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BGH Beschluß vom 10.10.2003 – IXa ZB 128/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2003
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZVG § 74 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5, § 85 a Abs. 1, 2 Satz 2, §§ 95, 100 Abs. 1
a) Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, den rechts-
kräftig festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) abzuändern, wird mit
der Zuschlagserteilung infolge prozessualer Überholung unzulässig.
b) Erreicht im ersten Versteigerungstermin das Meistgebot nicht 7/10 des
rechtskräftig festgesetzten Grundstückswertes und wird deshalb der Zu-
schlag gemäß § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG versagt, fehlt im weiteren Zwangs-
versteigerungsverfahren das Rechtsschutzinteresse für eine Anpassung
des festgesetzten Grundstückswertes an veränderte Umstände.
BGH, Beschluß vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 128/03 - LG Mönchengladbach
AG Mönchengladbach-Rheydt
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Roggenbuck
am 10. Oktober 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. Februar 2003 wird
auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 95.655
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt ordnete am 20. August 1999
die Zwangsversteigerung des im Rubrum genannten Grundbesitzes der
Schuldnerin an. Als Grundlage für die Festsetzung des Verkehrswertes holte
es Gutachten vom 3. November 1999 und 25. Januar 2000 ein, denen der
Sachverständige zur Ermittlung des Bodenwertes die Bodenrichtwertkarte 1998
des zuständigen Gutachterausschusses der Stadt Mönchengladbach zugrunde
legte. Das Amtsgericht setzte den Verkehrswert rechtskräftig auf insgesamt
2.150.000 DM fest.
(cid:0)
Im Versteigerungstermin vom 4. Dezember 2000 wurde der Zuschlag
gemäß § 74 a Abs. 1 ZVG versagt, weil das Meistgebot 7/10 des Grundstücks-
wertes nicht erreicht hatte. Nach Durchführung des neuen Versteigerungster-
mins wurde er versagt, weil die bestrangig betreibende Gläubigerin nach
Schluß der Versteigerung die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt
hatte. Mit Verfügung vom 11. Juli 2002 bestimmte das Gericht einen weiteren
Versteigerungstermin auf den 13. November 2002.
Mit Schriftsätzen ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 16.
und 26. Oktober 2002 beantragte die Schuldnerin, den Verkehrswert neu fest-
zusetzen und den Termin zur Zwangsversteigerung aufzuheben. Zur Begrün-
dung ließ sie ausführen, daß seit 1998 eine erhebliche Steigerung des Grund-
stückswertes eingetreten sei, wie sich aus dem im Juli 2002 veröffentlichten
"Grundstücksmarktbericht 2001" des Oberen Gutachterausschusses
für
Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen ergebe. Zudem wies sie unter
Vorlage einer schriftlichen Bestätigung auf mittlerweile durchgeführte Ausbes-
serungsarbeiten am Grundstück und den Gebäuden hin, durch die ebenfalls
eine wesentliche Werterhöhung eingetreten sei. Hierbei handle es sich um
neue Tatsachen, die zu einer Anpassung des Verkehrswertes führen müßten.
Im Versteigerungstermin vom 13. November 2002 hat das Vollstrek-
kungsgericht die Anträge der Schuldnerin zurückgewiesen, weil das Rechts-
schutzbedürfnis für eine Neufestsetzung des Verkehrswertes fehle und im übri-
gen ausreichende Gründe für eine nachträgliche Erhöhung des Verkehrswertes
nicht glaubhaft gemacht seien. Dagegen hat der Verfahrensbevollmächtigte der
Schuldnerin im Termin Beschwerde eingelegt. Am 22. November 2002 hat das
Amtsgericht zugunsten des Beteiligten zu 2., der im Versteigerungstermin vom
13. November 2002 Meistbietender geblieben war, den Zuschlagsbeschluß
verkündet. Gegen den Zuschlagsbeschluß hat die Schuldnerin sofortige Be-
schwerde eingelegt. Das Landgericht hat sowohl die Beschwerde gegen die
Versagung der Neufestsetzung des Verkehrswertes als auch die Zuschlagsbe-
schwerde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechts-
beschwerde der Schuldnerin, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgt.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht meint, für den Antrag der Schuldnerin auf
Neufestsetzung des Verkehrswertes fehle das Rechtsschutzbedürfnis, nach-
dem das im ersten Versteigerungstermin abgegebene Meistgebot unter 7/10
des Grundstückswertes geblieben und deshalb der Zuschlag gemäß § 74 a
Abs. 1 Satz 1 ZVG versagt worden sei. Da nach § 74 a Abs. 4 ZVG im neuen
Versteigerungstermin der Zuschlag nicht mehr versagt werden dürfe, wenn das
Meistgebot 7/10 (§ 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG) oder 5/10 (§ 85 a Abs. 1 ZVG) des
Grundstückswertes nicht erreiche, habe der Verkehrswert für das weitere
Zwangsversteigerungsverfahren keine rechtliche Bedeutung mehr. Gegen den
Zuschlagsbeschluß vom 22. November 2002 sei ein zulässiger Beschwerde-
grund (§ 100 Abs. 1 ZVG) nicht vorgetragen. Wegen des fehlenden Rechts-
schutzbedürfnisses an der Neubewertung des Grundbesitzes könne die Zu-
schlagserteilung nicht mit der Begründung angefochten werden, der Grund-
stückswert sei unrichtig festgesetzt (§ 74 a Abs. 5 Satz 3 ZVG). Ein gemäß
§ 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigender Versagungsgrund
liege nicht vor.
2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, daß
eine Anpassung des Verkehrswertes an veränderte Umstände auch noch nach
Zuschlagsversagung von Amts wegen erfolgen müsse. Dies erforderten insbe-
sondere der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums des Schuldners, die
Interessen der Gläubiger an einer möglichst effektiven Befriedigung ihrer An-
sprüche und das öffentliche Interesse, eine Verschleuderung von Grundbesitz
zu vermeiden sowie die Ausbeutung unerfahrener oder in einer Notlage befind-
licher Schuldner zu verhindern. Die Festsetzung des Verkehrswertes stelle in
den weiteren Versteigerungsterminen die Grundlage für die Entschließungen
der Bieter dar und übe deshalb einen wesentlichen Einfluß auf die Höhe der
Gebote aus. Aus Sinn und Systematik der §§ 74 a, 85 a ZVG ergebe sich, daß
diese Vorschriften auch im neuen Versteigerungstermin anzuwenden seien,
wenn sich der Grundstückswert infolge nachträglich eingetretener Umstände
als zu niedrig bemessen herausstelle. Die Regelungen der §§ 74 a Abs. 4, 85 a
Abs. 2 Satz 2 ZVG seien in dem Sinne auszulegen, daß vom Ausschluß der
erneuten Zuschlagsversagung nur die Fälle erfaßt werden, in denen der Ver-
kehrswert zwischen dem ersten Termin, in dem der Zuschlag versagt worden
sei, und dem neuen Termin unverändert geblieben sei. Da somit die Versteige-
rung ohne eine ordnungsgemäße Festsetzung des Verkehrswertes stattgefun-
den habe, hätte der Zuschlag nach § 83 Nr. 1 ZVG versagt werden müssen.
3. Soweit die Schuldnerin mit der Rechtsbeschwerde ihren vom Verstei-
gerungsgericht mit Beschluß vom 13. November 2002 abgelehnten Antrag auf
Neufestsetzung des Verkehrswertes weiterverfolgt, ist sie schon deshalb unbe-
gründet, weil die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß mit Verkündung
des Zuschlagbeschlusses vom 22. November 2002 wegen prozessualer Über-
holung unzulässig geworden ist.
Nach § 95 ZVG kann gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsge-
richts, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, die sofortige
Beschwerde nur in den in dieser Vorschrift bezeichneten Fällen, die im Streit-
fall ersichtlich nicht vorliegen, eingelegt und aufrechterhalten werden. Insbe-
sondere gibt es neben dem Rechtsmittelverfahren gegen den Zuschlagsbe-
schluß kein besonderes Beschwerdeverfahren gegen die Wertfestsetzung, da
nach der Zuschlagsentscheidung der Wertfestsetzung keine selbständige Be-
deutung mehr zukommt. Vielmehr kann der Schuldner die Zuschlagserteilung
auch mit der Begründung anfechten, er sei wegen der fehlerhaften Festsetzung
des Grundstückswertes in seinem Recht auf Versagung des Zuschlags verletzt
(vgl. Stöber, ZVG 17. Aufl. § 74 a Rn. 9.9; Böttcher, ZVG 3. Aufl. § 74 a
Rn. 38). Nach anderer Meinung ist in der Durchführung der Versteigerung ohne
ordnungsgemäße Festsetzung des Verkehrswertes eine Verletzung der Ver-
steigerungsbedingungen im Sinne des § 83 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 ZVG zu
sehen, die gerügt werden kann (vgl. OLG Köln Rpfleger 1983, 362; OLG Hamm
MDR 1977, 1028; OLG Braunschweig NJW 1960, 205; Schiffbauer in Dassler/
Schiffbauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 74 a Rn. 36 und § 83 Rn. 6; Stei-
ner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Band I 9. Aufl. § 74 a
Rn. 112 und § 83 Rn. 11). Die Bestimmung des § 74 a Abs. 5 Satz 3 ZVG,
nach der eine Zuschlagserteilung nicht mit der Begründung angefochten wer-
den kann, der rechtskräftig festgestellte Grundstückswert sei falsch, steht der
Anfechtung der Zuschlagsentscheidung nicht entgegen, weil der Ausschluß der
Anfechtung nur für einen zu diesem Zeitpunkt bereits bewerteten Sachverhalt
gilt (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 559; OLG Köln Rpfleger 1983, 362;
OLG Braunschweig NJW 1960, 205).
4. Zu Recht hat das Landgericht die Zuschlagsbeschwerde als unbe-
gründet zurückgewiesen. Zu einer Neufestsetzung des Verkehrswertes, deren
Ablehnung von der Schuldnerin gerügt wird (§ 100 Abs. 1 ZVG), war das Ver-
steigerungsgericht nicht verpflichtet. Gemäß § 100 Abs. 3 ZVG von Amts we-
gen zu berücksichtigende Gründe für die Versagung des Zuschlags liegen
nicht vor.
a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß die formelle
Rechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrswertes einer
Neubewertung nicht entgegensteht, wenn wesentliche neue Tatsachen, die
durch sofortige Beschwerde gemäß § 74 a Abs. 5 Satz 3 ZVG nicht mehr gel-
tend gemacht werden konnten, eine Anpassung erfordern. In diesem Fall hat
das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert gegebenenfalls von Amts wegen
anzupassen (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 559; OLG Braunschweig
NJW 1960, 205; Stöber, aaO § 74 a Rn. 7.20). Die Frage, ob eine Verpflich-
tung zur Anpassung des Verkehrswertes nur für den ersten Versteigerungster-
min oder auch für den neuen Versteigerungstermin besteht, nachdem der Zu-
schlag nach § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG versagt worden war, ist in Rechtspre-
chung und Literatur umstritten.
Nach einer Meinung muß eine Neubewertung auch noch nach der Zu-
schlagsversagung im ersten Termin erfolgen (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger
2000, 559 für die erstmalige Einbeziehung eines bisher noch nicht bewerteten
Rechts; OLG Köln Rpfleger 1983, 362; OLG Braunschweig NJW 1960, 205;
Steiner/Storz, aaO § 74 a Rn. 80, 112; Hornung Rpfleger 1979, 365, 366), weil
der festgesetzte Verkehrswert Bedeutung für die Höhe der Gebote und damit
für das Ergebnis der Versteigerung habe.
Die Gegenmeinung, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat,
lehnt dies ab, da der Verkehrswert in diesem Verfahrensabschnitt des Zwangs-
versteigerungsverfahrens keine rechtliche Bedeutung mehr habe und somit das
Rechtsschutzinteresse für eine Neubewertung fehle (vgl. OLG Köln OLGZ
1970, 187; LG Mainz Rpfleger 1974, 125; Stöber, aaO Rn. 7.9 und 7.20; Bött-
cher, ZVG 3. Aufl. § 74 a Rn. 38).
b) Der letztgenannten Meinung ist zu folgen. Dies ergibt sich aus der
Systematik und dem Sinn der in §§ 74 a, 85 a ZVG getroffenen Regelungen.
Bleibt das abgegebene Meistgebot unter 7/10 des Grundstückswertes,
kann gemäß § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG ein nachrangiger Gläubiger, dessen
Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, die Ver-
sagung des Zuschlags verlangen. Nach § 85 a Abs. 1 ZVG ist der Zuschlag zu
versagen, wenn das Meistgebot die Hälfte des Grundstückswertes nicht er-
reicht. Diese Vorschrift will im Interesse des Eigentümers die Verschleuderung
von Grundstücken verhindern und ein wirtschaftlich vertretbares Ergebnis bei
der Versteigerung bewirken (vgl. Stöber, aaO § 85 a Rn. 1.1; Arnold MDR
1979, 358 III 7). Um die Mindestwerte der §§ 74 a Abs. 1 Satz 1, 85 a Abs. 1
ZVG berechnen zu können, wird vom Versteigerungsgericht gemäß § 74 a
Abs. 5 Satz 1 ZVG der Verkehrswert des Grundstücks festgesetzt (vgl. Stöber,
aaO § 74 a Rn. 1.5). Bei einer Versagung des Zuschlags ist von Amts wegen
ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen, in dem der Zuschlag nicht mehr
aus den Gründen der §§ 74 a Abs. 1 Satz 1, 85 a Abs. 1 ZVG versagt werden
darf (§ 74 a Abs. 4, § 85 a Abs. 2 Satz 2 ZVG).
Aus dem "Grundsatz der Einmaligkeit", der in diesen Vorschriften zum
Ausdruck kommt (vgl. Stöber, aaO § 74 a Rn. 6.3), ergibt sich, daß in diesem
Verfahrensstadium der Verkehrswert für das weitere Zwangsvollstreckungs-
verfahren keine rechtliche Bedeutung mehr hat und deshalb für eine Anpas-
sung des Verkehrswertes an veränderte Umstände das Rechtsschutzinteresse
fehlt (vgl. LG Mainz Rpfleger 1974, 125; Stöber, aaO § 74 a Rn. 7.9 und 7.20;
Böttcher, aaO § 74 a Rn. 38). Durch die dargestellte gesetzliche Regelung wird
im neuen Versteigerungstermin dem Interesse des betreibenden Gläubigers an
einer möglichst zügigen Verwertung des Versteigerungsobjektes der Vorrang
eingeräumt gegenüber den Interessen des Eigentümers und der nachrangigen
Gläubiger. Würde man die Pflicht des Vollstreckungsgerichts zur Neufestset-
zung des Verkehrswertes bei nachträglich eingetretenen Wertveränderungen
- unter Umständen nach Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens -
bejahen, würde dies im Regelfall zu einer dem Sinn des Gesetzes widerspre-
chenden zeitlichen Verzögerung der Versteigerung führen, obwohl der neu er-
mittelte Verkehrswert für das weitere Verfahren regelmäßig ohne rechtliche
Bedeutung ist. Der Gefahr der sittenwidrigen Verschleuderung in einem späte-
ren Versteigerungstermin infolge nachträglicher erheblicher Wertveränderun-
gen kann der Schuldner mit einem Antrag gemäß § 765 a ZPO begegnen.
c) Die von der Rechtsbeschwerde für ihre Gegenmeinung vorgebrachten
Gründe, die Bieter orientierten sich bei der Höhe ihrer Gebote an der Wertfest-
setzung und deshalb bestehe nach einer Anpassung des Verkehrswertes die
Aussicht, im Interesse des Schuldners und der nachrangigen Gläubiger einen
höheren Versteigerungserlös zu erzielen, überzeugen nicht.
Bei den vielfältigen Überlegungen, die einen Bieter zur Abgabe eines
bestimmten Gebotes veranlassen, spielt der vom Vollstreckungsgericht festge-
setzte Verkehrswert regelmäßig keine wesentliche Rolle. Einem durchschnittli-
chen Bieter ist nämlich bewußt, daß der Wertfestsetzungsbeschluß schon auf-
grund seiner dargestellten Funktion im Versteigerungsverfahren keine verläßli-
che Entscheidungsgrundlage bieten kann, weil er sich - wie insbesondere der
Gewährleistungsausschluß gemäß § 56 Satz 3 ZVG zeigt - bei nicht berück-
sichtigten Mängeln auf dessen Richtigkeit nicht verlassen kann. Vielmehr wird
er die für seine Entschließungen entscheidenden Gesichtspunkte selbst ermit-
teln und dabei auch eventuell seit Erlaß des Wertfestsetzungsbeschlusses
eingetretene Änderungen bedenken. Somit ist allein aufgrund einer Neufest-
setzung des Verkehrswertes die Erzielung eines höheren Versteigerungserlö-
ses im allgemeinen nicht zu erwarten.
5. Die Rechtsbeschwerde wäre auch zurückzuweisen, wenn man eine
Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts zur Anpassung des Verkehrswertes
an nachträglich eingetretene Wertänderungen im neuen Versteigerungstermin
bejahen würde (§ 577 Abs. 3 ZPO).
Die Schuldnerin hat nämlich nicht schlüssig vorgetragen und glaubhaft
gemacht, daß sich der Grundstückswert nachträglich, d.h. durch Tatsachen, die
nach Ablauf der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den
Wertfestsetzungsbeschluß vom 6. Juli 2000 eingetreten sind, wesentlich erhöht
hat. Nur unter dieser Voraussetzung wäre wegen der formellen Rechtskraft des
Beschlusses eine Abänderung denkbar (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 2000,
559; OLG Braunschweig NJW 1960, 205; Stöber, aaO § 74 a Rn. 7.20). Die
Unrichtigkeit des Wertfestsetzungsbeschlusses allein, auf die sich die Schuld-
nerin - unter Hinweis auf den "Grundstücksmarktbericht 2001" des Oberen
Gutachterausschuß für Grundstückswerte und auf ein Sachverständigengut-
achten aus dem Jahr 1995 - beruft, rechtfertigt im vorrangigen Interesse der
Rechtssicherheit eine Durchbrechung der formellen Rechtskraft nicht. Soweit
die Schuldnerin werterhöhende Ausbesserungsarbeiten am Grundstück und
den Gebäuden behauptet, hat das Vollstreckungsgericht diese rechtsfehlerfrei
als überwiegend übliche Instandhaltungsarbeiten bewertet.
Kreft Raebel von Lienen
Kessal-Wulf Roggenbuck