BGH Beschluss vom 25.02.2004 – 2 ARs 4/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Februar 2004
in der Bewährungssache
wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr u.a.
Az.: 3728 Js 5143/00 Staatsanwaltschaft Mainz
Az.: 2 StVK 297/03 Landgericht Kassel
Az.: 8 StVK 602/03 Landgericht Mainz
Az.: 6 BRs 24/03 Amtsgericht Bingen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 25. Februar 2004 beschlossen:
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Straf-
aussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Kassel.
Gründe
1. Durch Strafbefehl vom 11. Dezember 2000 verhängte das Amtsgericht
Bingen gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren
Vollstreckung es für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung aussetzte. Am
30. April 2003 ging beim Amtsgericht Bingen der Antrag der Staatsanwaltschaft
Mainz ein, wegen unbekannten Aufenthalts des Verurteilten einen Sicherungs-
haftbefehl zu erlassen und wegen Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen
und neuer Straftaten die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. Das
Amtsgericht erließ den Sicherungshaftbefehl am 7. Mai 2003. Am 15. Juni 2003
wurde der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt K. zur Verbüßung einer
Freiheitsstrafe von vier Monaten aufgenommen. Vom 26. September bis zum
1. Oktober 2003 wurde er aus Anlaß seiner Anhörung beim Amtsgericht Bingen
in die Justizvollzugsanstalt R. überstellt. Nach anschließender vollstän-
diger Verbüßung der Freiheitsstrafe von vier Monaten in der Justizvollzugsan-
stalt K. wurde der Verurteilte am 17. Oktober 2003 wieder in der Justiz-
vollzugsanstalt R. aufgenommen; hier wurde bis zum 10. Dezember
2003 die Sicherungshaft vollzogen. Die Strafvollstreckungskammern der Land-
gerichte Mainz und Kassel haben sich beide für unzuständig erklärt.
2. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel.
Durch § 462 a Abs. 4 Satz 1 StPO wird die Zuständigkeit für die nach §§ 453,
454, 454 a und 462 StPO zu treffenden Entscheidungen bei einem Gericht
konzentriert. Wird der Verurteilte in Strafhaft genommen, geht die Zuständig-
keit selbst dann auf die Strafvollstreckungskammer über, wenn das erkennende
Gericht mit einer Frage befaßt war, über die es noch nicht abschließend ent-
schieden hat (BGHSt 26, 118, 120; BGHSt 30, 189, 192). Hier war das Amtsge-
richt Bingen seit dem 30. April 2003 mit der Frage des Widerrufs der Strafaus-
setzung zur Bewährung befaßt. Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Jus-
tizvollzugsanstalt K. am 15. Juni 2003 wurde die Strafvollstreckungs-
kammer des Landgerichts Kassel für diese Entscheidung zuständig. Die zwi-
schenzeitliche Verlegung in die Justizvollzugsanstalt R. beendete diese
Zuständigkeit nicht, weil zum einen in der Sache noch nicht abschließend ent-
schieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191) und zum anderen die Verle-
gung nur vorübergehend aus Anlaß der Anhörung beim Amtsgericht Bingen
erfolgte (BGHSt 26, 165, 166; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Aufnahme 1 und 2).
Schließlich entfiel die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Land-
gerichts Kassel auch nicht durch die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt
R. zum Zwecke der Vollstreckung der Sicherungshaft, da in der Sache
weiterhin nicht abschließend entschieden war und im übrigen Sicherungshaft
keine die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer begründende Frei-
heitsstrafe im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist (vgl. BGHSt 30, 223).
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck