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BGH Beschluss vom 18.02.2004 – 5 StR 18/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 18. Februar 2004 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2004
beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten F A auf Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Septem-
ber 2003 wird verworfen.
2. Die Revisionen der Angeklagten F A und
M A gegen das vorbezeichnete Urteil
werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig ver-
worfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
Die Revisionen sind unzulässig, weil die Angeklagten nach Verkün-
dung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben
(vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).
Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand aus (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1984, 181), so daß auch
der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten F A zu verwerfen
ist.
Für eine Beiordnung von Rechtsanwalt Ar als Pflichtverteidiger
des Angeklagten M A besteht unbeschadet des Umstands, daß
er zuvor einen Kollegen aus seiner Stellung als Pflichtverteidiger verdrängt
hat (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 142 StPO Rdn. 7; differen-
zierend Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 142 Rdn. 22), schon
angesichts der Verfahrenssituation kein Anlaß.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal