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BGH Beschluss vom 18.02.2004 – 1 StR 555/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2004 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Regensburg vom 13. Juni 2003 wird
a) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall
II. 1. b der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt;
insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-
klagten W. erwachsenen notwendigen Auslagen der
Staatskasse zur Last;
b) das genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO
im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte W.
des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die am 23. Oktober 2001 und am 3. November 2001 begangenen Taten
(Fälle II. 1. a und II. 1. b der Urteilsgründe) stehen nach den getroffenen Fest-
stellungen zueinander in Tatmehrheit. Die konkrete zweite Tat wurde nach
problemlosem Verlauf der ersten aufgrund eines neuen Tatentschlusses unter
Festlegung des genauen Datums, des Einsatzes anderer Kuriere und anderer
Flugroute nach erneuter Beschaffungsfahrt in die Niederlande durchgeführt.
Auch das Landgericht hat entgegen der Auffassung der Revision keine andere
Bewertung der Konkurrenzen vorgenommen (UA S. 58). Es hat lediglich aus
Versehen (für II. 1.) nur eine Einzelstrafe festgesetzt. Entsprechend dem An-
trag des Generalbundesanwalts stellt der Senat daher das Verfahren im Fall
II. 1. b nach § 154 Abs. 2 StPO ein, so daß die Einzelfreiheitsstrafe von drei
Jahren für den Fall II. 1. a verbleibt. Der Schuldspruch ist entsprechend zu än-
dern. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt, weil die vom Landgericht bei
der Zumessung der Gesamtfreiheitsstrafe berücksichtigten Einzelstrafen und
damit der Schuldumfang unverändert bleiben (UA S. 65).
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Schriftsatz des Verteidigers Herrn Rechtsanwalt Dr. Haberl vom
18. Februar 2004 hat vorgelegen.
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