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BGH Beschluss vom 03.03.2004 – 2 StR 488/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2004 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 29. August 2003 wird als unzu-
lässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Revision des Angeklagten, die dieser durch Rechtsanwalt B.
fristgerecht einlegen ließ (vgl. Bl. 244 f. d. A.), ist unzulässig, weil er nach der
Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1
StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Ange-
klagte nach der Urteilsverkündung und nachdem ihm eine Rechtsmittelbeleh-
rung erteilt worden war, nach Rücksprache mit seinem Pflichtverteidiger
Rechtsanwalt S. erklärt, er verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmit-
tels. Diese Rechtsmittelverzichtserklärung wurde im Beisein des Angeklagten
laut in das Protokoll diktiert und von ihm genehmigt. Die genehmigte Erklärung
nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmit-
telverzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise
zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen oder den Widerruf
des Rechtsmittelverzichts hätten rechtfertigen können, liegen nicht vor.
Es kann dahinstehen, ob Umstände, wie sie in dem Schreiben von
Rechtsanwalt B. vom 29. September 2003 vorgetragen sind, womöglich
geeignet sein könnten, einen Rechtsmittelverzicht als unwirksam anzusehen,
weil er nach einer Hauptverhandlung erklärt worden ist, an der ein von dem
Angeklagten mandatierter Wahlverteidiger - weil vom Gericht nicht geladen -
nicht teilgenommen hat (vgl. BGHSt 36, 259, 262). Denn nach der anwaltlichen
Versicherung des Pflichtverteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt S. , vom
22. Dezember 2003 (Bl. 322 d. A.) ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt
B. bereits vor der Hauptverhandlung nicht mehr von dem Angeklagten
mandatiert war und deshalb der Umstand, dass der (frühere) Wahlverteidiger,
Rechtsanwalt B. , vom Vorsitzenden in Kenntnis des nicht mehr beste-
henden Mandats (siehe Aktenvermerk vom 26. August 2003, Bl. 146 d. A.)
nicht geladen wurde, Rechte des Angeklagten nicht verletzen konnte. Bei die-
ser Ausgangslage fehlen im Übrigen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die zu
Beginn der Hauptverhandlung auf Befragen persönlich abgegebene Erklärung
des Angeklagten, Rechtsanwalt B. sei nicht mehr sein Verteidiger
(Bl. 202 d. A.), von Willensmängeln beeinflusst sein könnte, die die Wirksam-
keit des am Ende der Hauptverhandlung erklärten Rechtsmittelverzichts in Fra-
ge zu stellen geeignet wären."
Dem schließt sich der Senat an und weist im Hinblick auf den Schriftsatz
von Rechtsanwalt B. vom 16. Februar 2004 ergänzend auf folgendes
hin:
Abgesehen davon, daß kein derartiger Verfahrensfehler aufgezeigt wird,
der zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen würde, ist ein solcher
Verfahrensverstoß auch nicht gegeben. Das Landgericht durfte nach Sachlage
der Erklärung des damaligen Wahlverteidigers, Rechtsanwalt S. , folgen,
mit welcher dieser namens des Angeklagten dem Gericht die Beendigung des
Mandats des anderen Wahlverteidigers (Rechtsanwalts B. ) anzeigte.
Der Angeklagte selbst hat zu Beginn der Hauptverhandlung nicht nur bestätigt,
daß Rechtsanwalt B. nicht mehr sein Verteidiger sei, sondern hat auch
(ausweislich des Protokolls: Bl. 203 d. A.) "auf die Einhaltung sämtlicher Fris-
ten (Einlassungsfrist, Ladungsfrist) verzichtet." In Anbetracht aller Umstände ist
deshalb davon auszugehen, daß dem Angeklagten bewußt war, daß sein
- vormaliger - weiterer Verteidiger, Rechtsanwalt B. , nicht zur Hauptver-
handlung geladen wurde.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer