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BGH Beschluss vom 03.03.2004 – 2 ARs 48/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 48/04 2 AR 36/04

BESCHLUSS

vom

3. März 2004

in der Aufhebungssache

des

Antragstellerin:

vertreten durch: Rechtsanwalt

Aufhebung der Sonderentscheidung der Geheimen Staatspolizei in Berlin vom 3. April 1943

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 3. März 2004 beschlossen:

Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft

wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft, die

gemäß § 6 NS-AufhG festzustellen hat, ob die Sonderentscheidung der Ge-

heimen Staatspolizei vom 3. April 1943 aufgehoben ist, war zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG, wonach der Bundesge-

richtshof die zuständige Staatsanwaltschaft zu bestimmen hat, sind nicht dar-

getan oder ersichtlich. Nach den vorgelegten Unterlagen hatte der Betroffene

zum Zeitpunkt der Tatbegehung seinen Wohnsitz

in M. ,

wo ersichtlich auch die Tat begangen wurde. Danach kommt gemäß § 6 Abs. 2

Satz 2 NS-AufhG die Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft in Betracht, an

deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt wird.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer