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BGH Beschluss vom 27.02.2004 – IXa ZB 252/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 252/03

BESCHLUSS

vom

27. Februar 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und

Roggenbuck

am 27. Februar 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 81. Zivilkammer

des Landgerichts Berlin vom 15. August 2003 wird auf Kosten des

Gläubigers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.500,00

Gründe:

I.

Mit Teilurteil vom 12. März 2002 (Az: 2 O 394/01) hat das Landgericht

Berlin den Schuldner verurteilt, an den Gläubiger 1.154.304,73

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:13)(cid:5)(cid:14)(cid:1)(cid:15)(cid:0)

zu zahlen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden

Betrages vorläufig vollstreckbar.

Aus dem Urteil betreibt der Gläubiger gegen den Schuldner ohne Sicher-

heitsleistung die Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO. Auf seinen An-

trag hat die zuständige Gerichtsvollzieherin Termin zur Abgabe der eidesstattli-

chen Versicherung bestimmt. Den dagegen vom Schuldner erhobenen Wider-

spruch hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg mit Beschluß vom 7. Februar

2003 verworfen und einen Antrag auf Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO) zu-

rückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Abgabe

der eidesstattlichen Versicherung stelle im Rahmen der Sicherungsvollstrek-

kung eine zulässige Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar, die Voraussetzun-

gen des § 765a ZPO lägen nicht vor.

Gegen diese am 18. Februar 2003 zugestellte Entscheidung hat der

Schuldner mit Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. K. vom 3. März 2003, ein-

gegangen beim Amtsgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt.

Unterschrieben ist er von der in ihm als Sachbearbeiterin bezeichneten Rechts-

anwältin B. , die mit Rechtsanwalt Dr. K. in einer Innensozietät zusam-

mengeschlossen war. Im Kopf der Beschwerdeschrift sowie in der vom Schuld-

ner unterzeichneten Vollmachtsurkunde ist nur Rechtsanwalt Dr. K. benannt.

Auf Antrag des Schuldners hat das Kammergericht mit Beschluß vom

21. März 2003 (Az: 21 U 92/02) die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des

Landgerichts Berlin vom 12. März 2002 gemäß §§ 719, 707 ZPO "ohne Sicher-

heitsleistung einstweilen eingestellt, soweit der Gläubiger die Abgabe der ei-

desstattlichen Versicherung im Sinne von §§ 807, 900 f ZPO ... betreibt". Der

Schuldner hat daraufhin das Verfahren für erledigt erklärt und hilfsweise bean-

tragt, die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufzuheben.

Der Gläubiger hat eine Erledigung bestritten. Das Landgericht Berlin hat auf die

sofortige Beschwerde den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den

Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen. Dage-

gen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Gläubigers

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als zulässig angese-

hen. Rechtsanwältin B. habe als Mitglied der Innensozietät mit Rechtsanwalt

Dr. K. wirksam Beschwerde einlegen können, weil gemäß §§ 80, 84 ZPO

regelmäßig alle Mitglieder einer örtlichen Sozietät vom Mandanten bevollmäch-

tigt seien. Es hat gemeint, eine Verfahrenserledigung sei durch den Einstel-

lungsbeschluß des Kammergerichts nicht eingetreten, weil dadurch das Verfah-

ren nicht beendet sei und sofort nach Aufhebung des Beschlusses oder nach

Bestätigung des der Vollstreckung zugrundeliegenden Urteils weiterbetrieben

werden könne. Bei der Sicherungsvollstreckung des § 720a ZPO könne die Ab-

gabe der eidesstattlichen Versicherung nicht verlangt werden. Dies folge aus

dem Wortlaut der Vorschrift und dem großen wirtschaftlichen Schaden, der

beim Schuldner durch diese härteste Vollstreckungsmaßnahme entstehen kön-

ne.

Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Beschluß des Amtsge-

richts wegen Versäumung der Beschwerdefrist rechtskräftig. Die von Rechts-

anwältin B. unterzeichnete Beschwerde sei mangels Vollmacht nicht wirksam

eingelegt. Da die Sozietät nach außen nicht erkennbar gewesen sei, sei nur

Rechtsanwalt Dr. K. vom Schuldner als Einzelanwalt bevollmächtigt gewe-

sen und hätte den Beschwerdeschriftsatz unterschreiben müssen. Der Gläubi-

ger dürfe bei der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO nach deren Sinn

und Zweck auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen.

2. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde hat der Schuldner ge-

gen den Beschluß des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 7. Februar 2003

frist- und formgerecht (§ 569 ZPO) sofortige Beschwerde eingelegt, weil

Rechtsanwältin B. zur Einlegung der Beschwerde bevollmächtigt war.

a) Allerdings bestehen gegen die Begründung, mit der das Landgericht

von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgegangen ist, durchgreifende rechtli-

che Bedenken. Zwar wird - auch wenn die Vollmacht nur auf ein einzelnes Mit-

glied einer örtlichen Anwaltssozietät ausgestellt ist - das Mandatsverhältnis in

der Regel mit allen Angehörigen der Sozietät begründet, so daß gemäß §§ 80,

84 ZPO alle ihre Mitglieder als bevollmächtigt anzusehen sind (vgl. BGHZ 124,

47, 49 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 80 Rn. 6; Musielak/Weth,

ZPO 3. Aufl. § 80 Rn. 8). Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres für den Fall, daß

der Mandant einen Rechtsanwalt beauftragt, der nach außen als Einzelanwalt

auftritt (vgl. BGHZ 56, 355 und 70, 247, 251). Soweit eine Innensozietät nach

außen nicht erkennbar wird, ist vielmehr nach der Verkehrsauffassung regel-

mäßig nur der in der Vollmachtsurkunde bezeichnete Einzelanwalt beauftragt

und bevollmächtigt

(vgl. Zugehör/Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung

Rn. 349 ff, 354 ff, 369 ff). Zu den Umständen der Mandatsaufnahme und der

Vollmachtserteilung, nach denen ein Mandat und eine Bevollmächtigung auch

für Rechtsanwältin B. in Betracht kommen kann, fehlt Vortrag des Schuld-

ners.

b) Die sofortige Beschwerde erweist sich jedoch aus einem anderen

Grund als zulässig. Auch wenn Rechtsanwältin B. im Zusammenhang mit

der Mandatserteilung unmittelbar vom Schuldner nicht bevollmächtigt worden

sein sollte, konnte sie in dessen Namen Beschwerde einlegen. Denn ihr war

vom Hauptbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. K. konkludent eine wirksame

Untervollmacht erteilt worden, indem dieser ihr die Einlegung und Begründung

der Beschwerde übertrug (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO § 81 Rn. 6 m.w.N.).

Nach dem Inhalt der ihm vom Schuldner erteilten Vollmacht war Rechtsanwalt

Dr. K. dazu befugt.

3. Die angefochtene Entscheidung hat Bestand, weil sie sich - unab-

hängig von der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfrage, ob

der Schuldner bei der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO zur Abgabe

der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist (vgl. bejahend: OLG Hamburg

MDR 1999, 255; OLG Koblenz MDR 1991, 63; OLG München MDR 1991, 64;

OLG Hamm MDR 1982, 416; OLG Düsseldorf NJW 1980, 2717; OLG Stuttgart

MDR 1980, 409; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechts-

schutz 3. Aufl. § 720a Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl. § 720a Rn. 4;

Zöller/Stöber, aaO § 720a Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO

62. Aufl. § 720a Rn. 4; Musielak/Lackmann, aaO § 720a Rn. 4; verneinend: LG

Berlin Rpfleger 1989, 206; LG Osnabrück MDR 1989, 463; LG Mainz DGVZ

1987, 61; Fahlbusch, Rpfleger 1979, 248) - mit anderer Begründung im Ergeb-

nis als zutreffend erweist. Denn der Antrag des Gläubigers, gegen den Schuld-

ner das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807,

§§ 899 ff ZPO durchzuführen, ist jedenfalls mit dem Einstellungsbeschluß des

Kammergerichts vom 21. März 2003 unzulässig geworden.

a) Selbst wenn man davon ausgeht, daß im Rahmen der Sicherungsvoll-

streckung die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 807, §§ 900 ff ZPO)

verlangt werden kann, lagen mit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvoll-

streckung durch das Kammergericht dafür die Voraussetzungen nicht (mehr)

vor. Denn mit dieser Entscheidung, die im Beschwerdeverfahren als neues

Verteidigungsmittel zu berücksichtigen war (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ist die

Vollstreckbarkeit des Titels im Hinblick auf die Vollstreckungsmaßnahme "Ab-

gabe der eidesstattlichen Versicherung" so lange für die Zukunft entfallen, bis

das Kammergericht den Einstellungsbeschluß wieder abändert oder in der

Hauptsache ein das Teilurteil des Landgerichts bestätigendes Endurteil erläßt.

Somit durfte der Gläubiger das von ihm in Gang gesetzte Verfahren auf Abgabe

der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 775 Nr. 2 ZPO nicht mehr fortsetzen

(vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 719 Rn. 27 und § 775 Rn. 27;

MünchKomm-ZPO/Krüger, aaO § 707 Rn. 20; Zöller/Herget, aaO § 707 Rn. 20;

Zöller/Stöber, aaO § 775 Rn. 5; Schuschke/Walker, aaO § 707 Rn. 15; Musie-

lak/Lackmann, aaO § 707 Rn. 11). Das Kammergericht hat die einstweilige Ein-

stellung der Zwangsvollstreckung wirksam auf die Abgabe der eidesstattlichen

Versicherung beschränkt (vgl. BAG NJW 1958, 1940, 1941; Schuschke/Walker,

aaO § 707 Rn. 13; Musielak/Lackmann, aaO § 719 Rn. 6), weil die Befugnis,

die Zwangsvollstreckung ganz einzustellen, auch die Möglichkeit einschließt,

nur eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme zu untersagen.

Da sich der Gläubiger im Beschwerdeverfahren der Erledigterklärung des

Schuldners nicht angeschlossen, sondern das Verfahren auf Abgabe der eides-

stattlichen Versicherung weiter betrieben hat, hätte das Landgericht den Antrag

wegen des Einstellungsbeschlusses als unzulässig zurückweisen müssen (vgl.

Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 775 Rn. 32; Schuschke/Walker, aaO § 719

Rn. 15), so daß die Beschwerde des Schuldners mit dieser Begründung Erfolg

gehabt hätte. Der Schuldner allein konnte den Antrag auf Abgabe der eides-

stattlichen Versicherung nicht wirksam für erledigt erklären, weil insoweit nur

der Gläubiger verfügen kann (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO § 91a Rn. 52).

Kreft Raebel v. Lienen

Kessal-Wulf Roggenbuck