Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.02.2004 – 2 StR 496/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 496/03

BESCHLUSS

vom

27. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2004 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-

gen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. März 2003 wird

dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

währt.

2. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-

teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh-

ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Daß das Landgericht - wie es einer auch im übrigen zuneh-

mend zu beobachtenden Praxis der Gerichte entspricht - die

offensichtlich unbegründeten Ablehnungsgesuche des Ange-

klagten als unzulässig zurückgewiesen hat, begegnet rechtli-

chen Bedenken, denn eine offensichtliche Unbegründetheit des

Ablehnungsantrags ist mit seiner Unzulässigkeit nicht gleichzu-

setzen (vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. § 26 a

Rdn. 4). Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

die Behandlung von Ablehnungsgesuchen nach wie vor nach

Beschwerdegrundsätzen zu überprüfen ist, sieht sich der Senat

jedoch nicht gehindert, selbst über die Begründetheit der An-

träge zu befinden. Danach haben die Rügen hier keinen Erfolg.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Fischer