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BGH Beschluss vom 20.02.2004 – 2 ARs 393/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Februar 2004
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Betruges u.a.
Az.: 1757 Js 7804/00 Staatsanwaltschaft Cottbus Az.: 51 b Cs 272/02 Amtsgericht Senftenberg Az.: 25 Ns 316/02 Landgericht Cottbus Az.: 5303 Ss 23/03 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Az.: 2 Ss 30/03 sowie 2 Ws 53/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2004 beschlos-
sen:
Die Gegenvorstellung und die Beschwerde des Beschwerdefüh-
rers vom 6. Februar 2004 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Beschwerde des Herrn W. gegen den Be-
schluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. August 2003
- Az.: 2 Ss 30/03 sowie 2 Ws 53/03 - mit Beschluß vom 9. Januar 2004 als un-
zulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerde-
führer mit der Gegenvorstellung und Beschwerde.
Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit
noch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern.
1. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach §
304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar. Eine Ausnahme gilt nach
§ 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz nur für bestimmte Entscheidungen in Sachen,
in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug für die Verhandlung und
Entscheidung der Sache, d. h. die Durchführung der Hauptverhandlung und
den Erlaß eines Urteils, zuständig sind. Diese Zuständigkeit der Oberlandesge-
richte im ersten Rechtszug ist in § 120 Abs. 1 und 2 GVG geregelt (sogenannte
Staatsschutzsachen). Im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer war Ge-
richt des ersten Rechtszugs das Amtsgericht; das Oberlandesgericht ist als
Rechtsmittelgericht tätig geworden. Seine Entscheidungen sind daher nicht
anfechtbar.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, der Senat hat
keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwer-
deführer nicht gehört worden ist. Einen Befangenheitsantrag gegen Mitglieder
des Senats hat der Beschwerdeführer nicht gestellt; er wäre nach Erlaß des
Beschlusses vom 9. Januar 2004 auch verspätet (vgl. BGHR StPO § 26a Un-
zulässigkeit 1, 5 und 8).
2. Gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ist keine Beschwerde
zulässig, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO.
3. Weitere gleichgelagerte Eingaben des Beschwerdeführers in dieser
Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck