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BGH Beschluss vom 20.02.2004 – 2 StR 512/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 512/03

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2004 beschlos-

sen:

Der Nebenklägerin H. wird für die Revisionsinstanz

Rechtsanwältin S. aus Köln als Beistand bestellt.

Gründe:

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr für das Revisionsverfahren Pro-

zeßkostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin S. beizuordnen. Dieser

Antrag ist in der Form begründet, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für

die

Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. a StPO). Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen,

wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Bei-

standsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Land-

gericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluß vom 7. Juli 2003 nur Pro-

zeßkostenhilfe bewilligt.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck