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BGH Beschluss vom 03.03.2004 – 3 StR 37/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. März 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2004 gemäß
§ 206 a, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mönchengladbach vom 21. August 2003
a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der An-
geklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohle-
nen in zehn Fällen (Tatzeit vom 5. November bis 20. De-
zember 1996) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstel-
lung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 53 Fällen schuldig
ist;
c) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. Januar
2004 ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs
eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in
53 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in weite-
ren zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die
Revision des Angeklagten führt zu einem Teilerfolg, weil in Ansehung der Ver-
gehen des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen Strafverfolgungs-
verjährung eingetreten ist. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet i.S.d.
Die Verfolgung der im Jahre 1996 begangenen Vergehen des sexuellen
Missbrauchs von Schutzbefohlenen ist verjährt. Die erste zur Unterbrechung
der Verjährung geeignete Handlung, nämlich der Durchsuchungsbeschluss
vom 5. Juli 2002 (Bd. I Bl. 20 d.A.; § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB) ist erst nach Ablauf
der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) ergangen; die Ru-
hensregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB findet auf Vergehen nach § 174
StGB keine Anwendung. Der Eintritt der Verjährung führt hier zur Einstellung
des Verfahrens, soweit der Angeklagte in zehn Fällen ausschließlich wegen
sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt wurde; in den übrigen
Fällen muss die tateinheitliche Verurteilung wegen dieses Tatbestandes ent-
fallen. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der neu entscheidende
Tatrichter wird zu berücksichtigen haben, dass der Strafrahmen des § 176
Abs. 1 StGB nach dem zur Tatzeit geltenden Recht nicht sechs Monate bis fünf
Jahre Freiheitsstrafe betrug (so aber UA S. 33), sondern - wie im heute gelten-
den Recht - im Regelfall von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe
und in minder schweren Fällen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf
Jahren reichte."
Dem schließt sich der Senat an.
Winkler Miebach Pfister
Becker Hubert