BGH Urteil vom 18.02.2004 – VIII ZR 78/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 18. Februar 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Eine auf der Grundlage von § 111 b StPO rechtmäßig durchgeführte Beschlagnahme
der Kaufsache in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet einen
Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, sofern der
Sachverhalt, aufgrund dessen die Beschlagnahme erfolgte, bereits bei Gefahrüber-
gang bestand.
BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - VIII ZR 78/03 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2003 wird zu-
rückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger kaufte von dem Beklagten mit Vertrag vom 2. Mai 2000 einen
PKW M. zum Preis von 98.000 DM. Den Kaufpreis zahlte
der Kläger noch am selben Tag in bar und erhielt das Fahrzeug. Das Fahrzeug
war am 7. Februar 2000 bei einem Pariser Kommissariat als gestohlen gemel-
det worden. Am 18. Mai 2000 wurde das Fahrzeug im Rahmen eines Ermitt-
lungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen des Verdachts der
Hehlerei von der Polizei in Frankfurt am Main bei einer vom Kläger beauftragten
Spedition sichergestellt. Diese Maßnahme wurde durch Beschluß des Amtsge-
richts Frankfurt am Main vom 15. August 2000 richterlich bestätigt. Zur Begrün-
dung heißt es, die Beschuldigten, zu denen neben beiden Parteien weitere Per-
sonen gehörten, ständen im Verdacht, das Fahrzeug im Inland verschoben zu
haben. Der sichergestellte PKW könne als Beweismittel von Bedeutung sein,
auch die Voraussetzungen des Verfalls lägen vor. Eine dagegen gerichtete Be-
schwerde wurde durch Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom
9. September 2000 zurückgewiesen.
Bereits am 25. August 2000 hatte die Polizei das Fahrzeug an eine Firma
I. GmbH, M. , im Auftrag der mutmaßlichen Eigentümerin
herausgegeben.
Der Kläger hat den Beklagten unter Anrechnung einer vorprozessualen
Zahlung von 10.000 DM auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe
von 88.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat in beiden Instan-
zen obsiegt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zu-
rückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Abweisung der
Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Kaufvertrag zurückgetreten und könne deshalb Rückzahlung des Kaufpreises
verlangen. Eine rechtmäßige Sicherstellung der Kaufsache in einem Ermitt-
lungsverfahren begründe einen Rechtsmangel, wenn diese Maßnahme auch
auf die §§ 111 b, 111 c StPO gestützt werde. Die Rechtsstellung des Käufers
sei durch die staatliche Befugnis, einzelne Gegenstände ihrem Besitzer auf
Dauer zu entziehen, beeinträchtigt. Eine Beschlagnahme des Fahrzeugs ledig-
lich zu Beweiszwecken nach § 94 StPO, die keinen Rechtsmangel darstelle,
liege nicht vor. Es könne dahinstehen, ob das Fahrzeug tatsächlich gestohlen
sei und der Beklagte deshalb dem Kläger das Eigentum daran nicht habe ver-
schaffen können.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung
stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Sicher-
stellung des Fahrzeugs durch polizeiliche Beschlagnahme am 18. Mai 2000,
bestätigt durch Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. August
2000, einen Rechtsmangel darstelle.
Eine auf der Grundlage von § 111 b StPO durchgeführte Beschlagnahme
der Kaufsache in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet einen
Rechtsmangel, der den Käufer nach Maßgabe der §§ 440 Abs. 1, 325 Abs. 1
Satz 1, 327 Satz 1, 346 ff. BGB a.F. zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Nach § 434 BGB a.F., der hier noch anwendbar ist (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB), ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand
frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend ge-
macht werden können. Unerheblich ist dabei, ob der Dritte sein Recht erst nach
Gefahrübergang ausübt. Der Verkäufer ist verpflichtet, schon die bloße Gefahr
der Inanspruchnahme zu beseitigen (RGZ 111, 86, 89; Staudinger/Köhler, BGB,
MünchKomm/Westermann, BGB, 3. Aufl., § 434 Rdnr. 10; Erman/Grunewald,
BGB, 10. Aufl., § 434 Rdnr. 1). Maßgebend ist allein, daß der Sachverhalt, der
Rechte Dritter entstehen ließ, bereits bei Gefahrübergang bestand.
Unter die Rechte Dritter im Sinne des § 434 BGB a.F. fallen öffentlich-
rechtliche Befugnisse wie eine staatliche Beschlagnahme, sofern diese tatsäch-
lich ausgeübt wird, zu Recht erfolgt und den Verfall oder die Einziehung der
Sache zur Folge haben kann (RGZ aaO, Staudinger/Köhler, aaO, § 434
Rdnr. 26; Soergel/Huber, aaO, § 434 Rdnr. 69; MünchKomm Westermann,
aaO, § 434 Rdnr. 10; Erman/Grunewald, aaO, § 434 Rdnr. 5). Darunter ist auch
eine Beschlagnahme in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach
§§ 111 b, 111 c StPO zu verstehen. Diese ist nach § 111 b Abs. 1 StPO zuläs-
sig, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß die Voraussetzungen
für den Verfall oder die Einziehung des sicherzustellenden Gegenstandes nach
Kaufsache durch den staatlichen Eingriff entzogen wird und das Eigentum an
der Sache auf den Staat nach § 73 e Abs. 1 Satz 1 StGB übergeht. Gleiches gilt
nach § 111 b Abs. 5 StPO, wenn die Beschlagnahme der Sicherung der zivil-
rechtlichen Ansprüche des durch die Tat Verletzten dienen soll. Auch in diesem
Fall läuft der Käufer Gefahr, seine Rechtsstellung zu verlieren. Es ist daher ge-
rechtfertigt, eine staatliche Beschlagnahme der Sache nach § 111 b StPO als
Ausübung des Rechts eines Dritten im Sinne des § 434 BGB a. F. anzusehen.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Käufer durch
die Beschlagnahme seine Rechte an der Sache nicht nur vorübergehend, son-
dern endgültig verliert. Zwar wurde das Fahrzeug durch die Polizei in Frankfurt
am Main bereits am 25. August 2000 ohne Absprache mit der Staatsanwalt-
schaft oder dem Ermittlungsrichter freigegeben. Die Aufhebung erfolgte jedoch
nicht zu Gunsten des Klägers, sondern einer Firma I. GmbH,
M. , die das Fahrzeug auch unverzüglich im Auftrag einer französischen
Versicherung abholte und nach Frankreich verbrachte. Es kann dahinstehen, ob
die Freigabe zu Recht erfolgte. Jedenfalls ist dem Kläger durch die Beschlag-
nahme der PKW entzogen worden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte da-
für, daß es dem Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens tatsächlich möglich
gewesen wäre, das Fahrzeug wieder in Besitz zu nehmen.
2. Ohne Erfolg rügt die Revision, daß die Beschlagnahme tatsächlich
nicht auf § 111 b Abs. 5 StPO gestützt worden, sondern die Maßnahme nur zur
Sicherung von Beweismitteln nach § 94 StPO erfolgt sei. Vorliegend ist die Si-
cherstellung jedenfalls auch aus § 111 b StPO begründet worden, so daß da-
hinstehen kann, ob eine lediglich nach § 94 StPO durchgeführte Sicherstellung
der verkauften Sache als Beweismittel einen Rechtsmangel darstellen kann
(verneinend OLG Köln, OLGR Köln 2002, 169; OLG Hamm, OLGR Hamm
2000, 67, 68; LG Bonn, NJW 1977, 1822, 1823; Staudinger/Köhler, § 434
Rdnr. 26; Soergel/Huber, § 434 Rdnr. 69; anderer Ansicht Erman/Grunewald,
§ 434 Rdnr. 5).
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die maßgebliche
Beschlagnahmeanordnung, die durch den Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt
am Main vom 18. Mai 2000 und den Beschluß des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 9. September 2000 bestätigt wurde, eine Sicherstellung nach § 111 b
StPO umfaßte. Die Beschlagnahme am 18. Mai 2000 und der dabei ausgefüllte
"Nachweis über sichergestellte/beschlagnahmte Gegenstände" läßt unmittelbar
keinen sicheren Schluß auf die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme zu. Aus
dem Stand des Ermittlungsverfahrens ergibt sich jedoch eindeutig, daß wegen
des Verdachts der Hehlerei unter anderem an dem verkauften Fahrzeug ermit-
telt wurde. Insofern lag es auf der Hand, daß eine Beschlagnahme des Fahr-
zeugs nicht nur zu Beweiszwecken erfolgte, sondern auch, um den Gegenstand
für den Staat oder den Verletzten zu sichern. Ist der Zweck der Maßnahme je-
doch offensichtlich, so ist eine nähere Bezeichnung entbehrlich (BGH, Beschluß
vom 25. Februar 1985 - 1 StE 4/85, NStZ 1985, 262 unter 1. b aa; KK-Nack,
StPO, 5. Aufl., § 111 b Rdnr. 14).
Darüber hinaus wird der Sicherungscharakter der Beschlagnahme nach
§ 111 b Abs. 1 StPO im Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
15. August 2000 ausdrücklich genannt. Die richterliche Bestätigung erwähnt die
führt aus, die Voraussetzungen des Verfalls lägen vor. Unschädlich ist, daß zu-
sätzlich auch die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach § 94 Abs. 1 StPO
zu Beweiszwecken als erfüllt angesehen werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO, 46. Aufl., § 94 Rdnr. 2). Gleiches gilt für den bestätigenden Beschluß des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2000.
Weiterhin ist unerheblich, daß die Beschlagnahme nicht ausdrücklich
§ 111 b Abs. 5 StPO benennt. Diese Vorschrift enthält eine Erweiterung der
Befugnisse lediglich für den Fall, daß aufgrund § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB die Si-
cherung der Interessen möglicher Verletzter Vorrang vor dem möglichen Verfall
des Gegenstandes zu Gunsten des Staates genießt. Ist aufgrund der Ver-
dachtslage noch offen, ob der Verfall nach § 73 StGB zu sichern ist oder ob es
sich um eine Sicherstellung nach § 111 b Abs. 5 StPO handelt, so kann die An-
ordnung wahlweise auf beide Vorschriften gestützt werden (KMR-Mayer, StPO,
7. Aufl., § 111 b Rdnr. 28; SK-StPO-Rudolphi, § 111 b Rdnr. 11; KK-Nack,
§ 111 b Rdnr. 20; weitergehend Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO, § 111 b
Rdnr. 7). Die ausdrückliche Angabe der Normen ist entbehrlich, da in beiden
gerichtlichen Beschlüssen Sicherungsgegenstand und Sicherungszweck so
konkret angegeben sind, daß für die von der Beschlagnahme Betroffenen Anlaß
und Zielrichtung der Sicherstellung klar erkennbar waren.
3. Zum Zeitpunkt der Übergabe am 2. Mai 2000 war das Fahrzeug be-
reits in Paris als gestohlen gemeldet, so daß ein entsprechender Diebstahlsver-
dacht und die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach § 111 b StPO bereits
bei Gefahrübergang vorlagen.
Nach diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob sich das Rück-
trittsrecht des Klägers auch aus dem von ihm behaupteten Diebstahl des Fahr-
zeuges im Februar 2000 und einem deshalb möglicherweise gescheiterten Ei-
gentumsübergang ergibt.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers