Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.02.2004 – 3 StR 19/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des des Be-

schwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen

Antrag - am 19. Februar 2004 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Wuppertal vom 27. Oktober 2003 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 3

der Urteilsgründe (Ziffer II. 3. der Anklage) wegen Beihilfe

zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fal-

len die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-

gen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge und der Beihilfe zum Han-

deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

schuldig ist,

c) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs

und die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Der Senat kann nicht

ausschließen, daß diese (drei Jahre und drei Monate) auf der im eingestellten

Fall verhängten Einzelstrafe (ein Jahr und acht Monate) beruht. Der neue Tat-

richter wird jedoch zu bedenken haben, daß die dem eingestellten Fall zugrun-

de liegenden Handlungen des Angeklagten nach Maßgabe der hierfür beste-

henden Rechtsprechung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können

(vgl. BGHSt 31, 302; BGH NStZ 1984, 20; NStZ 2000, 594).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Winkler Miebach von Lienen

Becker Hubert