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BGH Urteil vom 03.03.2004 – 2 StR 438/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 438/03

URTEIL

vom

3. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 2004,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

Dr. Bode,

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Gera vom 10. Juli 2003 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet

sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sein Rechtsmittel ist un-

begründet. Einer Erörterung bedarf allein die Frage des Strafausspruchs.

Der Tatrichter hat die Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklag-

ten zur Zeit der Tat verneint und die Annahme eines minder schweren Falles

(§ 250 Abs. 3 StGB) abgelehnt. Beides ist im Ergebnis rechtlich nicht zu bean-

standen.

1. Die Strafkammer ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß der

Angeklagte nach der Tat noch zwei Flaschen Pils á 0,5 l getrunken hat. Dies

hat der Angeklagte selbst eingeräumt. Daß die Kammer seinen Ausführungen

zum Tatgeschehen überwiegend nicht gefolgt ist, hinderte sie nicht, seine An-

gaben zum Nachtrunk für glaubhaft zu halten, zumal der Angeklagte erläuternd

darauf hingewiesen hat, daß er "die Flaschen in einem Rucksack mit sich ge-

führt habe" (UA S. 33). Der vom Generalbundesanwalt angenommene Verstoß

gegen den Zweifelssatz liegt danach nicht vor; der Tatrichter hatte -

zutreffend - keine Zweifel daran, daß die Angaben des Angeklagten zu seinem

Nachtrunk glaubhaft sind.

Die Strafkammer hat allerdings rechtsfehlerhaft (vgl. dazu auch BGHR

StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 10) bei der Berechnung des Blutalkohol-

werts des Nachtrunks ein Resorptionsdefizit von 10 % statt 30 % angesetzt und

ist deshalb zu einer Tatzeitblutalkoholkonzentration von 1,55 %o statt ca.

1,75 %o gelangt.

Der Senat schließt nach den Ausführungen des sachverständig berate-

nen Tatrichters aus, daß dieser die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Zeit

der Tat beim Angeklagten bejaht hätte, wenn er die etwas höhere Blutalkohol-

konzentration zugrundegelegt hätte.

Ohnehin hätte nach den Ausführungen des Tatrichters, wonach dem

Angeklagten - da dieser bereits wegen einer unter erheblichem Alkoholeinfluß

begangenen Raubtat vorverurteilt ist - bekannt war, daß er nach dem Genuß

von Alkohol zur Begehung von Straftaten neigt (UA S. 35), die Strafrahmenmil-

derung des § 49 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei verneint werden können.

2. Mit der Frage eines minder schweren Falles hat sich der Tatrichter

ausführlich auseinandergesetzt. Das Revisionsgericht hat hier keine eigene

Wertung vorzunehmen, sondern die Urteilsgründe nur auf Rechtsfehler hin zu

überprüfen. Solche sind nicht erkennbar. Das Landgericht hat neben den zu-

gunsten des Angeklagten sprechenden Umständen (UA S. 42 2. Abschnitt)

rechtsfehlerfrei auch die gegen die Annahme eines minder schweren Falles

sprechenden Umstände wie erhebliche, auch einschlägige Vorstrafen, vollzo-

gene Strafhaft und Bewährungsbruch berücksichtigt. Der Tatrichter durfte auch

in Erwägung ziehen, daß gerade der Angeklagte Initiator der Tat war, und in-

soweit nicht einem gruppendynamischen Druck erlegen ist.

Die innerhalb des Strafrahmens von fünf bis fünfzehn Jahren verhängte

Strafe von fünf Jahren ist die Mindeststrafe.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer