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BGH Beschluss vom 20.02.2004 – 2 StR 521/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Februar 2004 in dem Sicherungsverfahren gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2004 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 22. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. November 2003 (eingegangen am 3. Februar 2004) hat vorgelegen.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck