Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.02.2004 – 3 StR 25/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2004 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 13. Oktober 2003 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Gründe des angefochtenen Urteils geben Anlaß zu dem Hinweis, daß die-

se ihre Aufgabe nicht hinreichend erfüllen, wenn sich aus ihnen nicht eindeutig

ergibt, welche Lebenssachverhalte der Verurteilung zugrunde liegen. Dies er-

schließt sich hier nicht allein aus den Urteilsgründen, in denen - ohne kenntlich

zu machen, was nicht abgeurteilte Vorgeschichte und was abgeurteilter Sach-

verhalt ist - insgesamt 18 Wohnungseinbruchdiebstähle des Angeklagten ge-

schildert, aber lediglich 17 abgeurteilt sind. Erst dem Vergleich mit der Anklage

kann der Senat entnehmen, daß der auf UA S. 7 dargestellte Hauseinbruch

nicht angeklagt wurde und somit auch nicht abgeurteilt worden ist. Solche Un-

klarheiten, die unter Umständen den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH

NStZ 1999, 205), können durch eine entsprechende Gliederung - zweckmäßi-

gerweise mit Ordnungsziffern, gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Hinweis

auf die im Anklagesatz vorhandene Gliederung (vgl. BGH NStZ-RR 1999,

139) - vermieden werden.

Die Strafzumessung begegnet rechtlichen Bedenken, soweit unterschiedslos

für jeden der 17 Fälle des Wohnungseinbruchdiebstahls auf eine Einzelfrei-

heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkannt worden ist. Zwar ist eine

derartige Verfahrensweise grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn

sich bei einer Straftatenserie die einzelnen Taten nicht oder nur unerheblich

unterscheiden (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 791).

Nach den Feststellungen variieren die Taten aber erheblich in der Höhe des

jeweils angerichteten Entwendungsschadens (von 115

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23.500

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Abs. 2 Satz 2 StGB) und als Anhalt für das Ausmaß der Rechtsgutverletzung

bei Eigentumsdelikten regelmäßig ein zentraler Punkt der Strafzumessung (vgl.

Schäfer aaO, Rdn. 317 f.; zu Menge und Wirkstoffgehalt von Betäubungsmit-

teln BGH StV 2000, 613). Der Senat kann jedoch angesichts der sehr milden

Einzelstrafen ausschließen, daß die Strafkammer bei deren Zumessung den

Schuldgehalt der Fälle zugrundegelegt hat, deren Entwendungsschaden ver-

gleichsweise hoch war.

Winkler Miebach von Lienen

Becker Hubert