Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 10.10.2003 – IXa ZB 128/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 128/03

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2003

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZVG § 74 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5, § 85 a Abs. 1, 2 Satz 2, §§ 95, 100 Abs. 1

a) Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, den rechts-

kräftig festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) abzuändern, wird mit

der Zuschlagserteilung infolge prozessualer Überholung unzulässig.

b) Erreicht im ersten Versteigerungstermin das Meistgebot nicht 7/10 des

rechtskräftig festgesetzten Grundstückswertes und wird deshalb der Zu-

schlag gemäß § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG versagt, fehlt im weiteren Zwangs-

versteigerungsverfahren das Rechtsschutzinteresse für eine Anpassung

des festgesetzten Grundstückswertes an veränderte Umstände.

BGH, Beschluß vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 128/03 - LG Mönchengladbach

AG Mönchengladbach-Rheydt

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und

Roggenbuck

am 10. Oktober 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. Februar 2003 wird

auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 95.655

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt ordnete am 20. August 1999

die Zwangsversteigerung des im Rubrum genannten Grundbesitzes der

Schuldnerin an. Als Grundlage für die Festsetzung des Verkehrswertes holte

es Gutachten vom 3. November 1999 und 25. Januar 2000 ein, denen der

Sachverständige zur Ermittlung des Bodenwertes die Bodenrichtwertkarte 1998

des zuständigen Gutachterausschusses der Stadt Mönchengladbach zugrunde

legte. Das Amtsgericht setzte den Verkehrswert rechtskräftig auf insgesamt

2.150.000 DM fest.

(cid:0)

Im Versteigerungstermin vom 4. Dezember 2000 wurde der Zuschlag

gemäß § 74 a Abs. 1 ZVG versagt, weil das Meistgebot 7/10 des Grundstücks-

wertes nicht erreicht hatte. Nach Durchführung des neuen Versteigerungster-

mins wurde er versagt, weil die bestrangig betreibende Gläubigerin nach

Schluß der Versteigerung die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt

hatte. Mit Verfügung vom 11. Juli 2002 bestimmte das Gericht einen weiteren

Versteigerungstermin auf den 13. November 2002.

Mit Schriftsätzen ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 16.

und 26. Oktober 2002 beantragte die Schuldnerin, den Verkehrswert neu fest-

zusetzen und den Termin zur Zwangsversteigerung aufzuheben. Zur Begrün-

dung ließ sie ausführen, daß seit 1998 eine erhebliche Steigerung des Grund-

stückswertes eingetreten sei, wie sich aus dem im Juli 2002 veröffentlichten

"Grundstücksmarktbericht 2001" des Oberen Gutachterausschusses

für

Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen ergebe. Zudem wies sie unter

Vorlage einer schriftlichen Bestätigung auf mittlerweile durchgeführte Ausbes-

serungsarbeiten am Grundstück und den Gebäuden hin, durch die ebenfalls

eine wesentliche Werterhöhung eingetreten sei. Hierbei handle es sich um

neue Tatsachen, die zu einer Anpassung des Verkehrswertes führen müßten.

Im Versteigerungstermin vom 13. November 2002 hat das Vollstrek-

kungsgericht die Anträge der Schuldnerin zurückgewiesen, weil das Rechts-

schutzbedürfnis für eine Neufestsetzung des Verkehrswertes fehle und im übri-

gen ausreichende Gründe für eine nachträgliche Erhöhung des Verkehrswertes

nicht glaubhaft gemacht seien. Dagegen hat der Verfahrensbevollmächtigte der

Schuldnerin im Termin Beschwerde eingelegt. Am 22. November 2002 hat das

Amtsgericht zugunsten des Beteiligten zu 2., der im Versteigerungstermin vom

13. November 2002 Meistbietender geblieben war, den Zuschlagsbeschluß

verkündet. Gegen den Zuschlagsbeschluß hat die Schuldnerin sofortige Be-

schwerde eingelegt. Das Landgericht hat sowohl die Beschwerde gegen die

Versagung der Neufestsetzung des Verkehrswertes als auch die Zuschlagsbe-

schwerde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechts-

beschwerde der Schuldnerin, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgt.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht meint, für den Antrag der Schuldnerin auf

Neufestsetzung des Verkehrswertes fehle das Rechtsschutzbedürfnis, nach-

dem das im ersten Versteigerungstermin abgegebene Meistgebot unter 7/10

des Grundstückswertes geblieben und deshalb der Zuschlag gemäß § 74 a

Abs. 1 Satz 1 ZVG versagt worden sei. Da nach § 74 a Abs. 4 ZVG im neuen

Versteigerungstermin der Zuschlag nicht mehr versagt werden dürfe, wenn das

Meistgebot 7/10 (§ 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG) oder 5/10 (§ 85 a Abs. 1 ZVG) des

Grundstückswertes nicht erreiche, habe der Verkehrswert für das weitere

Zwangsversteigerungsverfahren keine rechtliche Bedeutung mehr. Gegen den

Zuschlagsbeschluß vom 22. November 2002 sei ein zulässiger Beschwerde-

grund (§ 100 Abs. 1 ZVG) nicht vorgetragen. Wegen des fehlenden Rechts-

schutzbedürfnisses an der Neubewertung des Grundbesitzes könne die Zu-

schlagserteilung nicht mit der Begründung angefochten werden, der Grund-

stückswert sei unrichtig festgesetzt (§ 74 a Abs. 5 Satz 3 ZVG). Ein gemäß

§ 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigender Versagungsgrund

liege nicht vor.

2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, daß

eine Anpassung des Verkehrswertes an veränderte Umstände auch noch nach

Zuschlagsversagung von Amts wegen erfolgen müsse. Dies erforderten insbe-

sondere der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums des Schuldners, die

Interessen der Gläubiger an einer möglichst effektiven Befriedigung ihrer An-

sprüche und das öffentliche Interesse, eine Verschleuderung von Grundbesitz

zu vermeiden sowie die Ausbeutung unerfahrener oder in einer Notlage befind-

licher Schuldner zu verhindern. Die Festsetzung des Verkehrswertes stelle in

den weiteren Versteigerungsterminen die Grundlage für die Entschließungen

der Bieter dar und übe deshalb einen wesentlichen Einfluß auf die Höhe der

Gebote aus. Aus Sinn und Systematik der §§ 74 a, 85 a ZVG ergebe sich, daß

diese Vorschriften auch im neuen Versteigerungstermin anzuwenden seien,

wenn sich der Grundstückswert infolge nachträglich eingetretener Umstände

als zu niedrig bemessen herausstelle. Die Regelungen der §§ 74 a Abs. 4, 85 a

Abs. 2 Satz 2 ZVG seien in dem Sinne auszulegen, daß vom Ausschluß der

erneuten Zuschlagsversagung nur die Fälle erfaßt werden, in denen der Ver-

kehrswert zwischen dem ersten Termin, in dem der Zuschlag versagt worden

sei, und dem neuen Termin unverändert geblieben sei. Da somit die Versteige-

rung ohne eine ordnungsgemäße Festsetzung des Verkehrswertes stattgefun-

den habe, hätte der Zuschlag nach § 83 Nr. 1 ZVG versagt werden müssen.

3. Soweit die Schuldnerin mit der Rechtsbeschwerde ihren vom Verstei-

gerungsgericht mit Beschluß vom 13. November 2002 abgelehnten Antrag auf

Neufestsetzung des Verkehrswertes weiterverfolgt, ist sie schon deshalb unbe-

gründet, weil die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß mit Verkündung

des Zuschlagbeschlusses vom 22. November 2002 wegen prozessualer Über-

holung unzulässig geworden ist.

Nach § 95 ZVG kann gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsge-

richts, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, die sofortige

Beschwerde nur in den in dieser Vorschrift bezeichneten Fällen, die im Streit-

fall ersichtlich nicht vorliegen, eingelegt und aufrechterhalten werden. Insbe-

sondere gibt es neben dem Rechtsmittelverfahren gegen den Zuschlagsbe-

schluß kein besonderes Beschwerdeverfahren gegen die Wertfestsetzung, da

nach der Zuschlagsentscheidung der Wertfestsetzung keine selbständige Be-

deutung mehr zukommt. Vielmehr kann der Schuldner die Zuschlagserteilung

auch mit der Begründung anfechten, er sei wegen der fehlerhaften Festsetzung

des Grundstückswertes in seinem Recht auf Versagung des Zuschlags verletzt

(vgl. Stöber, ZVG 17. Aufl. § 74 a Rn. 9.9; Böttcher, ZVG 3. Aufl. § 74 a

Rn. 38). Nach anderer Meinung ist in der Durchführung der Versteigerung ohne

ordnungsgemäße Festsetzung des Verkehrswertes eine Verletzung der Ver-

steigerungsbedingungen im Sinne des § 83 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 ZVG zu

sehen, die gerügt werden kann (vgl. OLG Köln Rpfleger 1983, 362; OLG Hamm

MDR 1977, 1028; OLG Braunschweig NJW 1960, 205; Schiffbauer in Dassler/

Schiffbauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 74 a Rn. 36 und § 83 Rn. 6; Stei-

ner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Band I 9. Aufl. § 74 a

Rn. 112 und § 83 Rn. 11). Die Bestimmung des § 74 a Abs. 5 Satz 3 ZVG,

nach der eine Zuschlagserteilung nicht mit der Begründung angefochten wer-

den kann, der rechtskräftig festgestellte Grundstückswert sei falsch, steht der

Anfechtung der Zuschlagsentscheidung nicht entgegen, weil der Ausschluß der

Anfechtung nur für einen zu diesem Zeitpunkt bereits bewerteten Sachverhalt

gilt (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 559; OLG Köln Rpfleger 1983, 362;

OLG Braunschweig NJW 1960, 205).

4. Zu Recht hat das Landgericht die Zuschlagsbeschwerde als unbe-

gründet zurückgewiesen. Zu einer Neufestsetzung des Verkehrswertes, deren

Ablehnung von der Schuldnerin gerügt wird (§ 100 Abs. 1 ZVG), war das Ver-

steigerungsgericht nicht verpflichtet. Gemäß § 100 Abs. 3 ZVG von Amts we-

gen zu berücksichtigende Gründe für die Versagung des Zuschlags liegen

nicht vor.

a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß die formelle

Rechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrswertes einer

Neubewertung nicht entgegensteht, wenn wesentliche neue Tatsachen, die

durch sofortige Beschwerde gemäß § 74 a Abs. 5 Satz 3 ZVG nicht mehr gel-

tend gemacht werden konnten, eine Anpassung erfordern. In diesem Fall hat

das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert gegebenenfalls von Amts wegen

anzupassen (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 559; OLG Braunschweig

NJW 1960, 205; Stöber, aaO § 74 a Rn. 7.20). Die Frage, ob eine Verpflich-

tung zur Anpassung des Verkehrswertes nur für den ersten Versteigerungster-

min oder auch für den neuen Versteigerungstermin besteht, nachdem der Zu-

schlag nach § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG versagt worden war, ist in Rechtspre-

chung und Literatur umstritten.

Nach einer Meinung muß eine Neubewertung auch noch nach der Zu-

schlagsversagung im ersten Termin erfolgen (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger

2000, 559 für die erstmalige Einbeziehung eines bisher noch nicht bewerteten

Rechts; OLG Köln Rpfleger 1983, 362; OLG Braunschweig NJW 1960, 205;

Steiner/Storz, aaO § 74 a Rn. 80, 112; Hornung Rpfleger 1979, 365, 366), weil

der festgesetzte Verkehrswert Bedeutung für die Höhe der Gebote und damit

für das Ergebnis der Versteigerung habe.

Die Gegenmeinung, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat,

lehnt dies ab, da der Verkehrswert in diesem Verfahrensabschnitt des Zwangs-

versteigerungsverfahrens keine rechtliche Bedeutung mehr habe und somit das

Rechtsschutzinteresse für eine Neubewertung fehle (vgl. OLG Köln OLGZ

1970, 187; LG Mainz Rpfleger 1974, 125; Stöber, aaO Rn. 7.9 und 7.20; Bött-

cher, ZVG 3. Aufl. § 74 a Rn. 38).

b) Der letztgenannten Meinung ist zu folgen. Dies ergibt sich aus der

Systematik und dem Sinn der in §§ 74 a, 85 a ZVG getroffenen Regelungen.

Bleibt das abgegebene Meistgebot unter 7/10 des Grundstückswertes,

kann gemäß § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG ein nachrangiger Gläubiger, dessen

Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, die Ver-

sagung des Zuschlags verlangen. Nach § 85 a Abs. 1 ZVG ist der Zuschlag zu

versagen, wenn das Meistgebot die Hälfte des Grundstückswertes nicht er-

reicht. Diese Vorschrift will im Interesse des Eigentümers die Verschleuderung

von Grundstücken verhindern und ein wirtschaftlich vertretbares Ergebnis bei

der Versteigerung bewirken (vgl. Stöber, aaO § 85 a Rn. 1.1; Arnold MDR

1979, 358 III 7). Um die Mindestwerte der §§ 74 a Abs. 1 Satz 1, 85 a Abs. 1

ZVG berechnen zu können, wird vom Versteigerungsgericht gemäß § 74 a

Abs. 5 Satz 1 ZVG der Verkehrswert des Grundstücks festgesetzt (vgl. Stöber,

aaO § 74 a Rn. 1.5). Bei einer Versagung des Zuschlags ist von Amts wegen

ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen, in dem der Zuschlag nicht mehr

aus den Gründen der §§ 74 a Abs. 1 Satz 1, 85 a Abs. 1 ZVG versagt werden

darf (§ 74 a Abs. 4, § 85 a Abs. 2 Satz 2 ZVG).

Aus dem "Grundsatz der Einmaligkeit", der in diesen Vorschriften zum

Ausdruck kommt (vgl. Stöber, aaO § 74 a Rn. 6.3), ergibt sich, daß in diesem

Verfahrensstadium der Verkehrswert für das weitere Zwangsvollstreckungs-

verfahren keine rechtliche Bedeutung mehr hat und deshalb für eine Anpas-

sung des Verkehrswertes an veränderte Umstände das Rechtsschutzinteresse

fehlt (vgl. LG Mainz Rpfleger 1974, 125; Stöber, aaO § 74 a Rn. 7.9 und 7.20;

Böttcher, aaO § 74 a Rn. 38). Durch die dargestellte gesetzliche Regelung wird

im neuen Versteigerungstermin dem Interesse des betreibenden Gläubigers an

einer möglichst zügigen Verwertung des Versteigerungsobjektes der Vorrang

eingeräumt gegenüber den Interessen des Eigentümers und der nachrangigen

Gläubiger. Würde man die Pflicht des Vollstreckungsgerichts zur Neufestset-

zung des Verkehrswertes bei nachträglich eingetretenen Wertveränderungen

- unter Umständen nach Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens -

bejahen, würde dies im Regelfall zu einer dem Sinn des Gesetzes widerspre-

chenden zeitlichen Verzögerung der Versteigerung führen, obwohl der neu er-

mittelte Verkehrswert für das weitere Verfahren regelmäßig ohne rechtliche

Bedeutung ist. Der Gefahr der sittenwidrigen Verschleuderung in einem späte-

ren Versteigerungstermin infolge nachträglicher erheblicher Wertveränderun-

gen kann der Schuldner mit einem Antrag gemäß § 765 a ZPO begegnen.

c) Die von der Rechtsbeschwerde für ihre Gegenmeinung vorgebrachten

Gründe, die Bieter orientierten sich bei der Höhe ihrer Gebote an der Wertfest-

setzung und deshalb bestehe nach einer Anpassung des Verkehrswertes die

Aussicht, im Interesse des Schuldners und der nachrangigen Gläubiger einen

höheren Versteigerungserlös zu erzielen, überzeugen nicht.

Bei den vielfältigen Überlegungen, die einen Bieter zur Abgabe eines

bestimmten Gebotes veranlassen, spielt der vom Vollstreckungsgericht festge-

setzte Verkehrswert regelmäßig keine wesentliche Rolle. Einem durchschnittli-

chen Bieter ist nämlich bewußt, daß der Wertfestsetzungsbeschluß schon auf-

grund seiner dargestellten Funktion im Versteigerungsverfahren keine verläßli-

che Entscheidungsgrundlage bieten kann, weil er sich - wie insbesondere der

Gewährleistungsausschluß gemäß § 56 Satz 3 ZVG zeigt - bei nicht berück-

sichtigten Mängeln auf dessen Richtigkeit nicht verlassen kann. Vielmehr wird

er die für seine Entschließungen entscheidenden Gesichtspunkte selbst ermit-

teln und dabei auch eventuell seit Erlaß des Wertfestsetzungsbeschlusses

eingetretene Änderungen bedenken. Somit ist allein aufgrund einer Neufest-

setzung des Verkehrswertes die Erzielung eines höheren Versteigerungserlö-

ses im allgemeinen nicht zu erwarten.

5. Die Rechtsbeschwerde wäre auch zurückzuweisen, wenn man eine

Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts zur Anpassung des Verkehrswertes

an nachträglich eingetretene Wertänderungen im neuen Versteigerungstermin

bejahen würde (§ 577 Abs. 3 ZPO).

Die Schuldnerin hat nämlich nicht schlüssig vorgetragen und glaubhaft

gemacht, daß sich der Grundstückswert nachträglich, d.h. durch Tatsachen, die

nach Ablauf der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den

Wertfestsetzungsbeschluß vom 6. Juli 2000 eingetreten sind, wesentlich erhöht

hat. Nur unter dieser Voraussetzung wäre wegen der formellen Rechtskraft des

Beschlusses eine Abänderung denkbar (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 2000,

559; OLG Braunschweig NJW 1960, 205; Stöber, aaO § 74 a Rn. 7.20). Die

Unrichtigkeit des Wertfestsetzungsbeschlusses allein, auf die sich die Schuld-

nerin - unter Hinweis auf den "Grundstücksmarktbericht 2001" des Oberen

Gutachterausschuß für Grundstückswerte und auf ein Sachverständigengut-

achten aus dem Jahr 1995 - beruft, rechtfertigt im vorrangigen Interesse der

Rechtssicherheit eine Durchbrechung der formellen Rechtskraft nicht. Soweit

die Schuldnerin werterhöhende Ausbesserungsarbeiten am Grundstück und

den Gebäuden behauptet, hat das Vollstreckungsgericht diese rechtsfehlerfrei

als überwiegend übliche Instandhaltungsarbeiten bewertet.

Kreft Raebel von Lienen

Kessal-Wulf Roggenbuck