BGH Urteil vom 18.02.2004 – IV ZR 205/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar
2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die von der Beschwerde als grundsätzlich geltend gemachte
Rechtsfrage ist geklärt, die Bedeutung der Klausel in § 4 II
Nr. 1 Satz 2 AHB in Rechtsprechung und Literatur nicht um-
stritten. Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlich-
keit bedeutet danach das Wissen, daß die Ware bei bestim-
mungsgemäßem Ge- oder Verbrauch unter gewöhnlichen
Umständen eine schädigende Wirkung haben kann (BGH,
Urteil vom 15. Dezember 1951 - II ZR 116/50 - VersR 1952,
64 unter II; Urteil vom 27. Juni 1953 - II ZR 176/52 - VersR
1953, 316 unter 2; Urteil vom 26. Januar 1961 - II ZR
218/58 - VersR 1961, 265 unter 4; Littbarski, AHB § 4
Rdn. 388, 391; Wussow, AHB 8. Aufl. § 4 Rdn. 82; Kuwert,
Allgemeine Haftpflichtversicherung
3. Aufl. Rdn. 4163;
Schmalzl, Die Berufungshaftpflichtversicherung des Archi-
tekten und des Bauunternehmers, Rdn. 128; Bruck/Möller/
Johannsen, VVG 8. Aufl. IV Anm. 6228).
Diese Definition hat das Berufungsgericht - jedenfalls im
Ausgangspunkt - zugrunde gelegt. Im übrigen ist einer Zu-
sammenschau der Würdigung des Berufungsgerichts die
Feststellung zu entnehmen, daß der Kläger Kenntnis von der
allgemeinen Schädlichkeit unter normalen Verhältnissen
hatte. Das Wissen, daß gerade im konkreten Fall eine
schädliche Wirkung eintreten wird, ist nicht erforderlich;
ebenso wenig muß die Art des möglichen Schadens voraus-
sehbar gewesen sein.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 123.000
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch