BGH Beschluss vom 19.02.2004 – 3 StR 19/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des des Be-
schwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen
Antrag - am 19. Februar 2004 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Wuppertal vom 27. Oktober 2003 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 3
der Urteilsgründe (Ziffer II. 3. der Anklage) wegen Beihilfe
zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fal-
len die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-
gen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge und der Beihilfe zum Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
schuldig ist,
c) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs
und die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Der Senat kann nicht
ausschließen, daß diese (drei Jahre und drei Monate) auf der im eingestellten
Fall verhängten Einzelstrafe (ein Jahr und acht Monate) beruht. Der neue Tat-
richter wird jedoch zu bedenken haben, daß die dem eingestellten Fall zugrun-
de liegenden Handlungen des Angeklagten nach Maßgabe der hierfür beste-
henden Rechtsprechung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können
(vgl. BGHSt 31, 302; BGH NStZ 1984, 20; NStZ 2000, 594).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert