BGH Beschluss vom 19.02.2004 – 3 StR 25/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2004 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 13. Oktober 2003 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Gründe des angefochtenen Urteils geben Anlaß zu dem Hinweis, daß die-
se ihre Aufgabe nicht hinreichend erfüllen, wenn sich aus ihnen nicht eindeutig
ergibt, welche Lebenssachverhalte der Verurteilung zugrunde liegen. Dies er-
schließt sich hier nicht allein aus den Urteilsgründen, in denen - ohne kenntlich
zu machen, was nicht abgeurteilte Vorgeschichte und was abgeurteilter Sach-
verhalt ist - insgesamt 18 Wohnungseinbruchdiebstähle des Angeklagten ge-
schildert, aber lediglich 17 abgeurteilt sind. Erst dem Vergleich mit der Anklage
kann der Senat entnehmen, daß der auf UA S. 7 dargestellte Hauseinbruch
nicht angeklagt wurde und somit auch nicht abgeurteilt worden ist. Solche Un-
klarheiten, die unter Umständen den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH
NStZ 1999, 205), können durch eine entsprechende Gliederung - zweckmäßi-
gerweise mit Ordnungsziffern, gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Hinweis
auf die im Anklagesatz vorhandene Gliederung (vgl. BGH NStZ-RR 1999,
139) - vermieden werden.
Die Strafzumessung begegnet rechtlichen Bedenken, soweit unterschiedslos
für jeden der 17 Fälle des Wohnungseinbruchdiebstahls auf eine Einzelfrei-
heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkannt worden ist. Zwar ist eine
derartige Verfahrensweise grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn
sich bei einer Straftatenserie die einzelnen Taten nicht oder nur unerheblich
unterscheiden (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 791).
Nach den Feststellungen variieren die Taten aber erheblich in der Höhe des
jeweils angerichteten Entwendungsschadens (von 115
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:4)(cid:3)
(cid:1)(cid:4)(cid:11)(cid:16)(cid:3)(cid:26)(cid:11)(cid:27)(cid:15)(cid:28)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:4)(cid:3) (cid:7)(cid:16)!(cid:16)(cid:9)"(cid:1)
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23.500
(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)
Abs. 2 Satz 2 StGB) und als Anhalt für das Ausmaß der Rechtsgutverletzung
bei Eigentumsdelikten regelmäßig ein zentraler Punkt der Strafzumessung (vgl.
Schäfer aaO, Rdn. 317 f.; zu Menge und Wirkstoffgehalt von Betäubungsmit-
teln BGH StV 2000, 613). Der Senat kann jedoch angesichts der sehr milden
Einzelstrafen ausschließen, daß die Strafkammer bei deren Zumessung den
Schuldgehalt der Fälle zugrundegelegt hat, deren Entwendungsschaden ver-
gleichsweise hoch war.
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert