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BGH Beschluss vom 18.02.2004 – 5 StR 18/04

5. Strafsenat

5 StR 18/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 18. Februar 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2004

beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten F A auf Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-

säumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Septem-

ber 2003 wird verworfen.

2. Die Revisionen der Angeklagten F A und

M A gegen das vorbezeichnete Urteil

werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig ver-

worfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e

Die Revisionen sind unzulässig, weil die Angeklagten nach Verkün-

dung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben

(vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).

Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand aus (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1984, 181), so daß auch

der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten F A zu verwerfen

ist.

Für eine Beiordnung von Rechtsanwalt Ar als Pflichtverteidiger

des Angeklagten M A besteht unbeschadet des Umstands, daß

er zuvor einen Kollegen aus seiner Stellung als Pflichtverteidiger verdrängt

hat (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 142 StPO Rdn. 7; differen-

zierend Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 142 Rdn. 22), schon

angesichts der Verfahrenssituation kein Anlaß.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal