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BGH Beschluss vom 03.03.2004 – 1 StR 58/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2004 beschlossen:
1. Der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 8. Januar 2004
ist gegenstandslos.
2. Es liegt keine Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Traunstein vom 16. Oktober 2003 vor.
3. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand vom 15. Januar 2004 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:
"1. ... Der Angeklagte hat weder verspätet Revision eingelegt, noch hat
er die vorgeschriebene Form des § 345 Abs. 2 StPO außer Acht
gelassen. Eine wirksame Revision ist vielmehr nicht eingelegt wor-
den. Der Verteidiger des Angeklagten hat in seinem Schriftsatz vom
23. Oktober 2003 nicht ernsthaft erklärt, dass das Urteil angefochten
werden soll. Im Gegenteil hat er ausdrücklich klargestellt, dass 'in
keinem Fall' eine Entscheidung des Revisionsgerichts angestrebt ist.
2. Zur Klarstellung ist entsprechend § 349 Abs. 1 StPO festzustellen,
dass kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt wurde. Die
Rechtskraft ist bereits mit Ablauf der Revisionseinlegungsfrist ein-
getreten. Es kann dahinstehen, ob in dem Schriftsatz des Verteidi-
gers vom 23. Oktober 2003 darüber hinaus ein wirksamer Verzicht
auf die Einlegung eines Rechtsmittels zu sehen ist. Denn der
Schriftsatz ist am Tag des Ablaufs der Revisionseinlegungsfrist bei
dem Landgericht eingegangen.
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist
ist unzulässig, weil schon keine Frist versäumt wurde. Die Frist des
§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO ist mangels wirksamer Revisionserklärung
nicht in Gang gesetzt worden."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
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