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BGH Beschluss vom 01.03.2004 – 5 StR 271/03

5. Strafsenat

5 StR 271/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 1. März 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Bestechlichkeit u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2004

beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten S und I wird

das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 28. Novem-

ber 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten I wegen Bestechung unter

Einbeziehung von Strafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Den Angeklagten

S hat es wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem

Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung

ausgesetzt hat. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge

Erfolg, so daß es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.

Das Landgericht hat im wesentlichen folgendes festgestellt: Der Ange-

klagte S war seit seiner Wahl am 27. Februar 1991 ehrenamtlicher

Vorsteher des Zweckverbandes Gewerbe- und Industriegebiete Heiligengra-

be/Liebenthal. Der Angeklagte I war Kommanditist der in Minden ansässi-

gen St & I GmbH & Co. KG, deren Geschäftsgegenstand u. a.

der Bau von Kläranlagen war. Am 18. August 1992 beschloß der Ver-

bandsausschuß des genannten Zweckverbandes den Bau einer Kläranlage.

Eine Sicherung der Finanzierung dieses Projektes gelang jedoch nicht, so

daß der Zweckverband nicht über die finanziellen Mittel zur Durchführung

des Bauvorhabens verfügte. Insbesondere hatten das Wirtschaftsministerium

und das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes

Brandenburg mitgeteilt, daß nicht mit Zuschüssen gerechnet werden könne.

In Kenntnis dieser Situation erteilte der Angeklagte S gleichwohl am

8. Februar 1993 in seiner Eigenschaft als Verbandsvorsteher die Anweisung,

daß die St & I GmbH & Co. KG sofort nach der unmittelbar be-

vorstehenden Erstellung der bauseitigen Baustellenzufahrt mit den Bauar-

beiten beginnen und diese durchführen solle, so daß der erste Bauabschnitt

möglichst schnell in Betrieb gehen könne. Die Kommanditgesellschaft be-

gann mit den Bauarbeiten. Das Projekt scheiterte, nachdem auch anderwei-

tige Bemühungen des Zweckverbandes um Fördergelder erfolglos geblieben

waren. Am 15. Dezember 1994 fand eine Sitzung des Verbandsausschusses

statt, in der „die vollständig desolate finanzielle Lage“ des Zweckverbandes

beraten wurde. Die Kläranlage hatte bis zu diesem Zeitpunkt bereits

18 Mio. DM gekostet, von denen erst 5,6 Mio. DM bezahlt worden waren. Für

Restarbeiten waren etwa weitere 2 Mio. DM erforderlich. Die offenen Rech-

nungen konnten nicht bezahlt werden. Auf der genannten Ausschußsitzung

„endete die Tätigkeit des Angeklagten S als Verbandsvorsteher des

Zweckverbandes“. Zum neuen Verbandsvorsteher wurde der Zeuge P

gewählt.

Am 17. Dezember 1994, „zwei Tage nach der Beendigung der Tätig-

keit des Angeklagten S als Vorsteher des Zweckverbandes“, trafen

sich die Angeklagten I und S bei einem Autohändler in Porta

Westfalica. Der Angeklagte S suchte sich einen Pkw VW-Golf aus.

Der Angeklagte I unterzeichnete als Käufer einen Kaufvertrag über das

Fahrzeug. Dieses wurde am 22. Dezember 1994 an die St & I

GmbH & Co. KG ausgeliefert und am 27. Dezember 1994 auf den Namen

der Ehefrau des Angeklagten S zugelassen. Die auf die genannte

Kommanditgesellschaft ausgestellte Rechnung über 24.253,26 DM wurde

durch die Kommanditgesellschaft per Scheck am 10. Januar 1995 beglichen.

Am gleichen Tag übergab entweder der Angeklagte I oder in dessen Auf-

trag seine Tochter auf dem Betriebsgelände der Kommanditgesellschaft in

Porta Westfalica den Pkw dem Angeklagten S . „Bei der unentgeltli-

chen Übereignung des Fahrzeuges am 22. Dezember 1994 wollten der An-

geklagte I als Vorteilsgeber und als Vorteilsnehmer der Angeklagte S

, daß dieser den Vorteil des unentgeltlichen Erwerbs des VW-Golf als

Gegenleistung für den der Firma St & I am 8. Februar 1993 er-

teilten Auftrag, unverzüglich mit dem Bau der Kläranlage zu beginnen, er-

halten sollte.“

Das Landgericht hat hierin eine von dem Angeklagten S be-

gangene Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 StGB a.F. in der Form der

Vorteilsannahme und eine von dem Angeklagten I begangene Beste-

chung gemäß § 334 Abs. 1 StGB a.F. in der Begehungsweise der Vorteils-

gewährung gefunden. Dies hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

Allerdings geht das Landgericht zutreffend davon aus, daß der Ange-

klagte S als Vorsteher des Zweckverbandes Amtsträger im Sinne des

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB war; denn er stand gemäß lit. b dieser Vorschrift in

einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Dies folgt aus der Gesamtrege-

lung in §§ 5, 14 und 16 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemein-

schaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG, Art. II des Artikelgesetzes über

kommunalrechtliche Vorschriften im Land Brandenburg vom 19. Dezem-

ber 1991). Weiterhin hat das Landgericht in der Anweisung des Angeklagten

S an die St & I GmbH & Co. KG vom 8. Februar 1993, mit

dem Bau der Kläranlage zu beginnen, eine Diensthandlung und eine darin

liegende Dienstpflichtverletzung gefunden. Denn diese Anweisung verstieß

gegen die haushaltsrechtlichen Vorschriften des im Land Brandenburg gel-

tenden Kommunalrechts. Auch den Charakter eines Gegenleistungsverhält-

nisses zwischen der Dienstpflichtverletzung und der Schenkung hat das

Landgericht rechtsfehlerfrei konstatiert.

Indes hat das Landgericht übersehen, daß der Angeklagte S

im Zeitpunkt der festgestellten Tathandlungen nicht (mehr) Amtsträger war.

Die Bestechungsdelikte im weiteren Sinn (§§ 331 bis 335 StGB) set-

zen voraus, daß der Bestochene zur Zeit der Tat Amtsträger im Sinne des

§ 11 Abs. 1 Nr. 2 (Nr. 3 und 4) StGB ist. Dies hat der Bundesgerichtshof für

die Vorteilsannahme nach § 331 StGB ausgesprochen (BGHSt 11, 345, 347

unter Bezugnahme auf RGSt 35, 75 und 41, 4). Es ist zudem im Schrifttum

allgemein anerkannt (Jescheck in LK 11. Aufl. vor § 331 Rdn. 5; Cramer in

Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. vor § 331 Rdn. 2; Tröndle/Fischer, StGB

51. Aufl. vor § 331 Rdn. 2). Der Gesichtspunkt nachwirkender Pflichten, der

etwa bei denjenigen Amtsdelikten trägt, die während der Amtsträgerschaft

erlangte Kenntnisse betreffen (§§ 353b, 355 StGB), greift bei den Beste-

chungsdelikten im weiteren Sinne nicht.

Die vom Landgericht festgestellten Tathandlungen beginnen erst mit

dem gemeinsamen Besuch der beiden Angeklagten am 17. Dezember 1994

bei einem Autohändler in Porta Westfalica, wo der Angeklagte S sich

einen Pkw aussuchte. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte S

nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht mehr Vorsteher

des Zweckverbandes; denn zwei Tage zuvor „endete die Tätigkeit des Ange-

klagten S als Verbandsvorsteher des Zweckverbandes“ in der Sitzung

des Verbandsausschusses vom 15. Dezember 1994 (UA S. 46).

Danach muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die Sache

ist an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Die

von der Verteidigung des Angeklagten I gesehene Möglichkeit eines Frei-

spruchs ist ausgeschlossen. Es liegt fern, daß die ab dem 17. Dezem-

ber 1994 vollzogene Schenkung eines Pkw erst binnen der zwei Tage nach

der Sitzung des Verbandsausschusses vom 15. Dezember 1994 verabredet

wurde. Nahe liegt vielmehr eine frühere entsprechende Verabredung zwi-

schen den beiden Angeklagten, die andere Tatbestandsalternativen des

§ 332 Abs. 1 Satz 1 StGB und des § 334 Abs. 1 StGB a.F. als die Vorteilsan-

nahme und die Vorteilsgewährung (nämlich Fordern oder Sich-versprechen-

lassen einerseits und Anbieten oder Versprechen eines Vorteils andererseits)

erfüllen würde. Hierauf wird der neue Tatrichter sein Augenmerk zu richten

haben (vgl. Anklageschrift S. 17). Auf die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO

wird vorsorglich hingewiesen.

Harms Häger Gerhardt

Raum Brause