BGH Beschluss vom 03.03.2004 – 3 StR 10/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. März 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Landfriedensbruchs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-
deführer und des Generalbundesanwalts - zu 4. auf dessen Antrag - am
3. März 2004 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2003 wird
a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten
zur Last liegt, durch die Teilnahme an der Demonstration am
1. Mai 2001 einem Vereinsverbot zuwider gehandelt zu ha-
ben;
im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-
kasse zur Last;
b) der Schuldspruch dahin geändert, daß er des Landfriedens-
bruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit dem Zuwi-
derhandeln gegen ein Vereinsverbot schuldig ist;
c) der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen in
vollem Umfang aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2003 wird
a) der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß er des Landfrie-
densbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig
ist;
b) der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung versagt
wurde.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Ko-
sten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-
worfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen "Verstoßes gegen
das Vereinsgesetz in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Landfriedens-
bruch in einem besonders schweren Fall, der gefährlichen Körperverletzung,
des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren
Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verur-
teilt. Der Angeklagte A. wurde wegen Landfriedensbruchs in einem be-
sonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die hiergegen
gerichteten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsfor-
mel ersichtlichen Teilerfolg.
1. Beim Angeklagten K. hat das Landgericht zwei selbständige Ver-
stöße gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG angenommen, weil er sowohl durch
seine Teilnahme an der Demonstration am 1. Mai 2001 als auch durch seine
Einschaltung in die Erhebung und Verwaltung von Spenden den organisatori-
schen Zusammenhalt der verbotenen "DHKP-C" aufrechterhalten habe.
a) Wegen der Demonstrationsteilnahme hat der Senat auf Antrag des
Generalbundesanwalts das Verfahren nach § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt,
da insoweit eine Betätigung für die "DHKP-C" auf Grund der bisherigen Fest-
stellungen nicht ausreichend belegt ist.
b) Wegen der Einbindung des Angeklagten K. in die Spendensam-
meltätigkeit der "DHKP-C" sind den Feststellungen in noch hinreichendem Ma-
ße die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG zu
entnehmen. Soweit diese Vorschrift die Mitgliedschaft in dem verbotenen Ver-
ein voraussetzt (die Unterstützung durch Außenstehende fällt unter § 20 Abs. 1
Nr. 3 VereinsG, vgl. Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze
VereinsG § 20 Rdn. 8 ff.), entnimmt der Senat dies UA S. 20, wonach die Stel-
lung des Angeklagten über die eines Symphatisanten hinausgegangen ist.
Dieser Verstoß steht indes in Tateinheit zu dem Tatgeschehen vom
1. Mai 2001. Da es sich bei § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG - anders als bei § 20
Abs. 1 Nr. 4 VereinsG - um ein Organisationsdelikt handelt, stellen mehrere
den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG erfüllende Einzelakte eine
materiellrechtliche einheitliche Tat dar (BGHSt 43, 312). Da für die Beurteilung
der Konkurrenzfrage ungeachtet der Verfahrensbeschränkung nach § 154 a
StPO zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden muß, seine
Demonstrationsteilnahme habe ebenfalls eine Betätigung für die "DHKP-C"
dargestellt, wird die mitgliedschaftliche Betätigung des Angeklagten insgesamt
mit den übrigen bei der gewalttätigen Demonstration verwirklichten Tatbestän-
den zu einer Tat im Rechtssinne verbunden.
Dies führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Bei der Neufassung
hat der Senat - ebenso wie beim Mitangeklagten A. - berücksichtigt, daß
das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenom-
men wird (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 25).
2. Soweit es das Landgericht abgelehnt hat, die gegen die Angeklagten
K. und A. verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen,
hält die Begründung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat die
Strafkammer ausgeführt, daß bei diesen Angeklagten "schon auf Grund ihrer
ideologischen Voreingenommenheit" keine positive Sozialprognose gestellt
werden könne. Die politische Überzeugung eines Angeklagten vermag für sich
allein die Annahme einer ungünstigen Prognose nicht zu rechtfertigen (vgl.
BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 28 m. w. N.; BGH, Beschl. vom
18. April 2001 - 3 StR 101/01). Da beide Angeklagte bereits mehrere Jahre in
der Bundesrepublik leben und noch nicht vorbestraft sind, ist die Befürchtung,
sie würden ohne Strafverbüßung erneut straffällig werden, allein mit ihrer
Überzeugung nicht zu belegen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, daß sich
diese beim Angeklagten A. auf eine nicht verbotene politische Gruppie-
rung bezieht. Zwar hat das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 56
Abs. 2 StGB verneint, doch kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die
fehlerhafte Beurteilung der Sozialprognose auch auf diese Entscheidung aus-
gewirkt haben kann.
Im übrigen hat die Nachprüfung der Schuld- und Strafaussprüche auf
Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO). Jedoch führt die Verfahrensbeschränkung und die geänderte
konkurrenzrechtliche Beurteilung zu einer Aufhebung der gegen den Ange-
klagten K. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der Einzelstrafen. Die auf
die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Aufhebung des Strafaus-
spruchs gegen den Angeklagten A. erstreckt sich auch auf die zu diesem
Entscheidungsumfang gehörigen Feststellungen. Dazu gehört auch die von der
Strafkammer angenommene "ideologische Voreingenommenheit". Die dem
zugrunde liegenden Feststellungen sind bislang widersprüchlich und nicht aus-
reichend belegt. Der Angeklagte A. wurde auf UA S. 8 als "Aktivist der
TKP/ML" und im Gegensatz hierzu auf UA S. 14 lediglich als "Symphatisant"
dieser Organisation bezeichnet. Der neue Tatrichter wird insoweit Gelegenheit
zu neuer Prüfung haben, ob der von der Ausstattung der Wohnung auf die po-
litische Eingruppierung gezogene Schluß auch dann gerechtfertigt ist, wenn es
sich nur um die vorübergehende Nutzung einer möblierten Wohnung handelt.
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert