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BGH Urteil vom 18.02.2004 – VIII ZR 78/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 18. Februar 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 434 a.F.; StPO § 111 b

Eine auf der Grundlage von § 111 b StPO rechtmäßig durchgeführte Beschlagnahme

der Kaufsache in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet einen

Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, sofern der

Sachverhalt, aufgrund dessen die Beschlagnahme erfolgte, bereits bei Gefahrüber-

gang bestand.

BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - VIII ZR 78/03 - OLG Stuttgart

LG Stuttgart

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2003 wird zu-

rückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger kaufte von dem Beklagten mit Vertrag vom 2. Mai 2000 einen

PKW M. zum Preis von 98.000 DM. Den Kaufpreis zahlte

der Kläger noch am selben Tag in bar und erhielt das Fahrzeug. Das Fahrzeug

war am 7. Februar 2000 bei einem Pariser Kommissariat als gestohlen gemel-

det worden. Am 18. Mai 2000 wurde das Fahrzeug im Rahmen eines Ermitt-

lungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen des Verdachts der

Hehlerei von der Polizei in Frankfurt am Main bei einer vom Kläger beauftragten

Spedition sichergestellt. Diese Maßnahme wurde durch Beschluß des Amtsge-

richts Frankfurt am Main vom 15. August 2000 richterlich bestätigt. Zur Begrün-

dung heißt es, die Beschuldigten, zu denen neben beiden Parteien weitere Per-

sonen gehörten, ständen im Verdacht, das Fahrzeug im Inland verschoben zu

haben. Der sichergestellte PKW könne als Beweismittel von Bedeutung sein,

auch die Voraussetzungen des Verfalls lägen vor. Eine dagegen gerichtete Be-

schwerde wurde durch Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom

9. September 2000 zurückgewiesen.

Bereits am 25. August 2000 hatte die Polizei das Fahrzeug an eine Firma

I. GmbH, M. , im Auftrag der mutmaßlichen Eigentümerin

herausgegeben.

Der Kläger hat den Beklagten unter Anrechnung einer vorprozessualen

Zahlung von 10.000 DM auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe

von 88.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat in beiden Instan-

zen obsiegt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zu-

rückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Abweisung der

Klage.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Kläger sei zu Recht nach §§ 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB a.F. vom

Kaufvertrag zurückgetreten und könne deshalb Rückzahlung des Kaufpreises

verlangen. Eine rechtmäßige Sicherstellung der Kaufsache in einem Ermitt-

lungsverfahren begründe einen Rechtsmangel, wenn diese Maßnahme auch

auf die §§ 111 b, 111 c StPO gestützt werde. Die Rechtsstellung des Käufers

sei durch die staatliche Befugnis, einzelne Gegenstände ihrem Besitzer auf

Dauer zu entziehen, beeinträchtigt. Eine Beschlagnahme des Fahrzeugs ledig-

lich zu Beweiszwecken nach § 94 StPO, die keinen Rechtsmangel darstelle,

liege nicht vor. Es könne dahinstehen, ob das Fahrzeug tatsächlich gestohlen

sei und der Beklagte deshalb dem Kläger das Eigentum daran nicht habe ver-

schaffen können.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung

stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Sicher-

stellung des Fahrzeugs durch polizeiliche Beschlagnahme am 18. Mai 2000,

bestätigt durch Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. August

2000, einen Rechtsmangel darstelle.

Eine auf der Grundlage von § 111 b StPO durchgeführte Beschlagnahme

der Kaufsache in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet einen

Rechtsmangel, der den Käufer nach Maßgabe der §§ 440 Abs. 1, 325 Abs. 1

Satz 1, 327 Satz 1, 346 ff. BGB a.F. zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Nach § 434 BGB a.F., der hier noch anwendbar ist (Art. 229 § 5 Satz 1

EGBGB), ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand

frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend ge-

macht werden können. Unerheblich ist dabei, ob der Dritte sein Recht erst nach

Gefahrübergang ausübt. Der Verkäufer ist verpflichtet, schon die bloße Gefahr

der Inanspruchnahme zu beseitigen (RGZ 111, 86, 89; Staudinger/Köhler, BGB,

13. Bearb., § 434 Rdnr. 5; Soegel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 434 Rdnr. 81;

MünchKomm/Westermann, BGB, 3. Aufl., § 434 Rdnr. 10; Erman/Grunewald,

BGB, 10. Aufl., § 434 Rdnr. 1). Maßgebend ist allein, daß der Sachverhalt, der

Rechte Dritter entstehen ließ, bereits bei Gefahrübergang bestand.

Unter die Rechte Dritter im Sinne des § 434 BGB a.F. fallen öffentlich-

rechtliche Befugnisse wie eine staatliche Beschlagnahme, sofern diese tatsäch-

lich ausgeübt wird, zu Recht erfolgt und den Verfall oder die Einziehung der

Sache zur Folge haben kann (RGZ aaO, Staudinger/Köhler, aaO, § 434

Rdnr. 26; Soergel/Huber, aaO, § 434 Rdnr. 69; MünchKomm Westermann,

aaO, § 434 Rdnr. 10; Erman/Grunewald, aaO, § 434 Rdnr. 5). Darunter ist auch

eine Beschlagnahme in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach

§§ 111 b, 111 c StPO zu verstehen. Diese ist nach § 111 b Abs. 1 StPO zuläs-

sig, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß die Voraussetzungen

für den Verfall oder die Einziehung des sicherzustellenden Gegenstandes nach

§§ 73, 74 StGB vorliegen. Für den Käufer besteht die Gefahr, daß ihm die

Kaufsache durch den staatlichen Eingriff entzogen wird und das Eigentum an

der Sache auf den Staat nach § 73 e Abs. 1 Satz 1 StGB übergeht. Gleiches gilt

nach § 111 b Abs. 5 StPO, wenn die Beschlagnahme der Sicherung der zivil-

rechtlichen Ansprüche des durch die Tat Verletzten dienen soll. Auch in diesem

Fall läuft der Käufer Gefahr, seine Rechtsstellung zu verlieren. Es ist daher ge-

rechtfertigt, eine staatliche Beschlagnahme der Sache nach § 111 b StPO als

Ausübung des Rechts eines Dritten im Sinne des § 434 BGB a. F. anzusehen.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Käufer durch

die Beschlagnahme seine Rechte an der Sache nicht nur vorübergehend, son-

dern endgültig verliert. Zwar wurde das Fahrzeug durch die Polizei in Frankfurt

am Main bereits am 25. August 2000 ohne Absprache mit der Staatsanwalt-

schaft oder dem Ermittlungsrichter freigegeben. Die Aufhebung erfolgte jedoch

nicht zu Gunsten des Klägers, sondern einer Firma I. GmbH,

M. , die das Fahrzeug auch unverzüglich im Auftrag einer französischen

Versicherung abholte und nach Frankreich verbrachte. Es kann dahinstehen, ob

die Freigabe zu Recht erfolgte. Jedenfalls ist dem Kläger durch die Beschlag-

nahme der PKW entzogen worden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte da-

für, daß es dem Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens tatsächlich möglich

gewesen wäre, das Fahrzeug wieder in Besitz zu nehmen.

2. Ohne Erfolg rügt die Revision, daß die Beschlagnahme tatsächlich

nicht auf § 111 b Abs. 5 StPO gestützt worden, sondern die Maßnahme nur zur

Sicherung von Beweismitteln nach § 94 StPO erfolgt sei. Vorliegend ist die Si-

cherstellung jedenfalls auch aus § 111 b StPO begründet worden, so daß da-

hinstehen kann, ob eine lediglich nach § 94 StPO durchgeführte Sicherstellung

der verkauften Sache als Beweismittel einen Rechtsmangel darstellen kann

(verneinend OLG Köln, OLGR Köln 2002, 169; OLG Hamm, OLGR Hamm

2000, 67, 68; LG Bonn, NJW 1977, 1822, 1823; Staudinger/Köhler, § 434

Rdnr. 26; Soergel/Huber, § 434 Rdnr. 69; anderer Ansicht Erman/Grunewald,

§ 434 Rdnr. 5).

Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die maßgebliche

Beschlagnahmeanordnung, die durch den Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt

am Main vom 18. Mai 2000 und den Beschluß des Landgerichts Frankfurt am

Main vom 9. September 2000 bestätigt wurde, eine Sicherstellung nach § 111 b

StPO umfaßte. Die Beschlagnahme am 18. Mai 2000 und der dabei ausgefüllte

"Nachweis über sichergestellte/beschlagnahmte Gegenstände" läßt unmittelbar

keinen sicheren Schluß auf die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme zu. Aus

dem Stand des Ermittlungsverfahrens ergibt sich jedoch eindeutig, daß wegen

des Verdachts der Hehlerei unter anderem an dem verkauften Fahrzeug ermit-

telt wurde. Insofern lag es auf der Hand, daß eine Beschlagnahme des Fahr-

zeugs nicht nur zu Beweiszwecken erfolgte, sondern auch, um den Gegenstand

für den Staat oder den Verletzten zu sichern. Ist der Zweck der Maßnahme je-

doch offensichtlich, so ist eine nähere Bezeichnung entbehrlich (BGH, Beschluß

vom 25. Februar 1985 - 1 StE 4/85, NStZ 1985, 262 unter 1. b aa; KK-Nack,

StPO, 5. Aufl., § 111 b Rdnr. 14).

Darüber hinaus wird der Sicherungscharakter der Beschlagnahme nach

§ 111 b Abs. 1 StPO im Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom

15. August 2000 ausdrücklich genannt. Die richterliche Bestätigung erwähnt die

Vorschriften der §§ 111 b, 111 c, 111 e StPO in Verbindung mit § 73 StGB und

führt aus, die Voraussetzungen des Verfalls lägen vor. Unschädlich ist, daß zu-

sätzlich auch die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach § 94 Abs. 1 StPO

zu Beweiszwecken als erfüllt angesehen werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner,

StPO, 46. Aufl., § 94 Rdnr. 2). Gleiches gilt für den bestätigenden Beschluß des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2000.

Weiterhin ist unerheblich, daß die Beschlagnahme nicht ausdrücklich

§ 111 b Abs. 5 StPO benennt. Diese Vorschrift enthält eine Erweiterung der

Befugnisse lediglich für den Fall, daß aufgrund § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB die Si-

cherung der Interessen möglicher Verletzter Vorrang vor dem möglichen Verfall

des Gegenstandes zu Gunsten des Staates genießt. Ist aufgrund der Ver-

dachtslage noch offen, ob der Verfall nach § 73 StGB zu sichern ist oder ob es

sich um eine Sicherstellung nach § 111 b Abs. 5 StPO handelt, so kann die An-

ordnung wahlweise auf beide Vorschriften gestützt werden (KMR-Mayer, StPO,

7. Aufl., § 111 b Rdnr. 28; SK-StPO-Rudolphi, § 111 b Rdnr. 11; KK-Nack,

§ 111 b Rdnr. 20; weitergehend Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO, § 111 b

Rdnr. 7). Die ausdrückliche Angabe der Normen ist entbehrlich, da in beiden

gerichtlichen Beschlüssen Sicherungsgegenstand und Sicherungszweck so

konkret angegeben sind, daß für die von der Beschlagnahme Betroffenen Anlaß

und Zielrichtung der Sicherstellung klar erkennbar waren.

3. Zum Zeitpunkt der Übergabe am 2. Mai 2000 war das Fahrzeug be-

reits in Paris als gestohlen gemeldet, so daß ein entsprechender Diebstahlsver-

dacht und die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach § 111 b StPO bereits

bei Gefahrübergang vorlagen.

Nach diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob sich das Rück-

trittsrecht des Klägers auch aus dem von ihm behaupteten Diebstahl des Fahr-

zeuges im Februar 2000 und einem deshalb möglicherweise gescheiterten Ei-

gentumsübergang ergibt.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Wiechers