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BGH Beschluss vom 02.03.2004 – 5 StR 38/04

5. Strafsenat

5 StR 38/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 2. März 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2004

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 28. Oktober 2003 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Aus dem Verhältnis der Strafen zueinander entnimmt der Senat, daß im Fall

II.2. der Urteilsgründe die Sicherstellung des Heroins mitbedacht wurde.

Harms Häger Gerhardt

Raum Brause