrund der festgestellten Gewinnsituation und der Konzerngebun-

denheit der Bu. GmbH, deren Bestand durch die Belastungen aus der

Verfallsanordnung nicht gefährdet ist, eine unbillige Härte im Sinne von § 73c

StGB verneinte, soweit es um die Leistungsfähigkeit des Unternehmens geht.

Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, daß die Strafkammer keine

Feststellungen dazu getroffen hat, ob hinsichtlich des vereinnahmten Brutto-

verkaufspreises bereits Steuern - Veranlagungs- und Fälligkeitssteuern - be-

standskräftig festgesetzt bzw. bezahlt wurden. Dies wäre - gegebenenfalls - zur

Vermeidung einer Doppelbelastung bei der Anwendung der Härtevorschrift des

§ 73c StGB zu berücksichtigen. Der Übergang zum "Bruttoprinzip" änderte

hieran nichts (vgl. BGHSt 47, 260 [267]). Die fehlenden Feststellungen und

deren Bewertung wird das Landgericht - orientiert an der Entscheidung des

5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2002 (BGHSt 47, 260

[264 ff.]) - nachzuholen haben. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer könnten u.U.

auch die steuerlichen Auswirkungen bei der Al. -GmbH bedeutsam sein.

Möglicherweise wurden dort die Mehrwertsteuerbeträge aus den Rechnungen

der Bu. GmbH durch deren Geltendmachung als Vorsteuer - vor dem

Hintergrund des anschließenden Exportgeschäfts ohne Kompensation - wieder

"zurückgeholt".

Die bisher zur Verfallsanordnung getroffenen Feststellungen sind vom

Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben deshalb aufrechterhalten.

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