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BGH Beschluss vom 27.02.2004 – 2 StR 496/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2004 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-
gen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. März 2003 wird
dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
währt.
2. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-
teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh-
ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Daß das Landgericht - wie es einer auch im übrigen zuneh-
mend zu beobachtenden Praxis der Gerichte entspricht - die
offensichtlich unbegründeten Ablehnungsgesuche des Ange-
klagten als unzulässig zurückgewiesen hat, begegnet rechtli-
chen Bedenken, denn eine offensichtliche Unbegründetheit des
Ablehnungsantrags ist mit seiner Unzulässigkeit nicht gleichzu-
setzen (vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. § 26 a
Rdn. 4). Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
die Behandlung von Ablehnungsgesuchen nach wie vor nach
Beschwerdegrundsätzen zu überprüfen ist, sieht sich der Senat
jedoch nicht gehindert, selbst über die Begründetheit der An-
träge zu befinden. Danach haben die Rügen hier keinen Erfolg.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Fischer