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BGH Beschluss vom 03.03.2004 – 3 StR 26/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. März 2004 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. März 2004 einstimmig beschlos- sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen gro- ßen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 18. September 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur- teils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Aussagen der Angeklagten S. vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter können durch einen nicht protokollpflichtigen Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt und da- bei von ihr erläutert worden sein.
Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert