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BGH Beschluss vom 18.02.2004 – 1 StR 555/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2004 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Regensburg vom 13. Juni 2003 wird

a) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall

II. 1. b der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt;

insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-

klagten W. erwachsenen notwendigen Auslagen der

Staatskasse zur Last;

b) das genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO

im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte W.

des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die am 23. Oktober 2001 und am 3. November 2001 begangenen Taten

(Fälle II. 1. a und II. 1. b der Urteilsgründe) stehen nach den getroffenen Fest-

stellungen zueinander in Tatmehrheit. Die konkrete zweite Tat wurde nach

problemlosem Verlauf der ersten aufgrund eines neuen Tatentschlusses unter

Festlegung des genauen Datums, des Einsatzes anderer Kuriere und anderer

Flugroute nach erneuter Beschaffungsfahrt in die Niederlande durchgeführt.

Auch das Landgericht hat entgegen der Auffassung der Revision keine andere

Bewertung der Konkurrenzen vorgenommen (UA S. 58). Es hat lediglich aus

Versehen (für II. 1.) nur eine Einzelstrafe festgesetzt. Entsprechend dem An-

trag des Generalbundesanwalts stellt der Senat daher das Verfahren im Fall

II. 1. b nach § 154 Abs. 2 StPO ein, so daß die Einzelfreiheitsstrafe von drei

Jahren für den Fall II. 1. a verbleibt. Der Schuldspruch ist entsprechend zu än-

dern. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt, weil die vom Landgericht bei

der Zumessung der Gesamtfreiheitsstrafe berücksichtigten Einzelstrafen und

damit der Schuldumfang unverändert bleiben (UA S. 65).

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Schriftsatz des Verteidigers Herrn Rechtsanwalt Dr. Haberl vom

18. Februar 2004 hat vorgelegen.

Nack Boetticher Kolz

Hebenstreit Elf