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BGH Beschluss vom 27.02.2004 – IXa ZB 262/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Februar 2004
in der Zwangsvollstreckungssache
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Roggenbuck
am 27. Februar 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Gießen vom 22. September 2003 wird auf Ko-
sten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 63.420,91 €
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin aus dem Urteil des Land-
gerichts Gießen vom 16. Oktober 2000 (Az: 2 O 553/99) und mehreren Kosten-
festsetzungsbeschlüssen die Zwangsvollstreckung. Nach ihrer Forderungsauf-
stellung vom 22. Februar 2002 bestehen offene Ansprüche einschließlich Zin-
sen und Kosten in Höhe von 63.420,91 €.
In allen Vollstreckungstiteln ist als Gläubigerin die "S. Bank Komman-
ditgesellschaft auf Aktien (KGaA), vertreten durch den persönlich haftenden
Gesellschafter Dr. K. G. Sch. , E. -R. -Straße ...,
95030 H. /S. " genannt. Im Dezember 2001 schieden die persönlich haften-
den Gesellschafter Dr. K. Sch. und K. M. Sch. aus der
S. Bank KGaA aus. Als Komplementärin verblieb in der KGaA lediglich die
S. Bank Geschäftsführungs GmbH. Am 12. Dezember 2001 wurde die
Umfirmierung der Gesellschaft in "S. Bank GmbH & Co. KGaA" im Han-
delsregister eingetragen. Später wurde sie in die "S. Bank Aktiengesell-
schaft" umgewandelt; dies wurde am 18. Dezember 2002 im Handelsregister
eingetragen.
Die Schuldnerin hat gegen die Zwangsvollstreckung am 22. Mai 2002 Er-
innerung eingelegt, nachdem sie einem auf den 17. Mai 2002 bestimmten Ter-
min zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ferngeblieben war. Sie hat
die Auffassung vertreten, die "S. Bank KGaA" sei durch das Ausscheiden
der zwei persönlich haftenden Gesellschafter aufgelöst, die "S. Bank
GmbH & Co. KGaA" sei nicht wirksam entstanden. Außerdem sei die Vollstrek-
kung nicht von vertretungsberechtigten Personen beantragt worden. Ferner hat
sie die Umwandlung der Gesellschaft in die "S. Bank AG" als unwirksam
beanstandet. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen; die dagegen
eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist vor dem Landgericht ohne
Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde
der Schuldnerin.
II.
Die unbeschränkt zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie hat keinen
Erfolg.
1. Das Landgericht hat gemeint, die von der "S. Bank GmbH & Co
KGaA", die damals existent gewesen sei und sich nicht in Liquidation befunden
habe, gestellten Vollstreckungsanträge seien wirksam. Das Ausscheiden der
persönlich haftenden Gesellschafter Dr. K. G. Sch. und K. M.
Sch. aus der "S. Bank KGaA" habe nicht zu deren Auflösung
geführt, weil neben der als Komplementärin verbliebenen "S. Bank Ge-
schäftsführungs GmbH" noch Kommanditisten vorhanden gewesen seien. Den
Regelungen der Satzung und des Gesellschaftsvertrages könne nicht entnom-
men werden, daß das Vorhandensein nur eines persönlich haftenden Gesell-
schafters, das grundsätzlich dem Fortbestand der Kommanditgesellschaft auf
Aktien nicht entgegen stehe, zur Auflösung der Gesellschaft führen solle. Die
Vollstreckungsanträge seien wirksam, weil sie u.a. von dem Hand-
lungsbevollmächtigten St. unterzeichnet worden seien und die Handlungs-
vollmacht beim Betrieb einer Bank auch die Erteilung eines Zwangsvollstrek-
kungsauftrags umfasse. Ob die Umwandlung der "S. Bank GmbH & Co.
KGaA" in die "S. Bank Aktiengesellschaft" wirksam erfolgt sei, könne im
vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden, weil nach ihrer Eintragung im
Handelsregister Nichtigkeitsgründe nur im Wege der Klage auf Nichtigkeitser-
klärung (§ 275 AktG) geltend gemacht werden könnten.
Demgegenüber führt die Rechtsbeschwerde aus, es stehe nicht fest, daß
die Gläubigerin bei Erteilung der Zwangsvollstreckungsaufträge wirksam vertre-
ten gewesen sei. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Gläubigerin
habe eine wirksame Bevollmächtigung des Handlungsbevollmächtigten St.
nicht schlüssig behauptet und durch das vorgelegte "Ernennungsschreiben vom
29. Februar 2000" nicht nachgewiesen. Dem von den Bankangestellten H.
B. und Ho. R. - ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis
und eine Vertretungsmacht - unterzeichneten Schriftstück könne in Verbindung
mit dem Handelsregister nicht entnommen werden, daß diese bevollmächtigt
gewesen seien, Herrn St. eine Handlungsvollmacht gemäß § 54 Abs. 1 HGB
zu erteilen. Es liege auch keine Genehmigung der Antragstellung aufgrund des
Verhaltens der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren vor, da sich deren Vertre-
ter der Möglichkeit einer Unwirksamkeit der Vollstreckungsanträge nicht bewußt
gewesen sei.
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts begegnet keinen durchgrei-
fenden Bedenken.
a) Die Gläubigerin durfte aus den auf die "Sch. Bank KGaA" lautenden
Titeln gegen die Schuldnerin vollstrecken. Es liegt nämlich Identität zwischen
der "S. Bank KGaA", der "S. Bank GmbH & Co. KGaA" und der
"S. Bank Aktiengesellschaft" trotz Gesellschafter- und Formwechsel vor
(vgl. § 190 Abs. 1, § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Es bedarf deshalb auch keiner
Umschreibung der Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO (vgl. Zöller/Stöber,
ZPO 24. Aufl. § 727 Rn. 5, 32). Insbesondere ist das Beschwerdegericht zu
Recht davon ausgegangen, daß das Ausscheiden der persönlich haftenden
Gesellschafter Dr. K. G. Sch. und K. M. Sch. aus der
"S. Bank KGaA" nicht zu deren Auflösung geführt hat und die Wirksamkeit
der Umwandlung der "S. Bank GmbH & Co. KGaA" in die "S. Bank
Aktiengesellschaft“ in diesem Verfahren nicht überprüft werden kann. Dies wird
von der Rechtsbeschwerde nicht mehr in Frage gestellt.
b) Die von dem Handlungsbevollmächtigten St. für die Gläubigerin
gestellten Zwangsvollstreckungsanträge sind wirksam.
Wie die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin zutreffend ausgeführt
haben, durfte das Beschwerdegericht aus der vorgelegten Handlungsvollmacht
vom 29. Februar 2000 und dem Vorbringen der Gläubigerin, sie habe ihrem
Mitarbeiter St. Handlungsvollmacht erteilt, rechtsfehlerfrei auf eine wirksam
erteilte Vollmacht schließen. Denn die Schuldnerin hat im Beschwerdeverfahren
- nachdem die Gläubigerin dazu im Schriftsatz vom 20. Mai 2003 substantiiert
vorgetragen hatte - die Vertretungsmacht der Bankmitarbeiter H. B.
und Ho. R. , welche als Vertreter der Gläubigerin die Hand-
lungsvollmacht für St. unterschrieben haben, nicht bestritten. Außerdem hat
sich die Gläubigerin in diesem Schriftsatz auf die von ihr als wirksam angese-
hene Handlungsvollmacht berufen und diese somit bestätigt, so daß für das
Beschwerdegericht kein Anlaß bestand, an der Vertretungsmacht der Bankan-
gestellten H. B. und Ho. R. zur Erteilung der Hand-
lungsvollmacht zu zweifeln.
Kreft Raebel v. Lienen
Kessal-Wulf Roggenbuck