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BGH Beschluss vom 02.03.2004 – 5 StR 38/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. März 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 28. Oktober 2003 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Aus dem Verhältnis der Strafen zueinander entnimmt der Senat, daß im Fall
II.2. der Urteilsgründe die Sicherstellung des Heroins mitbedacht wurde.
Harms Häger Gerhardt
Raum Brause