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BGH Beschluss vom 20.02.2004 – 2 StR 512/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2004 beschlos-
sen:
Der Nebenklägerin H. wird für die Revisionsinstanz
Rechtsanwältin S. aus Köln als Beistand bestellt.
Gründe:
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr für das Revisionsverfahren Pro-
zeßkostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin S. beizuordnen. Dieser
Antrag ist in der Form begründet, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für
die
Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a StPO). Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen,
wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Bei-
standsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Land-
gericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluß vom 7. Juli 2003 nur Pro-
zeßkostenhilfe bewilligt.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck