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BGH Beschluss vom 27.02.2004 – IXa ZB 247/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IXa ZB 247/03
BESCHLUSS
vom
27. Februar 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 27. Februar 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der
9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 27. August 2003
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 12.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
Gründe:
I.
Der Schuldner ist als Eigentümer des im Rubrum genannten Grund-
stücks im Grundbuch eingetragen. Die Gläubigerin betreibt aus einer Grund-
(cid:1)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:20)(cid:19)(cid:9)(cid:21)
schuld wegen eines Teilbetrages von 409.033,50
% Zinsen seit dem
1. Juli 2000 die Zwangsversteigerung. Mit Schreiben vom 27. März 2002
wandte sich der Schuldner gegen das vom Amtsgericht eingeholte Verkehrs-
wertgutachten und führte aus, das Grundstück sei nach Renovierungsarbeiten
im April 1997 von einem Gutachter mit 1.560.000 DM bewertet worden. Das
Amtsgericht gab dem Schuldner auf, seinen Widerspruch gegen die beabsich-
(cid:15)
tigte Wertfestsetzung binnen drei Wochen genau zu begründen. Dieser Auffor-
derung kam der Schuldner nicht nach. Das Amtsgericht setzte den Verkehrs-
wert des Grundstücks mit Beschluß vom 13. Mai 2002 nach Maßgabe des ein-
(cid:0)(cid:22)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:14)(cid:13)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30) (cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)!#"(cid:17)$&%(cid:17)’
geholten Sachverständigengutachtens auf 490.840,00
wurde dem Schuldner ausweislich der Zustellungsurkunde am 23. Mai 2002
durch Niederlegung zugestellt.
Die Ladung zum Versteigerungstermin wurde dem Schuldner am 1. Juli
2002 durch Niederlegung zugestellt. Die Verfahrensbevollmächtigten erster
Instanz, die der Schuldner am 2. September 2002 bevollmächtigt hatte, bean-
tragten mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2002, die Zwangsvollstreckung einzu-
stellen und den anberaumten Versteigerungstermin aufzuheben. Zur Begrün-
dung führten sie u.a. aus, nach Auffassung des Schuldners betrage der Ver-
(cid:13)(cid:4)(cid:23)((cid:1)(cid:17)(cid:28)*)(cid:20)!#"(cid:4)%+$(cid:27),
(cid:1)(cid:17)(cid:28) (cid:3)(cid:9)(cid:1)-(cid:25)(cid:9)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:17)"+(cid:25)
,(cid:4)(cid:1)(cid:29)(cid:28).(cid:5)
kehrswert des Grundstücks mindestens 770.000
gewesen, seine Einwendungen gegen das Gutachten geltend zu machen, weil
er den "die Beschwerde zurückweisenden Beschluß" ohne Verschulden nicht
habe zur Kenntnis nehmen können. Die in den Briefkasten eingelegte Benach-
richtigung über die Niederlegung sei von einem im Hause wohnenden Mieter
unterschlagen worden. Das habe sich erst nach fristloser Kündigung des Miet-
verhältnisses und Öffnung der Wohnung herausgestellt. Mit Telefax vom
9. Oktober 2002 teilte das Amtsgericht den Verfahrensbevollmächtigten des
Schuldners mit, daß Anträge auf einstweilige Einstellung des Verfahrens nicht
mehr gestellt werden könnten und daß die Zulässigkeit des Verfahrens ein-
schließlich des Vorliegens der allgemeinen und besonderen Zwangsvollstrek-
kungsvoraussetzungen im Rahmen der Zuschlagsentscheidung erneut vom
Vollstreckungsgericht zu überprüfen und bescheiden sei. Im Versteigerungs-
(cid:15) (cid:15)
termin am 11. Oktober 2002 erhielt die Gläubigerin, die mit einem Bargebot von
(cid:1)-(cid:25)(cid:27)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:22)(cid:16)
10.000
ietende geblieben war, den Zuschlag.
Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Schuld-
ner u.a. geltend gemacht, der noch zu tilgende Restbetrag des durch die
Grundschuld gesicherten Darlehens betrage 550.000 DM und nicht
830.000 DM, wie die Gläubigerin behaupte. Der Verkehrswert des Grundstücks
sei zu niedrig festgesetzt worden. Das Landgericht hat die sofortige Beschwer-
de des Schuldners zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach Auffassung des Landgerichts kann sich der Schuldner nicht
nach § 83 Nr. 5 ZVG auf die behauptete unrichtige Festsetzung des Verkehrs-
wertes berufen, weil der Beschluß über die Verkehrswertfestsetzung rechts-
kräftig geworden ist. Der Beschluß sei am 23. Mai 2002 wirksam durch Nie-
derlegung zugestellt worden. Insoweit sei unbeachtlich, daß der Schuldner den
in seinem Briefkasten eingelegten Benachrichtigungsschein über die Niederle-
gung nicht erhalten habe, weil dieser von einem ehemaligen Mieter entwendet
worden sei. Für eine Änderung des Verkehrswertes von Amts wegen bestehe
keine Veranlassung, weil vom Schuldner nicht vorgetragen worden sei, daß
nach der rechtskräftigen Festsetzung des Verkehrswertes werterhöhende Um-
stände eingetreten seien. Der Zuschlagsversagungsgrund des § 85a ZVG liege
/
schon deshalb nicht vor, weil für die Berechnung des möglichen Ausfalls des
Meistbietenden nach dieser Vorschrift (Absatz 3) bei einer Grundschuld auf
den Nennbetrag und nicht auf den valutierten Teil der Grundschuld abzustellen
sei.
Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, der Zuschlag
sei nach § 83 Nr. 5 ZVG zu versagen, weil der Verkehrswert für das Grund-
stück unrichtig festgesetzt worden sei. § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG stehe einer
Anfechtung des Zuschlages mit dieser Begründung nicht entgegen, weil der
Beschluß über die Festsetzung des Verkehrswertes mangels wirksamer Zu-
stellung nicht rechtskräftig geworden sei. Die Postzustellungsurkunde beweise
nicht, daß der Adressat den Benachrichtigungsschein auch tatsächlich erhalten
habe. Der Zuschlag sei auch nach § 85a Abs. 1 ZVG zu versagen, weil die
Grundschuld der meistbietenden Gläubigerin in die nach § 85a Abs. 3 ZVG
vorzunehmende Vergleichsrechnung nur mit ihrem valutierten Teil einzustellen
sei. Das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der bestehenbleibenden
Rechte erreiche zusammen mit dem Betrag, mit dem die Gläubigerin bei der
Verteilung des Erlöses ausfallen würde, nicht die Hälfte des Grundstückswer-
tes, weil der Verkehrswert des Grundstücks bei richtiger Festsetzung bei
1.560.000 DM, jedenfalls aber höher als ca. 1.100.000 DM liege.
2. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts hält rechtlicher Nach-
prüfung stand.
a) Soweit die Anfechtung der Entscheidung des Amtsgerichts über den
Zuschlag darauf gestützt wird, daß der Wertfestsetzungsbeschluß des Amtsge-
richts noch nicht rechtskräftig und zudem unrichtig sei, kann dahinstehen, ob
dieser nach § 100 Abs. 1 ZVG zulässige Beschwerdegrund als Zuschlagsver-
sagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG (so OLG Hamm Rpfleger 2000, 120
m.w.N.) oder, wie das Landgericht meint, nach § 83 Nr. 5 ZVG (Stöber, ZVG
17. Aufl. § 74a Rn. 9.11; Budde Rpfleger 1991, 189, 191) einzuordnen ist. Das
Amtsgericht hat bei der Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags zu
Recht den durch den mit Beschluß vom 13. Mai 2002 festgesetzten Verkehrs-
wert zugrundegelegt.
Mit der Begründung, der Grundstückswert sei durch den vorgenannten
Beschluß unrichtig festgesetzt worden, kann der Zuschlag vom Schuldner nach
§ 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG nicht angefochten werden, weil der Wertfestset-
zungsbeschluß vom Schuldner nicht binnen der Frist von zwei Wochen (§ 569
Abs. 1 Satz 1 ZPO) mit der gemäß § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG statthaften soforti-
gen Beschwerde angefochten worden und deshalb ihm gegenüber rechtskräftig
ist. Der Beschluß ist dem Schuldner am 23. Mai 2002 im Wege der Ersatzzu-
stellung durch Niederlegung zugestellt worden. Die Voraussetzungen des
§ 182 ZPO in der zum Zeitpunkt der Zustellung geltenden Fassung für eine
Zustellung durch Niederlegung haben ausweislich der Zustellungsurkunde vor-
gelegen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Zustellung
auch wirksam vollzogen worden. Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde
eine Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung in den Haus-
briefkasten eingelegt; die Ausfertigung des Beschlusses wurde beim Postamt
Selm 1 niedergelegt. Damit ist bewiesen, daß der Benachrichtigungsschein in
den Empfangsbereich des Schuldners gelangt ist. Der Wirksamkeit der Zustel-
lung steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen,
daß der Schuldner den Inhalt der Benachrichtigung zunächst nicht hat zur
Kenntnis nehmen können. Die Vorschrift des § 182 ZPO a.F. stellt eine Zu-
gangsfiktion dar, deren Eintritt allein von den darin genannten Voraussetzun-
gen abhängig ist. Auf die Kenntniserlangung des Zustellungsadressaten oder
die Möglichkeit dazu kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 4. November 1998
- RiZ (R) 2/98, NJW-RR 1999, 1150, 1151; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl. § 182
Rn. 6, jeweils m.w.N.).
Haben ungewöhnliche Umstände, wie die vom Schuldner behauptete
Entwendung des Benachrichtigungsscheins aus seinem Briefkasten, dazu ge-
führt, daß der Zustellungsempfänger von dem Zugang einer Nachricht unver-
schuldet keine Kenntnis erlangt hat und auf diese Weise die Frist für die Einle-
gung eines Rechtsmittels abgelaufen ist, sind seine Rechte dadurch gewahrt,
daß er die Möglichkeit hat, gemäß §§ 233 ff ZPO die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu erwirken (vgl. BGH aaO; BGH, Beschl. v. 19. Oktober 1983
- VIII ZB 30/83, VersR 1984, 81). Dies ist jedoch nicht geschehen. Insbesonde-
re kann der Schriftsatz seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom
8. Oktober 2002, mit dem förmlich lediglich die Einstellung der Zwangsvoll-
streckung und die Aufhebung des Versteigerungstermins beantragt worden ist,
nicht dahin ausgelegt werden, daß damit zugleich auch sofortige Beschwerde
gegen den Beschluß vom 13. Mai 2002 eingelegt und Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragt werden sollte. Eine solche Auslegung des anwaltli-
chen Schriftsatzes liegt schon deshalb fern, weil die Wiedereinsetzungsfrist
von zwei Wochen, die mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben
ist (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO), bereits abgelaufen war. Dies ergibt sich aus der
dem Schriftsatz vom 8. Oktober 2002 beigefügten Mitteilung der Staatsanwalt-
schaft Dortmund vom 10. September 2002. Danach wurde die Strafanzeige
wegen Diebstahls gegen den früheren Mieter bereits am 24. Juni 2002 erstat-
tet. Da bei der Öffnung der Wohnung die Benachrichtigung über die Niederle-
gung der Ausfertigung des Beschlusses vom 13. Mai 2002 sowie weitere Be-
nachrichtigungsscheine in der Wohnung des fristlos gekündigten Mieters auf-
gefunden wurden, hatte der Schuldner spätestens seit dem 24. Juni 2002
Kenntnis von der Niederlegung und somit die Möglichkeit auch von dem Inhalt
des niedergelegten Beschlusses Kenntnis zu erlangen.
Allerdings steht die formelle Rechtskraft des Beschlusses über die Fest-
setzung des Verkehrswertes einer Neubewertung dann nicht entgegen, wenn
wesentliche neue Tatsachen, die nicht schon mit der sofortigen Beschwerde
gemäß § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG hätten geltend gemacht werden können, eine
Anpassung erfordern. In diesem Fall hat das Vollstreckungsgericht den Ver-
kehrswert gegebenenfalls von Amts wegen anzupassen (vgl. BGH, Beschl. v.
10. Oktober 2003 - IXa ZB 128/03; OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 559; Stö-
ber, aaO § 74a Rn. 7.20). Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine
solche von Amts wegen vorzunehmende Neufestsetzung des Verkehrswertes
verneint. Der Schuldner hat lediglich das der Festsetzung des Verkehrswertes
zugrundeliegende Gutachten beanstandet, nicht aber geltend gemacht, daß
werterhöhende Umstände zwischen rechtskräftiger Festsetzung des Verkehrs-
wertes und dem Versteigerungstermin eingetreten seien. Die Verfahrensweise
des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Das Amtsgericht hat zu Recht auch den Zuschlagsversagungsgrund
des § 85a Abs. 1 ZVG verneint. Zwar erreicht das abgegebene Meistgebot von
(cid:1)-(cid:25)
(cid:3)(cid:9)!#"+$0(cid:25)(cid:27)(cid:1)-’ $0(cid:25)(cid:27)!#"1,(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)32*4(cid:17)5+(cid:25)
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(cid:1)(cid:17)(cid:28)(cid:22)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:1)-(cid:25)(cid:27)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:17)(cid:28)(cid:14)%
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10.000
(cid:15);:
(cid:25)(cid:27)!#">(cid:5)?,-(cid:25)(cid:27)(cid:1)A@(B-$
(cid:0)(cid:8)(cid:5).(cid:1)C,(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
n-
gungen bestehenbleibenden Rechte in Höhe von 2.000
Grundstückswertes. Nach § 85a Abs. 3 ZVG findet der Zuschlagversagungs-
grund des Abs. 1 aber keine Anwendung, wenn das Gebot einschließlich des
(cid:15) (cid:15) (cid:15) (cid:15)
Kapitalwerts, der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden
Rechte zusammen mit dem Betrage, mit dem der Meistbietende bei der Vertei-
lung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.
Dies ist auch dann der Fall, wenn für die Berechnung des möglichen Ausfalls
des Meistbietenden nach dieser Vorschrift bei einer Grundschuld nur auf deren
valutierten Teil abzustellen wäre, wie die Rechtsbeschwerde meint. Schon die
durch die Grundschuld gesicherten Forderungen übersteigen die Hälfte des
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,(cid:17)%(cid:4)(cid:28)(cid:22)!#"A,-(cid:25)(cid:27)(cid:1)FEG(cid:28)(cid:14)%
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4(cid:4)!#"
Grundstückswertes von 490.840
(cid:15)<(cid:15)
(cid:15)I(cid:15)
dem Vortrag des Schuldners in der Beschwerdeinstanz Forderungen der Gläu-
bigerin in Höhe von jedenfalls 550.000 DM = 281.210,53
esichert.
Die danach hier nicht entscheidungserhebliche Frage, ob bei der nach
§ 85a Abs. 3 ZVG erforderlichen Berechnung des Ausfalls des Meistbietenden
auf die Höhe der durch die Grundschuld gesicherten Forderung abzustellen ist
(so u.a. OLG Koblenz Rpfleger 1991, 468; Landgericht Flensburg Rpfleger
1985, 372, bestätigt durch OLG Schleswig, mitgeteilt in Rpfleger 1985, 373;
Scherer Rpfleger 1984, 259; Ebeling Rpfleger 1985, 279, 280; 1987, 123) oder
auf den Nennbetrag der Grundschuld (vgl. u.a. LG Lüneburg Rpfleger 1986,
188; LG Frankfurt/M. Rpfleger 1988, 35; LG Hanau Rpfleger 1988, 77; LG Lan-
dau Rpfleger 2001, 366, 367; Böttcher ZVG 3. Aufl. § 85a Rn. 9; Stöber aaO
§ 85a Rn. 4, jeweils m.w.N.), die sich in gleicher Weise auch hinsichtlich der
nach § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG durchzuführenden Berechnung stellt, hat der
Senat im übrigen für die nach der letztgenannten Vorschrift vorzunehmende
fiktive Verteilung des Erlöses dahin entschieden, daß es bei einer Grundschuld
auf deren Nominalbetrag (Kapital nebst Zinsen und anderer Nebenleistungen)
ankommt (Beschl. v. 27. Februar 2004 - IXa ZB 135/03).
D (cid:15) (cid:7)
c) Das Landgericht hat zutreffend auch das Vorliegen eines gemäß
§ 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6, 7 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigenden
Versagungsgrundes verneint.
3. Die Eingaben des Schuldners vom 7. Oktober 2003 und vom 23. Ja-
nuar 2004, mit denen Einwendungen gegen die Höhe und die Fälligkeit der
Darlehensforderungen der Gläubigerin erhoben werden, geben Anlaß zu dem
Hinweis, daß materielle Einwendungen gegen Bestand und Höhe der Forde-
rungen, die durch eine Grundschuld gesichert sind, im Vollstreckungsverfahren
vor dem Vollstreckungsgericht nicht geltend gemacht werden können. Sie sind
grundsätzlich im Erkenntnisverfahren zu verfolgen und vom Prozeßgericht zu
entscheiden (vgl. §§ 767 ff ZPO). Gleiches gilt für Einwendungen gegen den
Bestand und die Fälligkeit des dinglichen Anspruchs aus einer Grundschuld.
Kreft Raebel Athing
Boetticher Kessal-Wulf