Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.02.2004 – 5 StR 589/03

5. Strafsenat

5 StR 589/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 18. Februar 2004 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2004

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Bremen vom 8. September 2003 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat Bestand. Zwar fehlt es in

Ermangelung zweier Vorverurteilungen vor Tatbegehung an den formellen

Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. Tröndle/Fischer, StGB

51. Aufl. § 66 Rdn. 6; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 7; jeweils

m.w.N.). Doch sind die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 66

Abs. 2 StGB erfüllt. Mit dem Generalbundesanwalt ist angesichts des

Gewichts der vom Angeklagten begangenen vier Verbrechen – darunter drei

Morde – und unter Berücksichtigung der rechtsfehlerfreien, sorgfältigen und

differenzierten Ausführungen des von zwei Sachverständigen beratenen

Schwurgerichts

zum Hang,

zur Gefährlichkeitsprognose und

zur

Verhältnismäßigkeit eine positive tatrichterliche Ermessensentscheidung im

hier vorliegenden Ausnahmefall von Rechts wegen auszuschließen (vgl.

BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 12; BGH NStZ 1996, 331, 332).

Die Liste nach § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO ist dementsprechend dahin zu

berichtigen, daß § 66 Abs. 2 (nicht Abs. 1) StGB Anwendung findet.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal