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BGH Beschluss vom 25.02.2004 – 2 StR 464/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2004 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 14. Mai 2003 hinsichtlich der Verfallsanord-
nung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Ein-
schleusens von Ausländern in sechs Fällen und wegen versuchten gewerbs-
mäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des An-
geklagten hat mit der Sachrüge hinsichtlich der Verfallsanordnung Erfolg; im
übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Schuldsprüche halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Aus
dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch hinreichend ersichtlich,
daß der Angeklagte auch in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe im Rahmen
einer Durchschleusung von Ausländern durch Staaten des Schengener Über-
einkommens vom 19. Juni 1990 tätig geworden ist. Desgleichen besteht in den
Fällen 5, 7, 8 und 9 der Urteilsgründe jedenfalls Strafbarkeit nach § 92 a Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG.
2. Die Verfallsanordnung kann hingegen nicht bestehen bleiben. Die
Begründung, mit der das Landgericht gestützt auf § 92 a Abs. 5 AuslG in Ver-
bindung mit § 73 d StGB einen Betrag in Höhe von 100.000
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klärt hat, begegnet rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsgründen kommt hier
der Verfall von Wertersatz nach § 73 a StGB in Betracht, der nach dem gelten-
den Bruttoprinzip bis zur Höhe der gesamten vereinnahmten Beträge angeord-
net werden kann. Sind die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls
oder des Verfalls von Wertersatz gegeben, ist für die Anordnung eines erwei-
terten Verfalls nach § 73 d StGB kein Raum (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 75).
Daß der Angeklagte aus den verfahrensgegenständlichen Taten einen Betrag
von 100.000
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(cid:19),(cid:25)
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chender Sicherheit zu entnehmen. Insoweit nimmt der Senat wegen der Einzel-
heiten auf die umfassenden Ausführungen im Antrag des Generalbundesan-
walts vom 20. November 2003 Bezug.
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