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BGH Beschluss vom 18.02.2004 – 2 StR 462/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 462/03

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kranken

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2004 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Köln vom 4. April 2003 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Hilfsantrag des Angeklagten, die Entscheidung über die

Revision bis zur Entscheidung des 2. Senates des Bundesver-

fassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 625/01 auszusetzen,

wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kranken in Einrichtungen in vier Fällen (§ 174 a Abs. 2 StGB) zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn in einem weiteren Fall

freigesprochen. Es hat gegen den Angeklagten ein Berufsverbot für den medi-

zinischen Bereich, soweit es um weibliche Patientinnen geht, für die Dauer von

drei Jahren verhängt und ihn verurteilt, an die Nebenklägerin N. ein

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:3)(cid:0)(cid:2)(cid:4)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:9)(cid:19)(cid:18)(cid:2)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:18)(cid:16)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:24)(cid:0)(cid:3)(cid:25)(cid:23)(cid:13)(cid:26)(cid:7)(cid:12)(cid:21)(cid:23)(cid:18)(cid:26)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:9)(cid:12)(cid:21)(cid:31)(cid:25)(cid:23)(cid:1)(cid:22) "!(cid:8)(cid:9)(cid:12)(cid:21)

Schmerzensgeld in Höhe von 5.000

Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-

klagten hat keinen Erfolg.

A.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte war seit 1985 an der neurologischen Universitätsklinik

K. tätig, seit 1995 ist er dort als Oberarzt und außerplanmäßiger Professor

angestellt. Von Ende 1999 bis April 2000 nahm er an vier Patientinnen im

Rahmen von neurologischen Untersuchungen und von Therapien sexuelle

Handlungen vor, inbesondere täuschte er Untersuchungshandlungen an den

Brüsten und im Genitalbereich vor, die zum Teil mit einer Stimmgabel, zum Teil

mit den Fingern durchgeführt wurden; einer Patientin griff er bei einer Thera-

piesitzung in die Schamhaare. Der Verurteilung liegen Taten an drei Patientin-

nen zugrunde, die stationär in der neurologischen Universitätsklinik aufge-

nommen waren; hinsichtlich der bei einer ambulanten Untersuchung an einer

weiteren Patientin vorgenommenen sexuellen Handlungen ist der Angeklagte

aus Rechtsgründen freigesprochen worden.

B.

Die Nachprüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler zu Ungunsten des

Angeklagten nicht ergeben. Der näheren Erörterung bedürfen nur die Befan-

genheitsrügen aus der Revisionsschrift des Verteidigers Rechtsanwalt L. (I.)

und der Schuldspruch nach § 174 a Abs. 2 StGB (II.); im übrigen nimmt der

Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

vom 27. November 2003 Bezug.

I. Rügen der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO

1. Ablehnungsgesuch vom 24. September 2002

a) Der Angeklagte lehnte am ersten Hauptverhandlungstag vor seiner

Einlassung zur Sache die Berufsrichter der erkennenden Strafkammer wegen

Besorgnis der Befangenheit ab, weil sie die Anklageschrift unverändert zuge-

lassen hätten, obwohl die Anklagevorwürfe vom Ermittlungsergebnis teilweise

nicht gedeckt gewesen seien, weil sie das Hauptverfahren eröffnet hätten, ob-

wohl der Sachverständige Prof. Dr. Kr. seinen Gutachten eine fehlerhafte

Fragestellung zugrunde gelegt und sich herabwürdigend über den Angeklagten

geäußert habe, und weil der Vorsitzende eine Äußerung des Gutachters feh-

lerhaft uminterpretiert habe.

Das Landgericht hat das Ablehnungsbegehren durch Beschluß gemäß

§ 26 a StPO als unzulässig zurückgewiesen, weil die Mitwirkung am Eröff-

nungsbeschluß und die Äußerung einer Rechtsansicht keine Befangenheit be-

gründeten.

Der Angeklagte ist der Ansicht, sein Ablehnungsgesuch sei – wie auch

die späteren – vom Landgericht willkürlich als unzulässig zurückgewiesen wor-

den. Die willkürliche Anwendung des § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO verletze ihn in

seinem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 2 Satz 2 GG auf Entscheidung seines

Gesuchs durch den gesetzlichen Richter. Das Revisionsgericht dürfe in diesem

Fall nicht nach Beschwerdegrundsätzen sachlich selbst entscheiden, sondern

müsse das Urteil aufheben.

b) Die Rüge entspricht nicht dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2 Satz

2 StPO und ist daher nicht zulässig erhoben. Der Umstand, daß die Behand-

lung des Ablehnungsantrags nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO im

vorliegenden Fall bedenklich erscheint (vgl. BGH NJW 1984, 1907), ändert

nach den Grundsätzen von BGHSt 23, 265 an der umfassenden Vortragspflicht

nichts (vgl. BGH NStZ 2003, 563 Nr. 27).

Nach ständiger Rechtsprechung muß der Beschwerdeführer, der eine

Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthal-

tenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, daß das Revisionsge-

richt aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler

vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (st. Rspr., vgl.

BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 3, Beweisantragsrecht 2).

Diesem Erfordernis wird der Sachvortrag nicht gerecht, weil der Be-

schwerdeführer in seiner Revisionsbegründung nicht den vollständigen Inhalt

der Zeugenaussagen, aus denen sich zum einen ergeben soll, daß die Ankla-

geschrift vom Ermittlungsergebnis nicht gedeckt sei, und zum anderen metho-

dische Fehler des Sachverständige Prof. Dr. Kr. belegt werden sollen, mit-

geteilt hat, sondern nur einzelne zusammenhanglose Zitate; die Berechtigung

seiner Rüge insoweit kann aber nicht ohne Kenntnis des gesamten Aussagein-

halts beurteilt werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

c) Im übrigen wäre die Rüge aus den in der Antragsschrift des General-

bundesanwalts ausgeführten Gründen auch unbegründet.

2. Ablehnungsgesuch vom 15. Januar 2003

a) In der Hauptverhandlung am 15. Januar 2003 lehnte der Angeklagte

die erkennenden Berufsrichter und die Schöffen wegen der Besorgnis der Be-

fangenheit ab, nachdem der Vorsitzende den Sachverständigen Prof. Dr. S.

über den Inhalt der Aussagen der Zeuginnen W. und H. informiert

hatte. Der Bericht habe eine verfälschende Wiedergabe der Zeugenaussagen

enthalten und den Eindruck einer endgültigen Bewertung der Aussageinhalte

durch die abgelehnten Richter erweckt.

Das Landgericht hat das Ablehnungsbegehren durch Beschluß gemäß

§ 26 a StPO als unzulässig zurückgewiesen, weil das Ablehnungsverfahren

nicht dazu bestimmt sei, einen Streit über das bisherige Ergebnis der Beweis-

aufnahme auszutragen.

b) Die Revisionsrüge ist schon deshalb unbegründet, weil das Landge-

richt den Befangenheitsantrag zu Recht nach § 26 a StPO abgelehnt hat. Die

Gründe, auf die der Angeklagte die Ablehnung zu stützen versucht, sind aus

zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs

völlig ungeeignet. Eine solche völlig ungeeignete Begründung ist rechtlich wie

das Fehlen der Begründung zu behandeln (BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit

2, 7, 9; BGH NStZ 1999, 311). So verhält es sich hier. Der Ort, um entschei-

dungserheblichen Inhalt der Beweisaufnahme festzustellen, ist das Urteil. Des-

halb kann das, was ein Zeuge aussagte oder wie das Ausgesagte zu verstehen

ist, nicht in derselben Hauptverhandlung zum Beweisgegenstand gemacht

werden (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 7 und 12; Rissing-van

Saan MDR 1993, 310, 311; Herdegen in KK-StPO 5. Aufl. § 244 Rdn. 67).

Auch im Revisionsverfahren sind Rügen ausgeschlossen, die eine Rekonstruk-

tion der Beweisaufnahme voraussetzen würden (st. Rspr., u. a. BGHSt 17, 351,

352; 29, 18, 20; 31, 139, 140; BGH NJW 1992, 2840; NStZ 1997, 296; BGHR

StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 23, 26, 34). Der Grundsatz des § 261

StPO verbietet ausnahmslos, Aufzeichnungen, die ein Prozeßbeteiligter über

die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung abweichend von den

tatrichterlichen Feststellungen gemacht hat, zu deren Widerlegung im Revisi-

onsverfahren heranzuziehen (BGHSt 15, 347). Diese verfahrensrechtliche Si-

tuation kann nicht dadurch umgangen werden, daß der Angeklagte in der lau-

fenden Hauptverhandlung auf seine abweichende Wiedergabe und Würdigung

von Zeugenaussagen einen Befangenheitsantrag stützt. Die ureigene Aufgabe

des erkennenden Richters, Zeugenaussagen inhaltlich festzustellen und zu

würdigen, kann nicht mittels eines Befangenheitsantrags auf andere Richter

verlagert werden, die hierüber nicht ohne eine Rekonstruktion der Beweisauf-

nahme entscheiden könnten.

3. Ablehnungsgesuche vom 28. März 2003

a) In der Hauptverhandlung vom 28. März 2003 lehnte der Angeklagte

alle Mitglieder der erkennenden Strafkammer ab, weil sie durch Ablehnung ei-

nes Beweisantrags auf erneute Begutachtung zweier Zeuginnen zu erkennen

gegeben hätten, daß sie den Angeklagten in diesen Fällen bereits verurteilt

hätten. Das Landgericht wies den Ablehnungsantrag gemäß § 26 a StPO als

unzulässig zurück, weil die Begründung des Antrages aus zwingenden rechtli-

chen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuches völlig ungeeignet

sei. Hierauf stützte der Angeklagte einen weiteren Befangenheitsantrag, der

von der erkennenden Kammer aus denselben Gründen als unzulässig verwor-

fen wurde.

b) Die Rügen, die erkennende Strafkammer habe die beiden Befangen-

heitsanträge nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sind unbegründet. Die

Strafkammer hat den Beweisantrag des Angeklagten sachgemäß beschieden.

Die Ablehnung des Beweisantrages bot für einen vernünftigen Angeklagten

keinen Anlaß, die erkennenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit

abzulehnen. Mit seinen wiederholten Befangenheitsanträgen ging es dem An-

geklagten offenbar nicht tatsächlich um die Befangenheit der Richter, sondern

nur darum, das Verfahren zu verschleppen. Die Strafkammer hätte den Antrag

daher nach § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig verwerfen können. Auch

die Zurückweisung des zweiten Ablehnungsantrags durch die erkennende

Strafkammer ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Im übrigen waren die Ablehnungsgesuche auch in der Sache nicht be-

gründet. Das hat der Senat nach Beschwerdegrundsätzen nachzuprüfen (st.

Rspr., vgl. BGHSt 23, 265 ff; BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 9). Diese Prü-

fung ergibt, daß der Angeklagte bei verständiger Würdigung des Sachverhalts

keinen Grund hatte, an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der

Richter zu zweifeln.

4. Hilfsweise hat der Angeklagte beantragt, die Entscheidung über seine

Revision bis zur Entscheidung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts

in dem Verfahren 2 BvR 625/01 auszusetzen, in welchem sich der dortige Be-

schwerdeführer gegen die Befugnis des Revisionsgerichts zur Sachentschei-

dung bei rechtswidriger Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig

wende. Der Senat hält die bisherige ständige Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofes zu dieser Frage für verfassungsgemäß; zu einer Aussetzung des

Verfahrens besteht daher keine Veranlassung.

II.

Das Landgericht hat in den Fällen W. , N. und P. zu Recht

den Tatbestand des § 174 a Abs. 2 StGB als erfüllt angesehen.

Allerdings wird in der Literatur verbreitet die Auffassung vertreten, daß

ein Mißbrauch des Kranken nicht vorliege, wenn eine Handlung unter dem

Deckmantel medizinischer Betreuung vorgenommen werde, der sich der Kran-

ke freiwillig, in der Annahme, sie sei medizinisch indiziert, unterwerfe (Lauf-

hütte in LK 11. Aufl. § 174 a Rdn. 16; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder,

StGB 26. Aufl. § 174 a Rdn. 10; Horn in SK-StGB § 174 a Rdn. 18;

Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 174 a Rdn. 8). Demgegenüber hat das Oberlan-

desgericht Hamm in seinem Urteil vom 24. Mai 1977 – 5 Ss 128/77 – (NJW

1977, 1499) das Merkmal "unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftig-

keit" nicht nur dann als erfüllt angesehen, wenn der Patient bedingt durch sei-

nen krankhaften Zustand in seiner Willenskraft geschwächt ist und deshalb die

Vornahme sexueller Handlungen ermöglicht hat, sondern auch schon bei je-

dem Ausnutzen der mit der Krankheit verbundenen besonderen Situation des

Opfers durch das Betreuungspersonal im Rahmen der vorgesehenen stationä-

ren Behandlung. Das Tatbestandsmerkmal ist nach dieser Auffassung schon

dann erfüllt, wenn

der stationär untergebrachte Patient unter Vortäuschung einer erforderlichen

Untersuchung zur Duldung sexueller Handlungen durch den behandelnden

Arzt veranlaßt wird. Der Senat hält die Auffassung des Oberlandesgerichts

Hamm für zutreffend. Die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers wird auch

dann verletzt und die Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit ausgenutzt, wenn dem

Opfer die Notwendigkeit einer Maßnahme aus Anlaß der Krankheit oder Hilfs-

bedürftigkeit nur vorgespiegelt wird, denn das Opfer, selbst wenn es vor der

Entlassung aus dem Krankenhaus steht, duldet eine ärztliche Handlung nur,

weil es sich dadurch Hilfe erhofft. Letztlich kann die Frage hier jedoch offen

bleiben. Denn auch das in der Literatur geforderte Beruhen der Einwilligung auf

einer Schwächung der Willenskraft, auf Hilfsbedürftigkeit oder auch schon auf

dem Gefühl des Ausgeliefertseins an das Anstaltspersonal (vgl. Laufhütte aaO)

liegt hier vor; aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich unzweifelhaft, daß alle

drei Patientinnen unter dem Eindruck der Symptome ihrer – schweren – Krank-

heiten sowie zum Teil unter dem Schock der Diagnosen in ihrer Willenskraft

geschwächt waren, als sie die Handlungen des Angeklagten erduldeten.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck