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BGH Beschluss vom 03.03.2004 – 3 StR 37/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 37/04

BESCHLUSS

vom 3. März 2004 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2004 gemäß

§ 206 a, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mönchengladbach vom 21. August 2003

a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der An-

geklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohle-

nen in zehn Fällen (Tatzeit vom 5. November bis 20. De-

zember 1996) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstel-

lung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des

sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 53 Fällen schuldig

ist;

c) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. Januar

2004 ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs

eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in

53 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in weite-

ren zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die

Revision des Angeklagten führt zu einem Teilerfolg, weil in Ansehung der Ver-

gehen des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen Strafverfolgungs-

verjährung eingetreten ist. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet i.S.d.

§ 349 Abs. 2 StPO.

Die Verfolgung der im Jahre 1996 begangenen Vergehen des sexuellen

Missbrauchs von Schutzbefohlenen ist verjährt. Die erste zur Unterbrechung

der Verjährung geeignete Handlung, nämlich der Durchsuchungsbeschluss

vom 5. Juli 2002 (Bd. I Bl. 20 d.A.; § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB) ist erst nach Ablauf

der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) ergangen; die Ru-

hensregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB findet auf Vergehen nach § 174

StGB keine Anwendung. Der Eintritt der Verjährung führt hier zur Einstellung

des Verfahrens, soweit der Angeklagte in zehn Fällen ausschließlich wegen

sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt wurde; in den übrigen

Fällen muss die tateinheitliche Verurteilung wegen dieses Tatbestandes ent-

fallen. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der neu entscheidende

Tatrichter wird zu berücksichtigen haben, dass der Strafrahmen des § 176

Abs. 1 StGB nach dem zur Tatzeit geltenden Recht nicht sechs Monate bis fünf

Jahre Freiheitsstrafe betrug (so aber UA S. 33), sondern - wie im heute gelten-

den Recht - im Regelfall von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe

und in minder schweren Fällen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf

Jahren reichte."

Dem schließt sich der Senat an.

Winkler Miebach Pfister

Becker Hubert