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BGH Beschluß vom 27.02.2004 – IXa ZB 162/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Februar 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR
nein
ja
ZPO § 727 Abs. 1
Bei der Umwandlung der früheren DG BANK Deutsche Genossenschaftsbank in
eine Aktiengesellschaft durch das Gesetz vom 13. August 1998 (BGBl. I S. 2102)
handelt es sich um den unmittelbar durch Gesetz bewirkten identitätswahrenden
Rechtsformwechsel und nicht um einen Fall der Rechtsnachfolge.
BGH, Beschluß vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 162/03 - OLG München
LG München I
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kes-
sal-Wulf
am 27. Februar 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluß des
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. April
2003 und der Beschluß des Landgerichts München I vom 25. April
2002 aufgehoben.
Die Kosten des Klauselverfahrens einschließlich der Rechtsmit-
telkosten werden dem Schuldner auferlegt. Gerichtskosten wer-
den nicht erhoben (§ 8 GKG).
Die Sache wird zu erneuter Entscheidung an das Landgericht
(Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) zurückgegeben.
Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren wird unter Ab-
änderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts München
vom 2. Dezember 2002 auf 600
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
tgesetzt.
Gründe:
I.
Die Gläubigerin wurde durch Gesetz zur Umwandlung der Deutschen
Genossenschaftsbank (DG Bank-Umwandlungsgesetz) vom 13. August 1998
(BGBl. I S. 2102) rückwirkend zum 1. Januar 1998 in eine Aktiengesellschaft
umgewandelt. Die Aktiengesellschaft führte zunächst den Namen DG BANK
Deutsche Genossenschaftsbank Aktiengesellschaft. Durch Beschluß der
Hauptversammlung vom 16. August 2001 wurde die Firma in DZ BANK AG
Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank Frankfurt am Main geändert.
Die Gläubigerin erwirkte am 25. Januar 1990 beim Landgericht Mün-
chen I ein Versäumnisurteil, durch welches der Schuldner zur Zahlung von
120.000 DM nebst Zinsen verurteilt wurde. Mit Schreiben vom 17. April 2002
beantragte sie, die zum Versäumnisurteil sowie zum Kostenfestsetzungsbe-
schluß vom 2. März 1990 erteilten Vollstreckungsklauseln um ihre jetzige Firma
zu ergänzen ("Beischreibung").
Die Rechtspflegerin beim Landgericht München I hat die Ergänzungen
abgelehnt und für beide Titel Rechtsnachfolgeklauseln erteilt. Dagegen hat die
Gläubigerin Erinnerung eingelegt. Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
München hat durch Beschluß der Einzelrichterin die sofortige Beschwerde zu-
rückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese Entscheidung hat
der Bundesgerichtshof wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts
aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Die
Einzelrichterin hat das Verfahren dem Gesamtsenat übertragen.
Das Oberlandesgericht München hat durch Beschluß vom 28. April 2003
die sofortige Beschwerde abermals zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die
Gläubigerin mit der erneut zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch
im übrigen zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts stellt die Umwandlung ei-
ner Körperschaft des öffentlichen Rechts in eine Aktiengesellschaft grundsätz-
lich einen Fall der Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 ZPO dar, denn es han-
dele sich um zwei juristische Personen unterschiedlicher Ausgestaltung. Die
Gläubigerin könne sich nicht auf einen Formwechsel nach dem Umwandlungs-
gesetz (fortan auch: UmwG) vom 28. Oktober 1994, BGBl. I S. 3210; zuletzt
geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2001, BGBl. I S. 123) berufen, wonach
der Rechtsträger nach §§ 190 ff UmwG eine andere Rechtsform erhalte, in der
er weiter bestehe. Denn gemäß § 190 Abs. 2 UmwG hätten die Vorschriften für
Änderungen der Rechtsform, die in anderen Gesetzen vorgesehen seien, keine
Geltung. In § 1 Abs. 1 Satz 2 DG Bank-Umwandlungsgesetz sei ausdrücklich
geregelt, daß das Umwandlungsgesetz keine Anwendung finde.
Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, es gebe keinen Grundsatz,
daß eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht im Wege eines identitäts-
wahrenden Formwechsels in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden kön-
ne. Diese Möglichkeit sei vom Gesetzgeber neben dem Umwandlungsgesetz
durch das DG Bank-Umwandlungsgesetz geschaffen worden. Der Umstand,
daß die §§ 190 ff UmwG nicht zur Anwendung gelangen sollten, stehe dem
nicht entgegen.
2. Dem Beschwerdegericht ist nicht zu folgen. Im Fall der DG BANK
Deutsche Genossenschaftsbank liegt kein Fall der Rechtnachfolge im Sinne
von § 727 ZPO vor.
a) Der Gesetzgeber hat im Rahmen seines Privatisierungskonzepts mit
dem DG Bank-Umwandlungsgesetz eine neben dem Umwandlungsgesetz ste-
hende, eigenständige rechtliche Grundlage für eine Umwandlung von der frü-
her als Körperschaft öffentlichen Rechts organisierten DG BANK Deutsche
Genossenschaftsbank in eine Aktiengesellschaft geschaffen. Dies ergibt sich
aus der Zielrichtung des DG Bank-Umwandlungsgesetzes, insbesondere aus
der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3. April 1998
(BT-Drucks. 13/10366). Darin kommt zum Ausdruck, daß es dem Gesetzgeber
bei der Umwandlung um die Wahrung größtmöglicher Kontinuität gegenüber
den Anteilseignern, den Kunden sowie den Organen und den Bediensteten
ging. Die DG BANK, deren Ursprünge bis in das Jahr 1895 zurückreichten, ha-
be sich in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Wett-
bewerb mit den Geschäftsbanken und der Sparkassenorganisation durchge-
setzt und bewährt (aaO S. 1, 7). Die Rechtsform der Aktiengesellschaft sei für
ein Kreditinstitut dieser Größenordnung die übliche Rechtsform. Sie ermögliche
es der DG Bank, ihren Spitzenplatz in der deutschen Kreditwirtschaft zu vertei-
digen und auszubauen. Die Voraussetzungen für die Beibehaltung der öffentli-
chen Rechtsformen der DG Bank sowie für den Fortbestand der gesetzlichen
Beteiligung des Bundes seien entfallen (aaO S. 8). Zu § 1 DG Bank-
Umwandlungsgesetz wird in der Begründung ausgeführt: "Um dem bankpoliti-
schen Bedürfnis nach Kontinuität Rechnung zu tragen, bleibt nach Absatz 2
der bisherige Name erhalten. Der aktienrechtlich erforderliche Zusatz 'Aktien-
gesellschaft' kennzeichnet den Rechtsformwechsel". Zu § 1 Abs. 4 wird ergän-
zend auf "die - deklaratorische - Eintragung der Aktiengesellschaft in das Han-
delsregister" hingewiesen (aaO S. 9). In der Begründung zu § 12 Abs. 3 DG
Bank-Umwandlungsgesetz heißt es ausdrücklich: "Absatz 3 ist Folge der iden-
titätswahrenden Umwandlung der DG Bank in eine Aktiengesellschaft".
Schließlich wird zu § 13 ausgeführt: "Zur Wahrung der Interessen der Erwerber
von Schuldverschreibungen der Deutschen Genossenschaftsbank (Körper-
schaft des öffentlichen Rechts) erfolgt in Absatz 1 die Klarstellung, daß es sich
um Schuldverschreibungen und Gewährleistungen desselben Emittenten han-
delt (keine Rechtsnachfolge)". Aus alledem folgt zweifelsfrei, daß es dem Ge-
setzgeber bei der Umwandlung der früheren DG BANK in eine Aktiengesell-
schaft um einen bloßen, unmittelbar durch Gesetz bewirkten Rechtsformwech-
sel unter Wahrung der Nämlichkeit und damit nicht um einen Fall der Rechts-
nachfolge ging. Die DG BANK als Spitzeninstitut des Genossenschaftswesens
sollte in der neuen Rechtsform der Aktiengesellschaft weiterbestehen.
b) Da der Rechtsformwechsel unmittelbar durch ein eigenständiges Ge-
setz vollzogen wurde, steht der in § 1 Abs. 1 Satz 2 DG Bank-Umwandlungs-
gesetz bestimmte Ausschluß der Anwendung des Umwandlungsgesetzes der
Annahme einer identitätswahrenden Umwandlung nicht entgegen. Die Bedeu-
tung der Regelung liegt vor allem darin, daß es über den kraft Gesetzes be-
wirkten Umwandlungsakt hinaus keines nach § 193 UmwG zwingend vorge-
schriebenen Umwandlungsbeschlusses und keines nach § 192 UmwG erfor-
derlichen Umwandlungsberichtes bedurfte (BT-Drucks. 13/10366 S. 9). Außer-
dem konnte der Gesetzgeber kraft Gesetzes den Zeitpunkt der Umwandlung
rückwirkend auf den 1. Januar 1998 bestimmen.
3. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts wird die
Beischreibung der neuen Firma vorzunehmen haben.
4. Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren entspricht dem In-
teresse der Gläubigerin an der Vermeidung einer Rechtsnachfolgklausel.
Kreft
Raebel
Athing
Boetticher
Kessal-Wulf