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BGH Beschluss vom 18.02.2004 – 5 StR 589/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 18. Februar 2004 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Bremen vom 8. September 2003 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat Bestand. Zwar fehlt es in
Ermangelung zweier Vorverurteilungen vor Tatbegehung an den formellen
Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. Tröndle/Fischer, StGB
51. Aufl. § 66 Rdn. 6; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 7; jeweils
m.w.N.). Doch sind die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 66
Abs. 2 StGB erfüllt. Mit dem Generalbundesanwalt ist angesichts des
Gewichts der vom Angeklagten begangenen vier Verbrechen – darunter drei
Morde – und unter Berücksichtigung der rechtsfehlerfreien, sorgfältigen und
differenzierten Ausführungen des von zwei Sachverständigen beratenen
Schwurgerichts
zum Hang,
zur Gefährlichkeitsprognose und
zur
Verhältnismäßigkeit eine positive tatrichterliche Ermessensentscheidung im
hier vorliegenden Ausnahmefall von Rechts wegen auszuschließen (vgl.
BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 12; BGH NStZ 1996, 331, 332).
Die Liste nach § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO ist dementsprechend dahin zu
berichtigen, daß § 66 Abs. 2 (nicht Abs. 1) StGB Anwendung findet.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal