Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 03.03.2004 – 2 ARs 48/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. März 2004
in der Aufhebungssache
des
Antragstellerin:
vertreten durch: Rechtsanwalt
Aufhebung der Sonderentscheidung der Geheimen Staatspolizei in Berlin vom 3. April 1943
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 3. März 2004 beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft, die
gemäß § 6 NS-AufhG festzustellen hat, ob die Sonderentscheidung der Ge-
heimen Staatspolizei vom 3. April 1943 aufgehoben ist, war zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG, wonach der Bundesge-
richtshof die zuständige Staatsanwaltschaft zu bestimmen hat, sind nicht dar-
getan oder ersichtlich. Nach den vorgelegten Unterlagen hatte der Betroffene
zum Zeitpunkt der Tatbegehung seinen Wohnsitz
in M. ,
wo ersichtlich auch die Tat begangen wurde. Danach kommt gemäß § 6 Abs. 2
Satz 2 NS-AufhG die Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft in Betracht, an
deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt wird.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer