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BGH Beschluss vom 27.02.2004 – IXa ZB 262/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 262/03

BESCHLUSS

vom

27. Februar 2004

in der Zwangsvollstreckungssache

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und

Roggenbuck

am 27. Februar 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Gießen vom 22. September 2003 wird auf Ko-

sten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 63.420,91 €

Gründe:

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin aus dem Urteil des Land-

gerichts Gießen vom 16. Oktober 2000 (Az: 2 O 553/99) und mehreren Kosten-

festsetzungsbeschlüssen die Zwangsvollstreckung. Nach ihrer Forderungsauf-

stellung vom 22. Februar 2002 bestehen offene Ansprüche einschließlich Zin-

sen und Kosten in Höhe von 63.420,91 €.

In allen Vollstreckungstiteln ist als Gläubigerin die "S. Bank Komman-

ditgesellschaft auf Aktien (KGaA), vertreten durch den persönlich haftenden

Gesellschafter Dr. K. G. Sch. , E. -R. -Straße ...,

95030 H. /S. " genannt. Im Dezember 2001 schieden die persönlich haften-

den Gesellschafter Dr. K. Sch. und K. M. Sch. aus der

S. Bank KGaA aus. Als Komplementärin verblieb in der KGaA lediglich die

S. Bank Geschäftsführungs GmbH. Am 12. Dezember 2001 wurde die

Umfirmierung der Gesellschaft in "S. Bank GmbH & Co. KGaA" im Han-

delsregister eingetragen. Später wurde sie in die "S. Bank Aktiengesell-

schaft" umgewandelt; dies wurde am 18. Dezember 2002 im Handelsregister

eingetragen.

Die Schuldnerin hat gegen die Zwangsvollstreckung am 22. Mai 2002 Er-

innerung eingelegt, nachdem sie einem auf den 17. Mai 2002 bestimmten Ter-

min zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ferngeblieben war. Sie hat

die Auffassung vertreten, die "S. Bank KGaA" sei durch das Ausscheiden

der zwei persönlich haftenden Gesellschafter aufgelöst, die "S. Bank

GmbH & Co. KGaA" sei nicht wirksam entstanden. Außerdem sei die Vollstrek-

kung nicht von vertretungsberechtigten Personen beantragt worden. Ferner hat

sie die Umwandlung der Gesellschaft in die "S. Bank AG" als unwirksam

beanstandet. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen; die dagegen

eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist vor dem Landgericht ohne

Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde

der Schuldnerin.

II.

Die unbeschränkt zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1

Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie hat keinen

Erfolg.

1. Das Landgericht hat gemeint, die von der "S. Bank GmbH & Co

KGaA", die damals existent gewesen sei und sich nicht in Liquidation befunden

habe, gestellten Vollstreckungsanträge seien wirksam. Das Ausscheiden der

persönlich haftenden Gesellschafter Dr. K. G. Sch. und K. M.

Sch. aus der "S. Bank KGaA" habe nicht zu deren Auflösung

geführt, weil neben der als Komplementärin verbliebenen "S. Bank Ge-

schäftsführungs GmbH" noch Kommanditisten vorhanden gewesen seien. Den

Regelungen der Satzung und des Gesellschaftsvertrages könne nicht entnom-

men werden, daß das Vorhandensein nur eines persönlich haftenden Gesell-

schafters, das grundsätzlich dem Fortbestand der Kommanditgesellschaft auf

Aktien nicht entgegen stehe, zur Auflösung der Gesellschaft führen solle. Die

Vollstreckungsanträge seien wirksam, weil sie u.a. von dem Hand-

lungsbevollmächtigten St. unterzeichnet worden seien und die Handlungs-

vollmacht beim Betrieb einer Bank auch die Erteilung eines Zwangsvollstrek-

kungsauftrags umfasse. Ob die Umwandlung der "S. Bank GmbH & Co.

KGaA" in die "S. Bank Aktiengesellschaft" wirksam erfolgt sei, könne im

vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden, weil nach ihrer Eintragung im

Handelsregister Nichtigkeitsgründe nur im Wege der Klage auf Nichtigkeitser-

klärung (§ 275 AktG) geltend gemacht werden könnten.

Demgegenüber führt die Rechtsbeschwerde aus, es stehe nicht fest, daß

die Gläubigerin bei Erteilung der Zwangsvollstreckungsaufträge wirksam vertre-

ten gewesen sei. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Gläubigerin

habe eine wirksame Bevollmächtigung des Handlungsbevollmächtigten St.

nicht schlüssig behauptet und durch das vorgelegte "Ernennungsschreiben vom

29. Februar 2000" nicht nachgewiesen. Dem von den Bankangestellten H.

B. und Ho. R. - ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis

und eine Vertretungsmacht - unterzeichneten Schriftstück könne in Verbindung

mit dem Handelsregister nicht entnommen werden, daß diese bevollmächtigt

gewesen seien, Herrn St. eine Handlungsvollmacht gemäß § 54 Abs. 1 HGB

zu erteilen. Es liege auch keine Genehmigung der Antragstellung aufgrund des

Verhaltens der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren vor, da sich deren Vertre-

ter der Möglichkeit einer Unwirksamkeit der Vollstreckungsanträge nicht bewußt

gewesen sei.

2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts begegnet keinen durchgrei-

fenden Bedenken.

a) Die Gläubigerin durfte aus den auf die "Sch. Bank KGaA" lautenden

Titeln gegen die Schuldnerin vollstrecken. Es liegt nämlich Identität zwischen

der "S. Bank KGaA", der "S. Bank GmbH & Co. KGaA" und der

"S. Bank Aktiengesellschaft" trotz Gesellschafter- und Formwechsel vor

(vgl. § 190 Abs. 1, § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Es bedarf deshalb auch keiner

Umschreibung der Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO (vgl. Zöller/Stöber,

ZPO 24. Aufl. § 727 Rn. 5, 32). Insbesondere ist das Beschwerdegericht zu

Recht davon ausgegangen, daß das Ausscheiden der persönlich haftenden

Gesellschafter Dr. K. G. Sch. und K. M. Sch. aus der

"S. Bank KGaA" nicht zu deren Auflösung geführt hat und die Wirksamkeit

der Umwandlung der "S. Bank GmbH & Co. KGaA" in die "S. Bank

Aktiengesellschaft“ in diesem Verfahren nicht überprüft werden kann. Dies wird

von der Rechtsbeschwerde nicht mehr in Frage gestellt.

b) Die von dem Handlungsbevollmächtigten St. für die Gläubigerin

gestellten Zwangsvollstreckungsanträge sind wirksam.

Wie die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin zutreffend ausgeführt

haben, durfte das Beschwerdegericht aus der vorgelegten Handlungsvollmacht

vom 29. Februar 2000 und dem Vorbringen der Gläubigerin, sie habe ihrem

Mitarbeiter St. Handlungsvollmacht erteilt, rechtsfehlerfrei auf eine wirksam

erteilte Vollmacht schließen. Denn die Schuldnerin hat im Beschwerdeverfahren

- nachdem die Gläubigerin dazu im Schriftsatz vom 20. Mai 2003 substantiiert

vorgetragen hatte - die Vertretungsmacht der Bankmitarbeiter H. B.

und Ho. R. , welche als Vertreter der Gläubigerin die Hand-

lungsvollmacht für St. unterschrieben haben, nicht bestritten. Außerdem hat

sich die Gläubigerin in diesem Schriftsatz auf die von ihr als wirksam angese-

hene Handlungsvollmacht berufen und diese somit bestätigt, so daß für das

Beschwerdegericht kein Anlaß bestand, an der Vertretungsmacht der Bankan-

gestellten H. B. und Ho. R. zur Erteilung der Hand-

lungsvollmacht zu zweifeln.

Kreft Raebel v. Lienen

Kessal-Wulf Roggenbuck